IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 09.12.2025 der XXXX , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.03.2025 zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt Landesstelle Kärnten vom XXXX , GZ: XXXX , wurde ausgesprochen, dass über den Antrag vom 03.10.2025 der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder kurz BF) bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX entschieden worden sei und sich seitdem weder Änderungen in der Sach- noch in der Rechtslage ergeben hätten, weshalb der Antrag zurückzuweisen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass es unrichtig sei, dass keine Änderung in der Sach- oder in der Rechtslage erfolgt sei. Sie sei aufgrund ihrer geringen Alterspension auf die Auszahlung der Witwenpension angewiesen und sei deshalb ihr Antrag zu Unrecht abgewiesen worden.
Die Beschwerde wurde samt maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 09.03.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung unter Anwesenheit der BF sowie einer Vertreterin der belangten Behörde statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF beantragte am XXXX die Zuerkennung einer Witwenpension nach XXXX .
Die BF lehnte den Antrag ab und begründete dies damit, dass die Ehe der BF mit dem verstorbenen XXXX am XXXX für nichtig, aufgehoben oder geschieden erklärt wurde und der Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes nicht verpflichtet gewesen sei, der BF einen Unterhalt nach Punkt 1 bis 3 zu leisten, ebenso seien die Voraussetzungen nach Punkt 4 nicht erfüllt, weil kein Unterhalt zur Deckung des Unterhaltsbedarfs geleistet worden sei.
Die BF hat am Antrag auf Witwenpension folgende persönliche Angaben schriftlich durchgeführt:
1. XXXX , zuletzt wohnhaft XXXX , Österreich
2. Datum der Eheschließung XXXX
3. Todestag XXXX aufgrund Cardiomyopathy
4. WITWE XXXX , geb. XXXX , geb. XXXX , wohnhaft XXXX , verwitwet, geschieden, Ehescheidung am XXXX .
5. Einkommen der Witwe: steht nicht in Beschäftigung, ist Kleinstunternehmerin als Marktfahrerin, seit 2024 Warenlagerabverkauf, geringe Summe
Sie bezieht eine Alterspension.
Am 12.09.2024 hielt die belangte Behörde folgendes per Aktenvermerk fest: am 12.09.2024 teilte die BF der belangten Behörde mit, dass sie keinen Unterhalt vom geschiedenen Gatten erhalten habe, sie habe darauf verzichtet, weil ihr der Anwalt gesagt habe, dass sie – sollte der geschiedene Gatte sterben – seine ganze Pension erhalten werde. Sie habe dem Anwalt geglaubt. Warum sie auf die AZ verzichtet habe, wisse sie nicht. Der Anspruch werde geprüft.
Die BF bezieht eine Alterspension in der Höhe von Euro XXXX (Stand ab 01.01.2026), zuzüglich Ausgleichszulage idH von XXXX Euro, also insgesamt XXXX Euro. Dies entspricht dem Ausgleichszulagen-Einzelrichtsatz 2025.
In der Scheidungsvergleichsausfertigung zwischen XXXX und XXXX ist festgehalten, dass XXXX und XXXX wechselseitig auf jedweden Unterhalt verzichten, dies auch für den Fall der Not und einer geänderten Rechtslage sohin unter allen Umständen und nehmen beide wechselseitig diese Verzichtserklärung an.
Der verstorbene Ehemann hat - wie in der mündlichen Verhandlung ausführlich und glaubhaft durch die BF dargelegt bzw. durch nachgereichte Unterlagen und Aufstellungen belegt - ungeachtet der Vergleichsvereinbarung die BF auch nach der Scheidung im großem Ausmaß unterstützt, vor allem auch finanziell. Wenn die BF etwas gebraucht hat, egal ob es sich um Reparaturen oder Anschaffungen gehandelt hat, war ihr Ex-Mann für sie da und hat das geregelt, sowie die benötigten Sachen gekauft. Wenn es sich bei ihr finanziell im Monat nicht ausgegangen ist, hat er sie mit zusätzlichem Bargeld unterstützt.
Dies wird auch die glaubhaften Angaben ihres Sohnes, der als Vertrauensperson der BF an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, bestätigt.
Die belangte Behörde hätte dies - da sie nunmehr Kenntnis davon erlangte - als geänderten Sachverhalt überprüfen müssen und eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, vor allem im Hinblick auf § 258 Abs. 4 lit d ASVG.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
3.1. Verfahrensgegenständlich ist strittig, ob die belangte Behörde den neuerlichen Antrag auf Zuerkennung einer Witwenpension der BF vom XXXX zu Recht zurückgewiesen hat.
Die belangte Behörde führte begründet aus, dass sich weder in der Rechts- noch in der Sachlage eine Änderung ergeben hätte.
Dem widerspricht die BF und erklärte, dass sie von ihrer Pension nicht leben könne, ihr Mann habe sie - ungeachtet des gegenseitigen Unterhaltsverzichtes - auch nach der Scheidung tatsächlich persönlich und finanziell unterstützt.
3.2. Anspruch auf eine Witwenpension gemäß § 258 ASVG hat:
§ 258 ASVG
(1) Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe nach dem Tod des versicherten Ehegatten bzw. der versicherten Ehegattin; Anspruch auf Witwerpension hat der Witwer nach dem Tod der versicherten Ehegattin bzw. des versicherten Ehegatten.
(2)Die Pension nach Abs. 1 gebührt bis zum Ablauf von 30 Kalendermonaten nach dem Letzten des Monats des Todes des (der) versicherten Ehegatten (Ehegattin),
1. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, es wäre denn, daß die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat;
2. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der andere Ehegatte einen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine Pension aus einem Versicherungsfall des Alters oder der geminderten Arbeitsfähigkeit mit Ausnahme des Knappschaftssoldes und der Knappschaftspension hatte, es wäre denn, daß
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 20 Jahre betragen hat oder
b) die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr als 25 Jahre betragen hat oder
c) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied der Ehegatten mehr als 25 Jahre betragen hat;
3. wenn der überlebende Ehegatte bei Eintritt des Versicherungsfalles des Todes des (der) Versicherten das 35. Lebensjahr bereits vollendet hat und die Ehe in einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in dem der Ehegatte bereits das 65. Lebensjahr (die Ehegattin bereits das 60. Lebensjahr) überschritten und keinen bescheidmäßig zuerkannten Anspruch auf eine in Z 2 bezeichnete Pension hatte, es wäre denn, daß die Ehe zwei Jahre gedauert hat.
Wäre der überlebende Ehegatte im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist, für die die Pension zuerkannt wurde, in sinngemäßer Anwendung der §§ 254 Abs. 1 Z 1 und 255 Abs. 3 als invalid anzusehen und wurde die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Wegfall beantragt, so ist die Pension für die weitere Dauer der Invalidität zuzuerkennen. Der Anspruch auf eine befristet zuerkannte bzw. für die Dauer der Invalidität weitergewährte Witwen(Witwer)pension erlischt ohne weiteres Verfahren, wenn sich der Bezieher (die Bezieherin) einer solchen Pension wiederverehelicht.
(3)Abs. 2 gilt nicht,
1. wenn in der Ehe ein Kind oder vor der Eheschließung ein gemeinsames Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten erwiesenermaßen im Zustand der Schwangerschaft befunden hatte oder in diesem Zeitpunkt dem Haushalt der Witwe (des Witwers) ein Kind des (der) Verstorbenen angehörte, das Anspruch auf Waisenpension hat;
2. wenn die Ehe vor dem 12. Juni 1949 geschlossen worden ist;
3. wenn die Ehe von Personen geschlossen wurde, die bereits früher miteinander verheiratet gewesen sind und bei Fortdauer der früheren Ehe der Witwen(Witwer)pensionsanspruch nicht ausgeschlossen gewesen wäre.
(4) Die Pension nach Abs. 1 gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 auch
1. der Frau,
2. dem Mann,
deren (dessen) Ehe mit dem (der) Versicherten für nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden ist, wenn ihr (ihm) der (die) Versicherte zur Zeit seines (ihres) Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) zu leisten hatte bzw. Unterhalt geleistet hat, und zwar
a) auf Grund eines gerichtlichen Urteiles,
b) auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches,
c) auf Grund einer vor Auflösung (Nichtigerklärung) der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung,
d) regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zu seinem (ihrem) Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem (ihrem) Tod, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
sofern und solange die Frau (der Mann) nicht eine neue Ehe geschlossen hat.
(5) Für den Anspruch auf Witwen(Witwer)pension sind Zeiten der eingetragenen Partnerschaft nach dem EPG und Zeiten der Ehe mit ein und derselben Person zusammenzurechnen.
Die belangte Behörde hat den Antrag zurückgewiesen, da laut ihrer Ansicht entschiedene Sache vorliegt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet (VfSlg. 10.240/1984; 19.269/2010). Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH vom 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; vom 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913 und vom 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines Bescheides voraus, der mit ordentlichen Rechtsmitteln im Sinne des AVG nicht oder nicht mehr bekämpft werden kann, also bereits in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG zielt in erster Linie darauf ab, die wiederholte Aufrollung einer bereits "entschiedenen Sache" ohne nachträgliche Änderung (d.h. bei Identität) der Sach- und Rechtslage auf Antrag der Partei oder durch die Behörde selbst (von Amts wegen) zu verhindern (VwGH 24.1.2006, 2003/08/0162).
Die Zurückweisung eines Anbringens gemäß § 68 Abs. 1 AVG setzt zum einen voraus, dass sich der Antrag auf eine rechtskräftig entschiedene Sache beziehen muss, dh wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid, weder am erheblichen Sachverhalt noch an der maßgeblichen Rechtslage etwas geändert hat. Zum anderen muss die Partei einen rechtlichen Anspruch auf neuerliche Entscheidung in derselben Sache – sei es unter unzutreffendem Vorbringen geänderter Sach- oder Rechtslage - geltend gemacht haben.
Voraussetzungen für das Vorliegen einer "entschiedenen Sache" sind neben der Identität der Sachlage, die Identität der Rechtslage und des Parteienbegehrens. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Identität der Sache dann gegeben, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem formell rechtskräftigen Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (VwGH 26.2.2004, 2004/07/0014; 21.2.2007, 2006/06/0085). Wesentlich ist eine Änderung der Sachlage nur dann, wenn sie für sich alleine oder iVm anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung der Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwGH 28.1.2003, 2002/18/0295; 5.7.2005, 2005/21/0093; 25.4.2007, 2004/20/0100) und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (VwGH 12.9.2006, 2003/03/0279).
Identität der Rechtslage als Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn seit der Erlassung des formell rechtskräftigen Bescheides, dessen Abänderung begehrt wird, in den die Entscheidung tragenden Normen in der Rechtslage, auf welche die belangte Behörde den Bescheid stützte, keine wesentliche, die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides ermöglichende oder gebietende Modifikation eingetreten ist (VwGH 18.5.2004, 2001/05/1152; 21.6.2007, 2006/10/0093). Von einer geänderten Rechtslage kann insofern nur dann gesprochen werden, wenn sich die gesetzlichen maßgebenden Rechtsvorschriften, die tragend für die Entscheidung waren, nachträglich so geändert haben, dass sie, wären sie schon vorher existent, eine andere Entscheidung aufgetragen oder ermöglicht hätten (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 22.2.2006, 2006/17/0015). Eine bloße Änderung der interpretativen Beurteilung eines Rechtsbegriffes oder einer Rechtsvorschrift bei unveränderten Normenbestand oder eine allfällige Änderung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist dabei nicht bedeutsam (VwGH 12.2.1988, 87/08/0289).
Eine „entschiedene Sache“ („res iudicata“) iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage, noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens oder der Sachlage, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (VwGH vom 22.11.2004, Zl. 2001/10/0035). Bei nach Erlassung des Bescheides hervorgekommenen Umständen, welche die Unrichtigkeit des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides dartun, handelt es sich nicht um eine Änderung des Sachverhaltes, sondern sind von der Rechtskraft des Bescheides umfasst und bilden lediglich unter den Voraussetzungen des § 69 AVG einen Wiederaufnahmegrund (VwGH vom 24.09.1992, Zl. 91/06/0113; vom 24.06.2003, Zl. 2001/11/0317 und vom 06.09.2005, Zl. 2005/03/0065).
In der Scheidungsvergleichsausfertigung zwischen XXXX und XXXX ist festgehalten, dass XXXX und XXXX wechselseitig auf jedweden Unterhalt verzichten, dies auch für den Fall der Not und einer geänderten Rechtslage sohin unter allen Umständen und nehmen beide wechselseitig diese Verzichtserklärung an.
Der verstorbene Ex-Mann der BF hat jedoch, wie oben festgestellt und von der BF in der mündlichen Verhandlung ausführlich und glaubhaft dargelegt (bzw. durch nachgereichte Unterlagen und Aufstellungen belegt und vom Sohn bestätigt), ungeachtet der Vergleichsvereinbarung die BF auch nach der Scheidung im großem Ausmaß unterstützt, und zwar persönlich und vor allem auch finanziell. Wenn die BF etwas gebraucht hat, egal ob es sich um Reparaturen oder Anschaffungen gehandelt hat, war ihr Ex-Mann für sie da und hat das geregelt, sowie die benötigten Sachen gekauft. Wenn es sich bei ihr finanziell im Monat nicht ausgegangen ist, hat er sie mit zusätzlichem Bargeld unterstützt.
Dies wird auch die glaubhaften Angaben ihres Sohnes, der als Vertrauensperson der BF an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, bestätigt.
Die belangte Behörde hätte dies - da sie nunmehr Kenntnis davon erlangte - als geänderten Sachverhalt überprüfen müssen und eine inhaltliche Entscheidung treffen müssen, vor allem im Hinblick auf § 258 Abs. 4 lit d ASVG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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