(Teilerkenntnis)
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Rechtsanwältinnen EINWALLNER STUEFER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattgegeben und wird dieser behoben. In einem wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.) Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist vollumfänglich Beschwerde erhoben.
3. Mit Mail vom 13.08.2026 teilte, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit, dass der Beschwerdeführer am 06.08.2026 freiwillig ausreiste.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG wurde ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Gemäß § 55 Absatz 4 FPG wurde festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gegen diesen Bescheid des BFA erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass im gegenständlichen Verfahren gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot gemäß § 53 Absatz 2 oder 3 erlassen wurde. Dadurch sei die Annahme gerechtfertigt, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde. Aufgrund des Persönlichkeitsbildes sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wegen der Förderung der illegalen Einreise verurteilt wurde und sich der BF bisweilen höchst unzuverlässig erwies, sei davon auszugehen, dass er sich bei sich bietender Gelegenheit dem Verfahren und seiner Außerlandesbringung entziehen würde.
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Es wird hier nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer bereits das österreichische Bundesgebiet verlassen hat. In der Beschwerde wird jedoch unter anderem dargelegt und begründet, dass die Erlassung einen Rückkehrentscheidung unzulässig sei, da die Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich aus touristischem Zweck erfolgte. Die Erlassung des Einreiseverbotes würde das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in XXXX berühren, wobei ein unrechtmäßiger Eingriff in sein geschütztes Recht nach Artikel 8 EMRK verbunden wäre.
Nach derzeitiger Aktenlage kann innerhalb der gesetzlichen Frist bzw. ohne nähere Prüfung des Sachverhaltes nicht mit hinreichender Sicherheit prognostiziert werden, dass die Effektuierung der Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot keine reale Gefahr einer Verletzung von Bestimmungen der EMRK bedeuten würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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