IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch seinen Erziehungsberechtigten XXXX , gegen den Bescheid der Bildungsdirektion für Salzburg vom 23.07.2026, Zl. 525002/0035-PA-BWR-Allgemein/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 den zweiten Jahrgang (Klasse XXXX der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX Die Schulnachricht vom 06.02.2026 wies in den Pflichtgegenständen „Deutsch“, „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Unternehmensrechnung“ sowie „Mathematik und angewandte Mathematik“ jeweils die Beurteilung „Nicht genügend“ aus.
2. Im Jahreszeugnis vom 10.07.2026 verblieb die Beurteilung „Nicht genügend“ ausschließlich im Pflichtgegenstand „Deutsch“. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Unternehmensrechnung“ sowie „Mathematik und angewandte Mathematik“ wurden jeweils mit „Genügend“ beurteilt. Ebenfalls mit „Genügend“ beurteilt wurden „Italienisch“, „Betriebswirtschaft“ und „Geografie (Wirtschaftsgeografie)“.
3. Die Klassenkonferenz der XXXX entschied am 06.07.2026, dass der Beschwerdeführer zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe nicht berechtigt sei. Begründet wurde die Entscheidung mit dem „Nicht genügend“ im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und dem Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG. Gegen diese Entscheidung erhob der durch seinen Erziehungsberechtigten vertretene Beschwerdeführer am 09.07.2026 fristgerecht Widerspruch.
4. Im Widerspruchsverfahren wurde dem gesetzlichen Vertreter Akteneinsicht gewährt. Mit Stellungnahme vom 14.07.2026 legte er insbesondere ein ärztliches Attest samt Laborbefund, Unterlagen zu den krankheitsbedingten Fehlzeiten, die Schulnachricht, die Jahreszeugnisse sowie Dokumentationen über die Nachholung versäumter Unterrichtsinhalte vor. Er verwies auf eine im Verlauf des Schuljahres bestehende EBV-assoziierte Erkrankung, auf erhebliche Fehlzeiten, auf eine später eingetretene gesundheitliche Stabilisierung und auf die positive Leistungsentwicklung bis zum Schuljahresende.
5. Der mit der pädagogischen Beurteilung befasste Schulqualitätsmanager erstattete am 22.07.2026 eine Stellungnahme. Darin wurden das „Nicht genügend“ in „Deutsch“ sowie unzureichende Leistungsreserven insbesondere in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Unternehmensrechnung“ als nachvollziehbar beurteilt und die Abweisung des Widerspruchs empfohlen.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2026 wies die Bildungsdirektion für Salzburg den Widerspruch gemäß § 25 Abs 2 iVm § 71 SchUG ab. Die Beurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ blieb aufrecht; die Berechtigung zum Aufsteigen mit einem „Nicht genügend“ wurde nicht erteilt. Der Bescheid wurde am 29.07.2026 zugestellt.
7. Mit Schriftsatz vom 30.07.2026 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die gegenständliche Beschwerde. Diese wendet sich ausdrücklich nicht gegen die Leistungsbeurteilung im Pflichtgegenstand „Deutsch“ und auch nicht gegen die fachliche Qualifikation oder die pädagogische Leistungsbeurteilung der Lehrpersonen. Sie beanstandet die nach § 25 Abs 2 lit. c SchUG getroffene Prognoseentscheidung und macht im Wesentlichen geltend, die gesundheitliche Beeinträchtigung, die Leistungsentwicklung im zweiten Semester sowie die dokumentierten Aufarbeitungsbemühungen seien nicht hinreichend in eine Gesamtwürdigung einbezogen worden; außerdem seien die tragenden Erwägungen der Prognoseentscheidung nicht ausreichend offengelegt worden.
8. Die Bildungsdirektion für Salzburg legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt mit Schreiben vom 04.08.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Schulische Ausgangslage
Der Beschwerdeführer besuchte im Schuljahr 2025/2026 den zweiten Jahrgang (10. Schulstufe) der Schulart Handelsakademie (Klasse XXXX ) der Bundeshandelsakademie und Bundeshandelsschule XXXX . Im Jahreszeugnis wurde er im Pflichtgegenstand „Deutsch“ mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Der Meldungsbogen der Schule weist für das Schuljahr 217 entschuldigte und zwei nicht entschuldigte Fehlstunden aus. Der Akt dokumentiert eine über einen erheblichen Zeitraum bestehende Erkrankung sowie eine spätere gesundheitliche Stabilisierung. Ebenso ist dokumentiert, dass sich das Leistungsbild gegenüber der Schulnachricht deutlich verbesserte: Von vier im ersten Semester negativ beurteilten Pflichtgegenständen verblieb im Jahreszeugnis nur „Deutsch“ negativ.
1.2. „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“
Im ersten Semester wurde der Beschwerdeführer im Pflichtgegenstand „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ mit „Nicht genügend“ beurteilt. Die (Nach)Schularbeit am 19.12.2025 wurde mit „Nicht genügend“ beurteilt.
Im zweiten Semester wurde die Schularbeit am 16.04.2026 mit „Genügend“ beurteilt. Die Gesamtbeurteilung der Mitarbeit im Schuljahr lautete auf „Genügend“.
Aus den dokumentierten Mitarbeitsleistungen ergibt sich Folgendes: Bei schriftlichen Mitarbeitskontrollen wurden am 10.10.2025 13 von 30 Punkten, am 29.01.2026 25 von 43 Punkten, am 12.03.2026 18 von 34 Punkten und am 15.06.2026 12,5 von 30 Punkten erzielt. Zwei schriftliche Arbeitsaufträge zu lehrplanrelevanten Textsorten wurden nicht abgegeben. Die unterrichtende Lehrerin beschrieb weiterhin Unsicherheiten beim Verfassen vorgesehener Textsorten, beim situations- und adressatengerechten Schreiben längerer Texte, beim sicheren Anwenden zentraler grammatikalischer Strukturen und beim Wortschatz. Sie gelangte nachvollziehbar zur Einschätzung, dass grundlegende Kenntnisse und Fertigkeiten nur eingeschränkt abgesichert und Leistungsreserven nur in geringem Ausmaß erkennbar seien.
1.3. „Mathematik und angewandte Mathematik“
Im ersten Semester wurde die Schularbeit vom 25.11.2025 mit „Nicht genügend“ beurteilt; auch die Semesterbeurteilung lautete auf „Nicht genügend“. Die Schularbeit im zweiten Semester vom 28.04.2026 wurde mit „Genügend“ beurteilt. Bei schriftlichen Mitarbeitsüberprüfungen wurden unter anderem 2 von 10 Punkten am 07.10.2025, 4 von 9 Punkten am 20.01.2026, 7 von 9 Punkten am 11.03.2026 und 4 von 10 Punkten am 10.06.2026 erreicht. Ein über die Osterferien erteilter Arbeitsauftrag wurde nur teilweise erledigt. Zwar konnte der Beschwerdeführer dem aktuellen Stoff im zweiten Semester besser folgen als zuvor; die Lehrkraft dokumentierte jedoch weiterhin fehlende Grundlagen. Nach der pädagogischen Stellungnahme bestanden wesentliche Defizite insbesondere in den Bereichen Funktionen, lineare Gleichungssysteme, Grundlagen der Matrizenrechnung und Trigonometrie. Die Jahresbeurteilung lautete auf „Genügend“.
1.4. „Unternehmensrechnung“
In „Unternehmensrechnung“ wurde die Schularbeit des ersten Semesters mit „Nicht genügend“ beurteilt; das erste Semester schloss mit „Nicht genügend“. Anfang Dezember 2025 fand ein beratendes Gespräch statt, in dem Fördermaßnahmen und die Teilnahme an einem Förderkurs empfohlen wurden. Im zweiten Semester wurde die zweite Schularbeit mit „Nicht genügend“ und die dritte Schularbeit mit „Genügend“ beurteilt. Die Gesamtbeurteilung der Mitarbeit im Schuljahr lautete auf „Genügend“. Nach den Fachunterlagen waren wesentliche Anforderungen bei der Gesamterfassung von Geschäftsfällen in der doppelten Buchführung und beim Verständnis der Logik der doppelten Buchführung noch nicht hinreichend erfüllt. Auch die Jahresbeurteilung in diesem Pflichtgegenstand lautete auf „Genügend“.
1.5. Gesundheitliche Entwicklung und Aufarbeitungsbemühungen
Die im Verwaltungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und der dokumentierte Schriftverkehr mit der Schule belegen, dass der Beschwerdeführer ab dem Spätherbst 2025 über einen längeren Zeitraum gesundheitlich beeinträchtigt war. Im Akt wird eine EBV-bedingte Erkrankung mit Auswirkungen auf Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit beschrieben. Die Schule war über wesentliche Fehlzeiten informiert. Im weiteren Verlauf des Schuljahres stabilisierte sich der Gesundheitszustand schrittweise. Der Beschwerdeführer holte versäumte Leistungsfeststellungen und Teile des versäumten Unterrichtsstoffes nach. Diese Entwicklung wird als positiv festgestellt.
Ungeachtet dieser positiven Entwicklung waren zum Ende des Schuljahres in mehreren aufbauenden und für die Handelsakademie zentralen Pflichtgegenständen lediglich knappe positive Leistungen vorhanden. In „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Unternehmensrechnung“ waren die positiven Jahresbeurteilungen nach den detaillierten Fachunterlagen nicht mit hinreichend abgesicherten Leistungsreserven verbunden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt, insbesondere aus der Entscheidung der Klassenkonferenz, dem Meldungsbogen, der Schulnachricht und den Jahreszeugnissen, den Berichten der unterrichtenden Lehrpersonen, der pädagogischen Stellungnahme des Schulqualitätsmanagers vom 22.07.2026, der Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters samt Beilagen, den medizinischen Unterlagen und der Beschwerde.
Die Beschwerde bestreitet die im Jahreszeugnis ausgewiesenen Noten und die fachliche Leistungsbeurteilung ausdrücklich nicht. Auch die in den Lehrerberichten dokumentierten einzelnen Leistungsfeststellungen werden nicht konkret in Abrede gestellt. Strittig ist vielmehr deren rechtliche und prognostische Gewichtung. Die den Pflichtgegenständen „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“, „Mathematik und angewandte Mathematik“ sowie „Unternehmensrechnung“ zugrunde liegenden Berichte enthalten konkrete Leistungsdaten, benennen die noch nicht ausreichend beherrschten Lehrplanbereiche und stellen einen nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen diesen Defiziten und der Einschätzung fehlender Leistungsreserven her.
Die vom gesetzlichen Vertreter hervorgehobene Verbesserung im zweiten Semester ist aktenkundig und wurde berücksichtigt. Sie zeigt sich insbesondere darin, dass drei zunächst negative Pflichtgegenstände positiv abgeschlossen wurden. Daraus folgt jedoch noch nicht, dass die positiven Leistungen bereits einen ausreichenden Abstand zur negativen Leistungsgrenze aufwiesen. Gerade die im Juni 2026 erzielten Ergebnisse in Englisch und Mathematik sowie die weiterhin beschriebenen grundlegenden Lücken in „Unternehmensrechnung“ sprechen gegen eine bereits gefestigte positive Leistungssituation.
Die Erkrankung und die daraus resultierenden Fehlzeiten werden nicht in Zweifel gezogen. Ebenso wenig wird der persönliche Einsatz des Beschwerdeführers bei der Aufarbeitung versäumter Inhalte bestritten. Diese Umständen spielen jedoch, wie weiter unten rechtlich ausgeführt wird, bei der Prognose gemäß § 25 Abs 2 lit c SchUG eine untergeordnete Rolle.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1.1. Gemäß § 25 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 165/2022, ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält.
Gemäß § 25 Abs. 2 SchUG ist ein Schüler ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ enthält, aber
a) der Schüler nicht auch schon im Jahreszeugnis des vorhergegangenen Schuljahres in demselben Pflichtgegenstand die Note „Nicht genügend“ erhalten hat,
b) der betreffende Pflichtgegenstand – ausgenommen an Berufsschulen – in einer höheren Schulstufe lehrplanmäßig vorgesehen ist und
c) die Klassenkonferenz feststellt, daß der Schüler auf Grund seiner Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweist.
Gemäß § 71 Abs. 2 lit. c SchUG ist gegen die Entscheidung, dass der Schüler zum Aufsteigen nicht berechtigt ist oder die letzte Stufe der besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen hat (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6, 8 und 10, Entscheidung nach Ablegung von einer oder zwei Wiederholungsprüfungen, jeweils in Verbindung mit § 25) oder zum Übertritt in eine mindestens dreijährige mittlere oder in eine höhere Schule nicht berechtigt ist (Entscheidung gemäß § 20 Abs. 6a) ist ein Widerspruch an die zuständige Schulbehörde zulässig.
3.1.2. Nach dem insoweit klaren Gesetzeswortlaut der §§ 18 und 20 SchUG 1986 sind Gegenstand der Leistungsbeurteilung ausschließlich die "Leistungen der Schüler". Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass im Rahmen der Leistungsbeurteilung zunächst zu prüfen wäre, ob seitens der Schule bzw. der Lehrer den Anforderungen, die sich für sie aus den spezifischen Bildungszielen der Lehrpläne in Bezug auf die Gestaltung des Unterrichtes bzw. die optimale Förderung der Schüler unter dem Blickwinkel ihrer allfälligen Behinderung oder sonstigen Mängel ergeben, in ausreichendem Maße entsprochen worden ist und dass gegebenenfalls von einer Leistungsbeurteilung Abstand zu nehmen wäre. Im schulischen Bereich gelegene Umstände, wie insbesondere auch eine Verletzung der Bestimmungen des § 17 SchUG 1986 über die Unterrichtsarbeit, die zu einer Leistung geführt haben, die mit "Nicht genügend" beurteilt worden ist, sind im Zusammenhang mit der Entscheidung der Klassenkonferenz über die Berechtigung zum Aufsteigen und deren Überprüfung durch die Schulbehörden gemäß § 71 SchUG 1986 ohne Einfluss (siehe VwGH vom 05.11.2014, 2012/10/0009).
Ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand kommt nur dann in Betracht, wenn die Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen eine Beschaffenheit aufweisen, die den erfolgreichen Abschluss der nächsthöheren Schulstufe iSd § 25 Abs. 1 SchUG - darunter ist ein Abschluss ohne "Nicht genügend" in einem Pflichtgegenstand zu verstehen - erwarten lassen. Dem § 25 Abs. 2 lit c SchUG liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Aufsteigen trotz eines "Nicht genügend" nur dann möglich sein soll, wenn sich aus den Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ableiten lässt, dass der Schüler über genügend Leistungsreserven verfügt, um einerseits die Defizite in dem mit "Nicht genügend" beurteilten Gegenstand zu beseitigen und andererseits trotz der hiefür erforderlichen besonderen Anstrengung auch die übrigen Gegenstände positiv abzuschließen. Schwache Leistungen in mehreren der übrigen Pflichtgegenstände lassen die Prognose angezeigt erscheinen, der Schüler weise nicht die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe auf, ohne dass eine genaue Festlegung erforderlich wäre, in welchem Einzelgegenstand mit einem negativen Abschluss zu rechnen sein werde.
Dem Aufsteigen trotz Vorliegen einer auf "Nicht genügend" lautenden Beurteilung in einem Pflichtgegenstand gebührt dann, aber auch nur dann, der Vorzug vor dem Wiederholen der Schulstufe, wenn es auf Grund zu erwartender positiver Entwicklung des Leistungsbildes des Schülers in der nächsthöheren Schulstufe gerechtfertigt erscheint, ihm die Absolvierung eines weiteren (zusätzlichen) Schuljahres "zu ersparen" (siehe VwGH vom 15.12.2011, 2009/10/0226).
Ausgangspunkt und - unter Beachtung der spezifischen Anforderungen der besuchten Schulart - Grundlage der gemäß § 25 Abs. 2 lit. c SchUG zu erstellenden Prognose sind ausschließlich die Leistungen des Schülers in den übrigen Pflichtgegenständen, nicht jedoch Umstände, welche diese Leistungen in negativer Weise zu beeinträchtigen geeignet sind. Auf Umstände, die den Schüler an der Erbringung der erforderlichen Leistungen gehindert haben, kommt es daher ebenso wenig an wie auf die Annahme, bei Wegfall dieser Umstände könne eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe erwartet werden (siehe VwGH vom 29.10.2007, 2007/10/0203).
3.1.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet das:
Für die gesetzlich geforderte Prognose im Sinne des § 25 Abs. 2 lit. c SchUG ist maßgeblich, ob aus den tatsächlich erreichten positiven Leistungen in den übrigen Pflichtgegenständen ausreichende Reserven hervorgehen. Dies ist hier nicht der Fall.
Wie oben festgestellt wurde, bestehen in „Englisch einschließlich Wirtschaftssprache“ trotz der positiven Jahresbeurteilung weiterhin deutliche Defizite bei zentralen sprachlichen Grundlagen, bei lehrplanrelevanten Textsorten, bei Grammatik und Wortschatz. Die letzte dokumentierte schriftliche Mitarbeitskontrolle vom 15.06.2026 lag mit 12,5 von 30 Punkten unter 50 %. Die Fachlehrerin bezeichnete die grundlegenden Kenntnisse und Fertigkeiten als nur eingeschränkt abgesichert und die Leistungsreserven als lediglich in geringem Ausmaß erkennbar.
In „Mathematik und angewandte Mathematik“ zeigt die zweite Jahreshälfte zwar eine Verbesserung; eine nachhaltige Absicherung ist jedoch nicht erkennbar. Einer guten Mitarbeitsüberprüfung im März stehen eine nur mit „Genügend“ beurteilte Schularbeit und eine Mitarbeitsüberprüfung vom 10.06.2026 mit 4 von 10 Punkten gegenüber. Die Fachunterlagen weisen weiterhin Lücken in grundlegenden und aufbauenden Bereichen aus.
Auch in „Unternehmensrechnung“ bestand am Ende des Schuljahres kein deutlicher Leistungsspielraum. Nach einer negativen Semesterbeurteilung wurde im zweiten Semester eine Schularbeit erneut mit „Nicht genügend“ und erst die folgende mit „Genügend“ beurteilt. Die Fachunterlagen beschreiben weiterhin wesentliche Defizite in der doppelten Buchführung und deren Grundlogik. Eine bloß knappe positive Jahresbeurteilung in einem aufbauenden Kernfach vermag unter diesen Umständen keine ausreichende Reserve zu begründen.
Hinzu kommt, dass das Jahreszeugnis insgesamt sechs mit „Genügend“ beurteilte Pflichtgegenstände ausweist. Dies allein wäre für eine negative Prognose nicht entscheidend. In Verbindung mit den konkret dokumentierten, nur knapp abgesicherten Leistungen in drei zentralen und aufbauenden Pflichtgegenständen ergibt sich jedoch ein Leistungsbild, aus dem nicht mit der nach § 25 Abs. 2 lit. c SchUG erforderlichen Verlässlichkeit abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer werde in der nächsthöheren Schulstufe gleichzeitig die Defizite in „Deutsch“ aufarbeiten und die übrigen Pflichtgegenstände ohne Gefährdung positiv bewältigen können.
Die gesundheitliche Beeinträchtigung, die umfangreichen Fehlzeiten und die späteren Aufarbeitungsbemühungen erklären die Leistungsentwicklung nachvollziehbar und sprechen für den Einsatz des Beschwerdeführers. Sie ändern jedoch den gesetzlichen Prognosemaßstab nicht. § 25 Abs. 2 lit. c SchUG knüpft an die Leistungsreserven in den übrigen Pflichtgegenständen an. Dass sich die gesundheitliche Situation stabilisiert hat, lässt daher für sich genommen keine positive Prognose zu, wenn die tatsächlich erbrachten Leistungen in mehreren maßgeblichen Pflichtgegenständen weiterhin keine hinreichenden Reserven erkennen lassen.
Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Art. 6 Abs 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen liegen vor. Die maßgeblichen Noten, Leistungsfeststellungen, Lehrerberichte, medizinischen Unterlagen und Schriftsätze sind vollständig aktenkundig. Die Beschwerde bestreitet die fachliche Leistungsbeurteilung ausdrücklich nicht, sondern wendet sich gegen die rechtliche und prognostische Würdigung. Welche zusätzlichen entscheidungserheblichen Tatsachen durch eine mündliche Erörterung geklärt werden könnten, ist nicht ersichtlich. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.
Die maßgeblichen Fragen zur Auslegung des § 25 Abs 2 lit c SchUG, insbesondere zum Erfordernis ausreichender Leistungsreserven und zur Bedeutung schwacher Leistungen in mehreren übrigen Pflichtgegenständen, sind durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt. Die Entscheidung beruht im Übrigen auf der Anwendung dieser Grundsätze auf die konkreten Umstände des Einzelfalles. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt daher nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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