W116 2322883-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 10.09.2025, Zl. P2026375/5-HPA/2025 nch Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm 31 HGG 2001 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführerin) stellte beim Heerespersonalamt ( XXXX einlangend) einen Antrag auf Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX , welche sie seit dem 13.08.2025 gemietet habe.
2. Mit im Spruch genannten Bescheid wies das Heerespersonalamt den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass mit der Wohnkostenbeihilfe nur jene Kosten abgedeckt werden könnten, die für eine eigene Wohnung entstehen, in der der oder die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Einberufungsbefehls gewohnt habe. Der Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst sei BF am 11.07.2024 zugestellt worden, der Mietvertrag für diese Wohnung sei dagegen jedoch erst am 13.08.2025 abgeschlossen worden. Deshalb sei der Antrag abzuweisen gewesen.
Der abweisende Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 16.09.2025 zugestellt.
3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 12.10.2025 Beschwerde und brachte darin unter anderem vor, ihr sei telefonisch von Seiten einer Sachbearbeiterin mitgeteilt worden, dass ein solcher Anspruch bestehe, wenn der Mietvertrag vor dem Einrückungstermin unterzeichnet worden sei. Die Wohnungssuche habe sie bereits Ende Mai 2025 gestartet und dann am 18.06.2025 erste Besichtigungen gehabt. Sie habe ihre Entscheidung aufgrund der frühzeitig eingeholten Auskunft getroffen und im guten Glauben gehandelt, die Information, dass das Wohnverhältnis bereits vor Erhalt des Einberufungsbefehls bestanden haben müsste, habe sie dann erst zwei Wochen nach Dienstantritt erhalten.
4. Die Beschwerde wurde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 17.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
5. Das BVWG führte in der Angelegenheit am 21.08.2026 eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit der BF und einer Vertreterin der belangten Behörde durch.
Auf die Frage, von welcher Sachbearbeiterin welcher Behörde sie in welcher Situation konkret welche Auskunft betreffend Wohnungskostenbeihilfe erhalten habe, gab sie an, dass es eigentlich ein Sachbearbeiter gewesen sei, sie wisse aber nicht mehr von welcher Behörde. Sie habe die Nummer von ihrer Betreuerin vom HPA bekommen. Ihr sei dabei gesagt worden, dass dieser Sachbearbeiter dafür zuständig sei. Sie habe ihm am Telefon ihre Situation erklärt, nämlich, dass sie in Deutschland studiere, bald in Österreich ihren Wehrdienst leisten werde und sich deshalb eine Wohnung suchen müsse. Er habe ihr daraufhin gesagt, dass sie vor dem Einrückungstermin den Mietvertrag unterschrieben müsse, damit sie Wohnungsbeihilfe bekommen würde. Dass es grundsätzlich eine Wohnungsbeihilfe gibt, habe sie von ihrer Beraterin erfahren. Auf Vorhalt der Stellungnahme des HPA vom 13.07.2026 bestätigte sie, dass sie sich erinnern könne, dass sie gegenüber dem Heerespersonalamt bereits bei Ihrer freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst die Adresse XXXX bei Freistadt als Zustelladresse angegeben habe. An dieser Adresse hätten ihre Großeltern gewohnt, sie sei dort einmal pro Monat gewesen, zumeist über das Wochenende. Sie sei damals mit meinen Eltern nach Deutschlang gegangen und habe mit ihnen in Deutschland gewohnt und dort ihre Schulbildung und im Anschluss ihre Dolmetscherausbildung vorangetrieben. Ihre Großeltern hätten ihr dann Bescheid gegeben, dass eine Zustellung gekommen sei, die sie nicht annehmen hätten dürfen. (Anmerkung: die Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgte mit RSA). Sie habe den hinterlegten Einberufungstermin dann ein oder zwei Wochen später selbst behoben. Sie habe Ende Mai 2025 mit der Wohnungssuche in Linz begonnen. Die die gegenständliche Wohnung am XXXX habe sie über WILLHABEN gefunden, dies Wohnung habe Sie am 23.07 besichtigt, was sich auch aus dem von ihr der Behörde vorgelegten Screenshot ihres Nachrichtenverlaufs mit der Vermieterin ergebe. Im Behördenakt findet sich nämlich um 17:45 folgende Nachricht der BF an die Vermieterin: „Guten Abend, danke für die Besichtigung heute. Die Wohnung und alles rundherum hat mir mehr als gefallen. Deswegen habe ich starkes Interesse an der Wohnung und würde sie bitten mir das Angebot zukommen zu lassen. Freundliche Grüße (Beilage ./4 im Akt)“. Bald nach der Besichtigung habe sie Sie für diese Wohnung ein konkretes Mietangebot an den Vermieter gemacht, weil sich auch unter Zeitdruck gestanden sei. Den Mietvertrag (eine Kopie ist im Akt) habe sie dann am 13.08.2025 unterschrieben und am 18.08.2025 sei sie eingezogen. Auf die Frage, ob es stimmen könne, dass ihr der Einberufungsbefehl am XXXX zugestellt worden sei, antwortete sie mit ja. Die Vertreterin der belangten Behörde legte daraufhin eine Kopie des Rückscheins vor, woraus sich ergibt, dass der Zustellversuch an die angegebene Zustelladresse am XXXX war und der Einberufungsbefehl dann noch am selben Tag bei der Poststelle zur Abholung hinterlegt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin wurde mit am XXXX wirksam zugestellten Einberufungsbefehl zum Ausbildungsdienst einberufen. Der Zustellversuch des Einberufungsbefehls erfolgte an die Adresse XXXX . Diese Adresse hat die Beschwerdeführerin selbst bei ihrer Freiwilligenmeldung zum Ausbildungsdienst gegenüber dem Heerespersonalamt als Zustelladresse angegeben. Der nach dem erfolglosen Zustellversuch schließlich beim Postamt hinterlegte und zur Abholung bereitgehaltene Einberufungsbefehl wurde schließlich von der Beschwerdeführerin selbst dort behoben.
1.2. Die Beschwerdeführerin vereinbarte erst danach, am 15.07.2025, eine Besichtigung der antragsgegenständlichen Wohnung für den 23.07.2025, in weiterer Folge wurde ihr ein Mietvertrag telefonisch zugesagt. Die Unterzeichnung des Mietvertrags erfolgte dann am 13.08.2025 und am 15.08.2025 zog die Beschwerdeführerin schließlich in die Wohnung ein.
1.3. Zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls hat die Beschwerdeführerin igentlich bei ihren Eltern in Deutschland, Kelheim gewohnt. Davor hatte sie während des Studiums in Ingolstadt gewohnt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellung zu 1.1. ergibt sich aus dem vorgelegten nun im Akt aufliegenden, samt Zustellnachweis des Einberufungsbefehls, wonach der Einberufungsbefehl nach erfolglosen Zustellversuch am XXXX bei einer Geschäftsstelle der Post zur Abholung bereit gehalten worde. Dass die Beschwerdeführerin die Adresse, wo der Einberufungsbefehl zugestellt werden sollte gegenüber dem Heerespersonalamt ausdrücklich dafür als Zustelladresse bekanntgab, ergibt sich unzweifelhaft aus dem von der Behörde vorgelegten, von der BF ausgefüllten Formular betreffend ihre freiwilligen Meldung zum Ausbildungsdienst und wurde von der der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG auch bestätigt.
2.2. Die Feststellungen zu 1.2. und 1.3. ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Sie wurden auch bereits dem gegenständlichen Bescheid zu Grunde gelegt und im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert bestritten.
2.3. Die Beschwerdeführerin wurde mit Parteiengehör vom 23.12.2025 aufgefordert darzulegen, wo sie zum Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls gewohnt habe. Sie teilte daraufhin mit, dass sie in dieser Zeit bei ihren Eltern in Deutschland gewohnt habe. Davor habe sie in einem Studentenwohnheim Ingolstadt gewohnt. In der mündlichen Verhandlung bestätigte Sie diese Angaben. Mit der Stellungnahme hatte sie auch die die entsprechenden Meldebestätigungen übermittelt. Dar5aus ist unzweifelhaft erkennbar, dass sie am XXXX bei ihren Eltern gewohnt hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), gemeldet sind.
Dabei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der oder die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt zumindest eingeleitet war (§ 31 Abs. 2 Z 1 und 3 HGG 2001).
Der Beschwerdeführerin wurde der Einberufungsbefehl am XXXX zugestellt. Laut ihrem eigenen Vorbringen bewohnte sie die antragsgegenständliche Wohnung aber erst ab dem 15.08.2025, sodass eine Wohnkostenbeihilfe allenfalls nur dann zuerkannt werden könnte, wenn zumindest der Erwerb dieser Wohnung bereits vor dem XXXX eingeleitet worden wäre.
Für die Frage, wann der Erwerb einer Wohnung in dieser Hinsicht eingeleitet ist, ist nach der Judikatur entscheidend, wann die Beschwerdeführerin erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich – dh. insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten – verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn fest steht, wann die Beschwerdeführerin eine entsprechende, ihren Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).
Da hier aber nach eigenen Angaben der BF ihre Zusage gegenüber dem Vermieter, die Wohnung mieten zu wollen, erst nach Besichtigung dieser Wohnung erfolgte, aber sogar die Vereinbarung zur Besichtigung der Wohnung erst nach wirksamer Zustellung des Einberufungsbefehls erfolgte, war auch der Erwerb der antragsgegenständlichen Wohnung zum Zeitpunkt der wirksamen Einberufung jedenfalls noch nicht eingeleitet.
Hat eine Anspruchsberechtigte zum Zeitpunkt der Einberufung in einer anderen eigenen Wohnung gegen Entgelt gewohnt und bezieht sie nach der Einberufung eine andere eigene Wohnung (und meldet sich dort), so gebühren ihr nach § 31 Abs. 2 Z 4 HGG 2001 an Stelle der Kosten für diese neue Wohnung die Kosten für ehemalige Wohnung, als jener eigenen Wohnung, in der die Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat.
Aber auch dieser Fall ist hier nicht anwendbar, weil die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Einberufung keine andere „eigene Wohnung“ bewohnt hat. Sie hat am XXXX nämlich bei ihren Eltern gewohnt. Nach § 31 Abs. 1 HGG 2001 gelten als eigene Wohnung aber nur Räumlichkeiten, die eine Anspruchsberechtigte als Eigentümerin, Miteigentümerin, Hauptmieterin, Untermieterin oder im Rahmen anderer vergleichbarer entgeltlicher Rechtsgeschäfte bewohnt (Z1), oder die die Anspruchsberechtigte als Heimplatz zum Zweck der Absolvierung einer Ausbildung benötigt und deren Nutzung sie für die Dauer ihrer Anspruchsberechtigung nicht ruhend stellen kann (Z2).
Da hier insgesamt keine Voraussetzungen zur Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe nicht erfüllt waren, ist keine auch keine Rechtswidrigkeit in der Abweisung des gegenständlichen Antrags der Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zu erkennen.
Daran würde auch nichts ändern, wenn die BF diesbezüglich von irgendeiner Stelle tatsächlich falsch beraten worden wäre (was im Verfahren aufgrund der ungenauen Angaben der BF jedoch ohnedies nicht mit entsprechender Sicherheit festgestellt werden konnte), weil derartiges dennoch zu keiner Änderung von gültigen Rechtsnormen führen könnte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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