Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , XXXX geb., StA. staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 05.02.2025 einen Antrag auf Änderung bzw. Ergänzung des Fremdenpasses mit Erweiterung der Gültigkeit auf das Land Libanon.
Das Bundesamt diesen Antrag „auf Erweiterung des Geltungsbereiches aus humanitären Gründen für Staatenlose gem. § 91 Abs 3 FPG abgewiesen. Die Behörde begründete dies im Wesentlichen damit, dass die bP keine Nachweise für die behaupteten humanitären Gründe iSd § 91 Abs 3 FPG erbracht habe und somit die Voraussetzungen für die Erweiterung des Geltungsbereiches auf den zuvor im Asylverfahren behaupteten Verfolgerstaates (Libanon) nicht erbracht habe.
Dagegen brachte die bP innerhalb offener Frist Beschwerde ein. Ihre Anwesenheit im Libanon sei erforderlich „um wichtige Angelegenheit“ zu klären. Diese betreffen „unter anderem“ die „Legalisierung und Beglaubigung von Dokumenten die für die Identitätsfeststellung und Ausstellung von Pässen für ihre Kinder notwendig seien“. Ohne ihre Anwesenheit sei es nicht möglich die rechtlichen administrativen Verfahren abzuschließen um die Staatsangehörigkeit für ihre Kinder zu sichern. Beigelegt wurde eine Kopie – diese ist nur teilweise abgebildet – eines Libanesischen Scharia-Gerichtes. Aus dem Inhalt ist ein Konnex zu den von der bP dargebrachten Begründung des Antrages nicht erkennbar.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP wurde im Libanon geboren und ist staatenlos. Sie stellte am 10.10.2006 beim damaligen Bundesasylamt in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon einen Asylantrag. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung hat der Asylgerichtshof mit Bescheid vom 10.10.2013 nicht stattgegeben, jedoch die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auf Dauer für unzulässig erklärt.
Am 02.03.2024 heiratete die bP in Österreich einen Staatsangehörigen des Libanon.
Am 05.02.2025 brachte sie beim Bundesamt einen Antrag auf Änderung/Ergänzung des Fremdenpasses mit „Gültigkeit für das Land Libanon“ ein.
Dem Antrag legte sie die Kopie einer „Bescheinigung“ einer von ihr bevollmächtigten Rechtsanwältin bei. In dem Schreiben der Vertreterin behauptet diese, dass die bP wegen ihrer Verleihung der libanesischen Staatsbürgerschaft – auf Grundlage der Eheschließung mit ihrem libanesischem Ehegatten – persönlich vor der zuständigen offiziellen und gerichtlichen Behörde im Libanon erscheinen müsse. Ein von einer libanesischen Behörde ausgestellter Nachweis für diese Behauptung wurde nicht vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.03.2025 wurde die bP vom Bundesamt aufgefordert den Antrag konkret zu begründen. Mit Mail vom 30.03.2025 behauptete die bP, ohne nähere Ausführungen, dass sie wegen dringender familiärer Angelegenheiten in den Libanon reisen müsse, die ihrer Anwesenheit bedürfen. Konkret wegen einer schweren Erkrankung eines nahen Familienangehörigen, der auf ihre Unterstützung angewiesen ist; weiters der plötzliche Tod eines Familienmitglieds und die Notwendigkeit an der Beerdigung teilzunehmen, weiters dringende rechtliche Angelegenheiten, die ihre persönliche Anwesenheit im Libanon erfordern.
Eine nähere Konkretisierung bzw. diese unterschiedlichen Behauptungen belegende Nachweise ergingen seitens der bP im Verfahren nicht.
In der Beschwerde wird nunmehr neu behauptet, dass die bP deshalb in den Libanon reisen müsse, weil sie dort die Legalisierung und Beglaubigung von Dokumenten, die für die Identitätsfeststellung und Ausstellung von Pässen für ihre Kinder vornehmen müsse. Ohne Anwesenheit der bP im Libanon sei es nicht möglich das rechtliche Verfahren abzuschließen, um die Staatsangehörigkeit für ihre Kinder zu sichern und ihnen damit eine stabile Zukunft zu ermöglichen. Aus dem von ihr in der Beschwerde mitgeschickten Auszug eines Sunnitischen Scharia-Gerichtes im Libanon sind diese Behauptungen nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt der Verwaltungsbehörde, einschließlich der Beschwerde.
3. Rechtliche Beurteilung
Geltungsbereich der Fremdenpässe
§ 91 FPG
(1) Fremdenpässe werden mit einem Geltungsbereich für alle Staaten der Welt ausgestellt, es sei denn, dass ein eingeschränkter Geltungsbereich beantragt wird. Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses wird auf Antrag erweitert oder eingeschränkt.
(2) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses umfasst keinesfalls jenen Staat, dessen Staatsangehöriger der Fremde ist; im Fall der Staatenlosigkeit, mit Ausnahme der Fälle des Abs. 3, nicht jenen Staat, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3) Der Geltungsbereich eines Fremdenpasses kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen im Fall der Staatenlosigkeit auch jenen Staat umfassen, in dem der Fremde seinen früheren gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Daraus folgt:
Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die bP im Zuge des Verfahrens sehr unterschiedliche Begründungen für das Vorhandensein von „besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen“ zur begehrten Ausdehnung des Geltungsbereiches auf ihren Herkunftsstaat Libanon geliefert, wobei es, abgesehen von der Widersprüchlichkeit, zudem auch bei bloßen Behauptungen blieb und keine notwendige Konkretisierung bzw. Vorlage von Beweismitteln als Nachweis erfolgte.
Es ist daher dem Bundesamt zu folgen, wenn die Behörde daraus resultierend den Antrag gem. § 91 Abs 3 FPG abgewiesen hat.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. Zudem wurde weder von der bP noch vom Bundesamt eine Verhandlung beantragt und war eine solche auch für das BVwG zur Klärung der Sache nicht erforderlich.
Ad B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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