teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BOSNIEN UND HERZEGOWINA, vertreten durch Dr. Michael LANGHOFER, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des BFA, Regionaldirektion Salzburg (BFA-S) vom 30.06.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Verfahrensgegenstand ist die fristgerecht erhobene Beschwerde eines Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina (in Folge: Beschwerdeführer) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: belangte Behörde / BFA) vom 30.06.2026, Zl. XXXX .
In ihrer Entscheidung erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer aufgrund dessen Straffälligkeit eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 5 FPG (Spruchpunkt I.) und erklärte gemäß § 52 Abs. 9 FPG seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina für zulässig (Spruchpunkt II.). Zugleich erließ sie über den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von fünf Jahren (Spruchpunkt III.). Sie gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren erkannte sie einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
In der Beschwerde wurde unter anderem auf das im Bundesgebiet bestehende Privat- und Familienleben des in Österreich geborenen Beschwerdeführers verwiesen und die Anträge auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung des Bescheides in eventu den Ausspruch der Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung aus Gründen des Art. 8 EMRK in eventu die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes in eventu die Verkürzung des Einreiseverbotes und in eventu die Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheides zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde gestellt. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde am 10.08.2026 – eingelangt am 24.07.2026 – zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbarer – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.
Im Rahmen der Beschwerde wird auf das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK hingewiesen. Er hält sich seit seiner Geburt dauerhaft und durchgehend im Bundesgebiet auf. Seine Schwester und sein Bruder leben ebenso seit ihrer Geburt dauerhaft in Österreich. Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsangehörigen und lebt er mit ihr seit zwei Jahren in einem gemeinsamen Haushalt.
Im Falle seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina besteht die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Lebensgefährtin erörtern zu können, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass die Verhandlung bereits für den 23.09.2026 angesetzt ist und die Ladungen bereits in Zustellung sind.
Sollte der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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