IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Peter FREIBERGER, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 19.12.2025, Zl. 557361/19/ZD/1225, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2026, Zl. 557361/24/ZD/0326, aufgrund des Vorlageantrags, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 14 Abs. 2 ZDG in Verbindung mit § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 26.11.2025 Aufschub des Zivildienstes bis 30.06.2031. Er sei seit 02.09.2025 Student der Humanmedizin an der Universität Pécs in Ungarn mit Mindeststudiendauer von 6 Jahren, bei Unterbrechung des Studiums verliere er mindestens zwei Semester exklusive Zivildienstjahr an Studienzeit.
Mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 19.12.2025, Zl. 557361/19/ZD/1225, wies die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.12.2025 zugestellt.
Dagegen richtet sich die am 20.01.2026 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer bei Unterbrechung Gefahr liefe, seinen Studienplatz endgültig zu verlieren.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2026, Zl. 557361/24/ZD/0326, wies die Behörde die Beschwerde ab, der Beschwerdeführer habe auch auf Aufforderung keinerlei Beweismittel vorgelegt um das Vorbringen, es liege ein bedeutender Nachteil vor zu stützen. Die Beschwerdevorentscheidung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 23.03.2026 zugestellt.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer am 26.03.2026 die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Diesem Antrag kam die Behörde nach und legte mit Schreiben vom 26.03.2026 die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.2. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers wurde erstmals am 17.11.2023 festgestellt. Am 14.02.2024 gab er eine Zivildiensterklärung ab und wurde mit Bescheid der Behörde vom 01.03.2024, Zl. 557361/1/ZD/24, der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 14.02.2024 (Wirksamwerden der Zivildiensterklärung) festgestellt.
1.3. Der Beschwerdeführer studiert seit 02.09.2025 Humanmedizin an der Universität Pécs in Ungarn. Voraussichtliches Studienende ist 30.06.2031. Es ist nicht zu sehen, dass sich das Studium des Beschwerdeführers bei Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes nennenswert über die Dauer der Ableistung des Zivildienstes hinaus zusätzlich verzögern würde oder der Beschwerdeführer seinen Studienplatz verlieren würde.
1.4. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Behörde vom 10.11.2025 einer näher bezeichneten Einrichtungen zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes im Zeitraum 01.01.2026 bis 30.09.2026 zugewiesen. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2025 zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. und 1.2. und 1.4. ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, insbesondere den darin enthaltenen Bescheiden, samt Zustellnachweisen und Schriftstücken des Beschwerdeführers.
2.2. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des vom Beschwerdeführer betriebenen Studiums und dessen voraussichtlicher Dauer aus der Bescheinigung der Universität über das „aktive studentische Rechtsverhältnis”. Dass nicht zu sehen ist, dass sich dieses Studium nennenswert über die Dauer der Ableistung des Zivildienstes hinaus verzögern würde oder der Verlust des Studienplatzes drohen würde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegte um diese Behauptung zu stützen. Dazu wurde er bereits im Verfahren vor der Behörde sowie mit neuerlich mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgericht vom 03.04.2026 aufgefordert. Weder legte der Beschwerdeführer Bescheinigungen vor um sein Vorbringen zu stützen noch nutzte er die Gelegenheit konkret darzulegen, wie die Unterbrechung zu Ableistung des Zivildienstes zu einer Verzögerung seines Studiums über die Dauer des Zivildienstes hinaus oder gar zum Verlust seines Studienplatzes führen würde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vom Beschwerdeführer, der am 17.11.2023 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum September 2031) beantragt, weil er seit September 2025 Medizin studiere.
Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
§ 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2023 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht das Medizinstudium betrieb mit welchem er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß § 14 Abs. 2 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 14.02.2024 festgestellt und er wurde mit am 17.11.2025 zugestellten Bescheid zugewiesen, da der Beschwerdeführer daher nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zugewiesen wurde, ist entscheidend ob er durch die Unterbrechung seines im September 2025 begonnenen Studiums zum Zwecke der Ableistung des Zivildienstes einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.
Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).
Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Der Beschwerdeführer behauptete zwar an die Unterbrechung würde zu einem Studienzeitverlust von zwei Jahren führen oder gar Studienplatzverlust führen. Wieso es zu einer derartigen über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinausgehenden Unterbrechung oder Studienplatzverlust kommen sollte, legte er hingegen nicht dar. Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt neun Monate während dieser Zeit könnte der Beschwerdeführer keine Pflichtlehrveranstaltungen besuchen, der daraus resultierende Verlust des Studienjahres würde – je nach Zuweisungszeitraum – nur eine geringfügig über die Dauer des Zivildienstes hinausgehende Unterbrechung bedeuten. Die Ableistung des zugewiesenen Dienstes vom 01.01.2025 bis 30.09.2026 würde sich lediglich über ein Studienjahr ziehen und daher auch nur zum Verlust des in seine Abwesenheit fallenden Studienjahres führen.
Dass es sich – wie in der Beschwerde vorgebracht – beim Studium der Humanmedizin um einen laufenden Studienbetrieb mit fixen Kursen handelt begründet keine über die Dauer der Unterbrechung des Studiums aufgrund des Zivildienstes hinausgehende Verzögerung des Studiums. Dass der Beschwerdeführer während seines Zivildienstes nicht an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen kann liegt auf der Hand, ist jedoch lediglich während der Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Zivildienstes der Fall, die sich hieraus ergebende Verlängerung des Studiums vermag noch keinen bedeutenden Nachteil darzustellen, vielmehr trifft dieser Zeitverlust alle Zivildienstpflichtigen, die ihre Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen müssen gleichermaßen und wird wie oben dargestellt vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Die den Beschwerdeführer bevorstehende Verlängerung ist nicht dergestalt, dass sie im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stünde. Der Verwaltungsgerichtshof führte mehrfach aus, dass der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden könnte (etwa VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).
Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – unter anderem ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. der Vorbereitung auf eine bevorstehende Prüfung zu widmen und so eine allfällige Verzögerung möglichst hintanzuhalten. Beim Medizinstudium mag es sich um ein besonders anspruchsvolles Studium handeln, der Beschwerdeführer zeigte jedoch nur Nachteile auf, die jedenfalls alle Medizinstudenten – die vor der Ableistung ihres Wehr- bzw. Zivildienstes bereits das Studium begonnen haben – gleichermaßen trifft. Derartige Nachteile, die alle Studenten einer Studienrichtung in gleicher Weise träfe, werden jedoch vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen.
Schließlich ist – insbesondere soweit sich der Beschwerdeführer auf seinen in Ungarn laufenden Mietvertrag beruft, wobei auch dahingehend keinerlei Nachweise vorgelegt wurden – auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Der Beschwerdeführer hat durch die Aufnahme seines Studiums und Verlegung des Wohnsitzes Fakten geschaffen, aus denen er nunmehr die Unzumutbarkeit einer Unterbrechung abzuleiten versucht, obwohl er wissen musste, dass er seiner öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes noch wird nachkommen müssen. Der Beschwerdeführer hat sein Studium auch nach Feststellung seiner Tauglichkeit begonnen, sodass ihm bewusst sein musste, dass er den Zivildienst noch wird ableisten müssen.
Wenn der Beschwerdeführer ins Treffen führt, dass er nach Abschluss des Studiums deutlich wertvoller für den Zivildienst sei, ist anzuführen, dass dies allenfalls öffentliche Interessen betreffe und es sich nicht um Nachteile handle, die er durch die Unterbrechung des Studiums erleide. Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise