IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 03.10.2026, Zl. 580338/17/ZD/1025 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, Zl. 580338/19/ZD/1225, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 14 Abs. 2 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX beantragte am 22.08.2025 den Aufschub des Zivildienstes bis Juni 2030; er sei seit September 2025 Student der Studienrichtung KBA Klarinette an der XXXX Privatuniversität XXXX .
2. Mit Bescheid vom 03.10.2026, Zl. 580338/17/ZD/1025, wies die Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 09.10.2026 zugestellt.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22.10.2025 Beschwerde und brachte vor, das Studium der Klarinette erfordere eine kontinuierliche und tägliche Auseinandersetzung mit dem Instrument zudem würde eine Unterbrechung zum Verlust des Studienplatz und eine erneute Aufnahmeprüfung erforderlich machen.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.12.2025, Zl. 580338/19/ZD/1225, wies die Behörde die Beschwerde ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 23.12.2025 zugestellt.
5. Der Beschwerdeführer beantragte am 02.01.2026 die Vorlage seiner Beschwerde. Diesem Antrag kam die Behörde nach und legte die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 13.01.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Im Rahmen einer am 15.05.2025 durchgeführten Stellung wurde die Tauglichkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Aufgrund der Abgabe einer mängelfreien Zivildiensterklärung wurde mit Bescheid der Behörde vom 04.09.2025, 580338/1/ZD/25, die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 22.08.2025 festgestellt. Der Beschwerdeführer ist noch nicht zur Ableistung seines ordentlichen Zivildienstes zugewiesen.
1.2. Zum 01.01.2025 besuchte der Beschwerdeführer die XXXX . Seit dem Wintersemsester 2025 ist der Beschwerdeführer für das Bachelorstudium Klarinette an der XXXX Privatuniversität XXXX inskribiert.
1.3. Es ist nicht zu sehen, dass sich das Studium des Beschwerdeführers bei Unterbrechung zur Ableistung des Zivildienstes nennenswert über die Dauer der Ableistung des Zivildienstes hinaus zusätzlich verzögern würde oder der Beschwerdeführer seinen Studienplatz verlieren würde. Die Satzung der XXXX Privatuniversität sieht die Möglichkeit einer Beurlaubung zur Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes vor.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt, insbesondere dem Bescheid über die Feststellung der Zivildienstpflicht. Dass der Beschwerdeführer noch nicht zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen ist hat dieser im Rahmen seines Aufschubantrags selbst angegeben und finden sich keine gegenteilige Hinweise im Akt.
2.2. Dass der Beschwerdeführer zum 01.01.2025 die XXXX besuchte ergibt sich aus dessen Angaben in der Zivildiensterklärung, das derzeitige Studium des Beschwerdeführers ergibt sich ebenfalls aus dessen Angaben sowie dem vorgelegten Studienblatt.
2.3. Dass nicht zu sehen ist, dass sich dieses Studium nennenswert über die Dauer der Ableistung des Zivildienstes hinaus verzögern würde oder der Verlust des Studienplatzes drohen würde, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vorlegte um diese Behauptung zu stützen. Dass eine Beurlaubung zur Ableistung des Zivildienstes möglich ist ergibt sich aus der Satzung der XXXX Privatuniversität, § 10 Abs. 2 Anlage 7: Studien- und Prüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudien. Angesichts dieser Möglichkeit ist nicht ersichtlich, wieso die Ableistung des Zivildienstes zum Verlust des Studienplatzes führen sollte. Dass es zu einer nennenswerten über den Zeitraum der Ableistung des Zivildienstes hinausgehenden Verzögerung kommen würde, hat der Beschwerdeführer bereits nicht substantiiert behauptet. Dieser bringt zwar vor, dass es nach einer Unterbrechung kaum möglich wäre das Studium ohne inhaltliche oder zeitliche Verluste fortzusetzen, inhaltliche und zeitliche Verluste sind aber einer Unterbrechung ohnehin inhärent, eine über die Unterbrechung hinausgehende Verzögerung des Studiums legte der Beschwerdeführer hingegen nicht dar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Vom Beschwerdeführer, der am 15.05.2025 im Rahmen einer Stellung für tauglich erklärt worden war, wurde der Aufschub des Zivildienstes (bis zum Juni 2030) beantragt, weil er seit September 2025 Klarinette studiere.
Gemäß § 14 Abs. 1 ZDG ist Zivildienstpflichtigen, die zu Beginn jenes Kalenderjahres, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde, in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung standen – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
§ 14 Abs. 1 ZDG ist auf den Beschwerdeführer nicht anwendbar, weil er am 01.01.2025 – das ist der Beginn des Kalenderjahres, in dem die Stellung stattfand, bei der seine Tauglichkeit festgestellt wurde – noch nicht das Studium betrieb mit welchem er den Aufschubsantrag begründete. Diese Rechtsanschauung entspricht auch der des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 20.03.2001, 99/11/0102), ein Aufschub nach § 14 Abs. 1 ZDG kommt daher nicht in Betracht.
Gemäß § 14 Abs. 2 1. Fall ZDG ist Zivildienstpflichtigen auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden.
Die Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers wurde mit 22.08.2025 festgestellt, da der Beschwerdeführer jedoch nicht zugewiesen ist, wurde er jedenfalls nicht innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung zugewiesen. Es ist daher entscheidend ob er durch die Unterbrechung seines im September 2025 begonnenen Studiums zum Zwecke der Ableistung des Zivildienstes einen bedeutenden Nachteil erleiden würde.
Nach der Rechtsprechung stellt die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzliche in Kauf genommen, wie sich aus § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 20.03.2001, 99/11/0044).
Einen Rückschlag bzw. Zeitverlust in ihrer Karriere haben alle Zivil- und Wehrdienstleistenden hinzunehmen, die bereits vor Erbringung der jeweilig in Rede stehenden Dienstleistung ihre berufliche Existenz zu verwirklichen begonnen haben (VwGH 30.06.1992, 92/11/0104).
Jedoch ist ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs 2 ZDG dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige – der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung befand – die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m.a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).
Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seine Ausbildung abbrechen müsste oder mehr als ein, über die Dauer des Zivildienstes hinausgehendes, Semester verlieren würde. Der Beschwerdeführer behauptete zwar an die Unterbrechung würde zu einem Studienplatzverlust führen, dies ist jedoch angesichts der Möglichkeit der Beurlaubung wie oben dargestellt nicht nachvollziehbar. Auch, dass es zu einer über die Dauer des ordentlichen Zivildienstes hinausgehenden Unterbrechung kommen würde legte der Beschwerdeführer nicht dar. Die Dauer des ordentlichen Zivildienstes beträgt neun Monate während dieser Zeit könnte der Beschwerdeführer keine Pflichtlehrveranstaltungen besuchen, der daraus resultierende Verlust des Studienjahres würde – je nach Zuweisungszeitraum – nur eine geringfügig über die Dauer des Zivildienstes hinausgehende Unterbrechung bedeuten.
Dass der Studienplan – wie in der Beschwerde vorgebracht – auf einem kontinuierlichen Arbeiten in aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen aufbaut, und eine Unterbrechung inhaltliche und zeitliche Verluste zur Folge hätte, begründet keine über die Dauer der Unterbrechung des Studiums aufgrund des Zivildienstes hinausgehende Verzögerung des Studiums. Dass der Beschwerdeführer während seines Zivildienstes nicht an Lehrveranstaltungen und Prüfungen teilnehmen kann liegt auf der Hand ist jedoch lediglich während der Unterbrechung des Studiums zur Ableistung des Zivildienstes der Fall, die sich hieraus ergebende Verlängerung des Studiums vermag noch keinen bedeutenden Nachteil darzustellen, vielmehr trifft dieser Zeitverlust alle Zivildienstpflichtigen, die ihre Ausbildung zur Ableistung des Zivildienstes unterbrechen müssen gleichermaßen und wird wie oben dargestellt vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen. Die den Beschwerdeführer bevorstehende Verlängerung ist nicht dergestalt, dass sie im krassen Missverhältnis zur Dauer des Zivildienstes stünde. Der VwGH führte mehrfach aus, dass der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden könnte (etwa VwGH 22.01.2002, 2001/11/0180).
Der Gesetzgeber geht generell davon aus, dass Zivildienstpflichtige – nicht zuletzt in ihrem eigenen Interesse – ua. ein Hochschulstudium grundsätzlich erst nach Leistung des Zivildienstes beginnen sollen. Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde (nämlich) auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte (VwGH 22.03.2002, 2001/11/0395).
Unabhängig davon ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass der mit einer zivildienstbedingten Unterbrechung des Studiums verbundene Zeitverlust, den Studienerfolg des Beschwerdeführers und sein musikalisches Niveau nicht (nachhaltig) gefährden wird, zumal grundsätzlich anzunehmen ist, dass besonders der Zivildienst sicherlich Raum lassen wird, um einen Teil der Freizeit dem Studium bzw. dem Erhalt seiner Fähigkeiten zu widmen und so eine allfällige Verzögerung oder musikalischen Rückschritte möglichst hintanzuhalten, schließlich war es ihm auch während seines Schulbesuchs möglich an seinen Fertigkeiten derart zu arbeiten, dass es ihm – wie er vorbringt – gelang im Februar 2025 den XXXX -Wettbewerb zu gewinnen. Ein künstlerisches Studium mag mit Besonderheiten verbunden und nicht mit jederlei Studium vergleichbar sein, der Beschwerdeführer zeigte jedoch nur Nachteile auf, die jedenfalls alle Studierenden eines Instrumentalstudiums – die vor der Ableistung ihres Wehr- bzw. Zivildienstes bereits das Studium begonnen haben – gleichermaßen trifft. Derartige Nachteile, die alle Studenten einer Studienrichtung in gleicher Weise träfe, werden jedoch vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommen.
Schließlich ist – insbesondere soweit sich der Beschwerdeführer auf die finanzielle Belastung seiner Eltern beruft, wobei dahingehend keinerlei Nachweise vorgelegt wurden – auf die Rechtsprechung des VwGH zur sogenannten „Harmonisierungspflicht“, wenngleich diese primär auf die Vermeidung „besonders berücksichtigungswürdiger wirtschaftlicher, familiärer oder aufgrund einer eingetragenen Partnerschaft bestehender Interessen“ (§ 13 Abs 1 Z 2 ZDG) abstellt, ebenso hinzuweisen. Ein Zivildienstpflichtiger hat die Planung und Gestaltung seiner privaten und wirtschaftlichen (beruflichen) Angelegenheiten im Interesse einer Harmonisierung mit der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes so vorzunehmen, dass für den Fall seiner Zuweisung vorhersehbare Schwierigkeiten vermieden oder möglichst verringert, nicht aber vergrößert oder gar erst geschaffen werden. Den Zivildienstpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine Angelegenheiten mit der Zivildienstpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die daraus abgeleiteten Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (VwGH 13.12.2001, 2000/11/0085, zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht). Neben dem Zivildienstpflichtigen trifft auch dessen Familienangehörigen, die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Zivil0dienstpflicht einzurichten (vgl. VwGH 28.06.1988, 88/11/0040 ebenfalls zur dem Zivildienst vergleichbaren Wehrpflicht).
Insgesamt konnte der Beschwerdeführer im Sinne der vorzitierten Judikatur keinen bedeutenden Nachteil im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG durch Unterbrechung seines Studiums vorweisen. Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Zivildienstes von der belangten Behörde im Ergebnis zu Recht abgewiesen wurde, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. VwGVG, da eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war und dem Entfall der Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen standen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise