IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2026, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom 26.05.2011, Zahl 10 08.353-BAT der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Zuletzt wurde am 26.04.2018 die befristete Aufenthaltsberechtigung verlängert.
2. Dem BF wurde ein Fremdenpass mit Gültigkeit von 28.07.2014 bis 26.04.2016 und danach mit Gültigkeit von 13.06.2018 bis 12.06.2023 ausgestellt.
3. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, Zahl WNS3 – F – 181301 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit einer unbefristeten Gültigkeitsdauer ab dem 15.02.2019 ausgestellt.
4. Am 10.04.2026 stellt der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG.
5. Mit Parteiengehör vom 14.04.2026 (zugestellt am 22.04.2026) erfolgte die Verständigung der Beweisaufnahme, in welcher die belangte Behörde dem BF mitteilte, dass beabsichtigt sei den Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 2a FPG abzuweisen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gem. den Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation es ersichtlich ist, dass einem russischen Staatsbürger es möglich ist, sich bei der russischen Botschaft elektronisch einen Reisepass zu beschaffen. In eventu der Antragssteller zuerst ein Verfahren zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft durchlaufen müsse. Daher es dem BF möglich sei einen russischen Reisepass zu erlangen.
6. Der BF teilte mit E-Mail vom 22.04.2026 mit, dass er trotz mehrfacher Vorsprache bei den russischen Vertretungsbehörden ihm es nicht gelungen sei, einen russischen Reisepass zu erlangen. Eine schriftliche Bestätigung über die Ablehnung oder Nichtannahme der Unterlagen werde von der Botschaft nicht ausgestellt. Er befinde sich in einer ausweglosen Situation. Daher ersuche er um positive Erledigung seines Antrages.
7. Mit gegenständlichem Bescheid vom 24.06.2026 (zugestellt am 27.06.2026) wurde seitens der belangten Behörde der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz (FPG) iVm Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung (Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024) abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass eine positive Erledigung des Antrages nur erfüllt werden könne, wenn der BF nicht im Stande wäre einen Reisepass seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dieser Nachweis sei ihm nicht gelungen. Der BF besitze eine Geburtsurkunde und sei es ihm daher möglich bei der Russischen Botschaft einen Reisepass zu erlangen bzw. vorab ein Verfahren zur Überprüfung seiner Staatsbürgerschaft zu durchlaufen. Der BF konnte nicht darlegen, dass er bei der Botschaft gewesen wäre, noch, dass er einen Termin für ein Feststellungsverfahren gebucht habe.
8. Mit Eingabe vom 13.07.2026 brachte der BF Beschwerde gegen den Bescheid ein. Mitvorgelegt wurde eine Bestätigung der MA Wr. Neustadt vom 07.07.2026, Zahlungsbestätigung der Beschwerdegebühr, Zeitbestätigung der Russischen Botschaft vom 17.02.2026, Weitere Zeitbestätigungen der Russischen Botschaft, Terminbestätigung der Russischen Botschaft vom 12.08.2026, Schriftverkehr mit der Russischen Botschaft, Russische Geburtsurkunde, Kopie des früheren Fremdenpasses, Kopie des bisherigen Aufenthaltstitels. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass der BF über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge und seit dem dritten Lebensjahr in Österreich lebe. Er besitze weder über einen russischen Inlandspass, noch einen russischen Reisepass, jedoch über eine russische Geburtsurkunde. Daher müsse zunächst seine russische Staatsangehörigkeit festgestellt werden. Erst nach Abschluss dieses Verfahrens könne er überhaupt einen russischen Reisepass beantragen. Sein Ziel war es ein Verfahren zur Feststellung seiner russischen Staatsangehörigkeit durchzuführen und deshalb habe er sich an die Russische Botschaft gewandt. Seine Unterlagen seien jedoch nicht angenommen worden. Dies da seine Unterlagen ohne gültigen österreichische Aufenthaltskarte nicht angenommen werden könne. Die Ausstellung einer solchen Bestätigung sei jedoch nicht erfolgt. Er habe lediglich eine Bestätigung darüber erhalten, dass er bei der Botschaft gewesen sei. Er habe sich jedoch weiterhin bemüht und einen weiteren Termin für den 12.08.2026 erhalten. Er sei bereit einen russischen Reisepass zu erhalten, jedoch müsse zuerst ein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren begonnen werden, dies sei bis dato nicht erfolgt. Ohne Reisepass erhalte er keine Aufenthaltskarte und ohne Aufenthaltskarte keinen Reisepass. Daher ersuche er um Ausstellung eines Fremdenpasses.
9. Das Bundesamt legte die Beschwerde und den Akt des Verwaltungsverfahrens am 31.07.2026 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Der BF ist ein volljähriger russischer Staatsangehöriger. Er heißt XXXX , und wurde am XXXX in der Russischen Föderation geboren.
1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2011, Zahl 10 08.353-BAT wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ein befristetes Aufenthaltsrecht erteilt. Zuletzt wurde ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 26.04.2018 ausgestellt. Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde nicht aberkannt.
1.3. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wiener Neustadt, Zahl WNS3-F-181301, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ mit einer unbefristeten Gültigkeitsdauer ab dem 15.02.2019 ausgestellt.
1.4. Der BF beantragte am 10.04.2026 einen Fremdenpass gemäß §88 Abs. 2a FPG. Der Antrag wurde mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 24.06.2026 gemäß 88 Abs. 2 FPG iVm Art. 25 Abs. 2 der Statusverordnung (StatusVO) abgewiesen. Der Bescheid wurde mit 27.06.2026 zugestellt. Mit Eingabe vom 13.07.2025 brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
1.5. Der BF ist ordnungsgemäß im Bundesgebiet gemeldet und hat zuletzt bis zum 03.05.2026 die Bundeshandelsakademie besucht. Der BF ist unbescholten.
1.6. Dem BF ist es möglich einen russischen Reisepass zu besorgen und hat der BF ein etwaiges Staatsbürgerschaftsverfahren durchzuführen. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist ein derzeitiges Verfahren bei den russischen Behörden anhängig, sodass derzeit noch nicht davon auszugehen ist, dass es dem BF nicht möglich ist, einen russischen Reisepass zu erlangen.
1.7. Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 07.12.2002, auszugsweise:
„Um einen Antrag stellen zu können, muss der Antragssteller zumindest im Besitz eines gültigen russischen Passes sein. Ansonsten ist ein Verfahren zur Überprüfung der Staatsbürgerschaft zu durchlaufen. Sollte die Staatsbürgerschaft nicht bestätigt werden können, erhält der Antragssteller darüber eine Bescheinigung von der Botschaft“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
2.1. Zu den Feststellungen:
2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Namen und Geburtsdaten ergeben sich aus dem Verfahren und den Verfahren zum Antrag auf internationalen Schutz sowie seiner Geburtsurkunde (AS 79).
2.1.2. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes, welcher im Vorverfahren aufliegt.
2.1.3. Die Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ ergibt sich aus der Einsicht in den Fremdenakt und der vorgelegten Kopie des Ausweises für den „Daueraufenthalt EU“ (AS 80).
2.1.4. Die Antragsstellung auf Ausstellung eines Fremdenpasses ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Antrag (AS 1- 5). Der gegenständliche Bescheid liegt im Akt auf sowie der Zustellnachweis (AS 65) und die Beschwerde (AS 67 ff), wodurch festgestellt ist, dass der Bescheid entgegengenommen und rechtzeitig Beschwerde erhoben wurde.
2.1.5. Die ordnungsgemäße Meldung im Bundesgebiet ergibt sich aufgrund des Einblickes in das ZMR. Der Schulbesuch aufgrund der Kopie seiner Schulbesuchsbestätigung für den Zeitraum 01.09.2025 – 03.05.2026 (AS 45). Die Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Einblick in das Strafregister.
2.1.6. Aus den auch von der belangten Behörde zitierten Anfragebeantwortungen ist es ersichtlich, dass es russischen Staatsangehörigen im Bundesgebiet möglich ist bei den russischen Vertretungsbehörden in Österreich einen russischen Auslandsreisepass zu erhalten. Es kann auch möglich sein, dass vorab ein Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit durchgeführt werden muss. Dies wurde auch von dem Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme und seiner Beschwerde dargelegt und verneinte er nicht die Möglichkeit einer Ausstellung eines russischen Reisepasses, wenn festgestellt wird, dass er russischer Staatsangehöriger ist. Der BF brachte in seiner Stellungnahme weiters vor, dass er jedoch bei den russischen Behörden ein „günstiges Identitätsdokument“ benötige (Stellungnahme vom 22.04.2026). Auch sei er mehrfach bei den russischen Behörden gewesen und haben diese seine Unterlagen nicht angenommen. Eine schriftliche Bestätigung darüber habe er nicht erhalten. Hier ist jedoch darauf zu verweisen, dass der BF mit Vorlage der Beschwerde zwei Schriftstücke vorgelegt hat, die darlegen, dass er am 17.02.2026 und 03.06.2026 die russische Botschaft besucht hat, es ist daher nicht ersichtlich, warum er nicht nachweisen kann, dass sein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses abgelehnt wurde. Er legte somit nicht dar, dass seine Unterlagen nicht entgegengenommen worden sind oder gar er einen Antrag auf Ausstellung eines russischen Reisepasses gestellt hat. Auch wenn er keinen russischen Reisepass aufgrund fehlender Feststellung der Staatsangehörigkeit erhalten hat, ist nicht erkennbar, warum ein österreichisches Dokument, diese Feststellung bei den russischen Behörden ersetzen sollte. Nunmehr brachte der BF vor, dass er erst am 12.08.2026 einen Termin zur Feststellung seiner Staatsangehörigkeit hat und alle Unterlagen mitnehmen müsse. So ist zum derzeitigen Zeitpunkt, vom BF nicht dargelegt, dass es ihm nicht möglich sei, einen russischen Reisepass zu erhalten. Erst wenn dieses Verfahren bei den russischen Vertretungsbehörden negativ verlaufen sollte oder der BF nachweisen kann, dass ihm die russischen Behörden – allenfalls nach dem Staatsbürgerschaftsverfahren – keinen russischen Reisepass ausfolgen, kann festgestellt werden, dass es ihm entgegen der Anfragebeantwortung durch die Staatendokumentation nicht möglich ist, einen russischen Reisepass zu erlangen.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass der BF auf der Homepage https://wien.kdmid.ru/queue/ elektronisch einen Termin mit der russischen Botschaft vereinbaren kann, darauf hat auch die belangte Behörde schon verwiesen. Auf der Homepage https://zp.midpass.ru/ kann der BF einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Passes stellen, nach der Vorbereitung und Eingabe der Daten ist mit dem Ausdruck des Antrages beim Konsulat vorzusprechen. Es zeigt sich hier, dass der Antragssteller mit dem Ausdruck zum Konsulat gehen muss. Der BF brachte jedoch nicht vor und legte auch nicht vor, dass er einen solchen Antrag und Ausdruck bereits durchgeführt hat. Auch ist auf der Homepage ein Verweis auf die vorzulegenden Dokumente, auch dies legte der BF nicht dar. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der BF sich noch nicht ausreichend mit der Möglichkeit der Beschaffung eines nationalen Reisedokumentes befasste und daher mangelhaft den Versuch durchführte dieses bei den russischen Vertretungsbehörden zu erlangen.
Weiters ist auf dieser Seite ein Link ersichtlich, welcher es dem BF ermöglicht, wenn er einen neuen Pass beantragt hat, Informationen über den Status des Antrages zu erhalten. Auch dies legte der BF nicht vor.

Somit konnte er nicht nachweisen, dass er tatsächlich ein Verfahren zur Erlangung eines nationalen Reisepasses durchlaufen hat und dieser für ihn negativ abgeschlossen wurde. Obwohl ihn auch möglich wäre dies vorzuweisen.
Es ist dem BF auch möglich eine Identitätskarte bei den österreichischen Behörden zu beantragen, um bei den russischen Behörden seine Identität nachzuweisen.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mutter des BF, obwohl auch ihre Ausweiskarte „Daueraufenthalt EU“ bereits im Februar 2024 abgelaufen ist, einen russischen Reisepass im Jahr 2026 und zwar mit Gültigkeit 11.02.2026 – 11.02.2036 erhalten hat und daher ersichtlich ist, dass es nicht notwendig ist, dass der Antragssteller(in) bei den russischen Behörden über einen gültigen Ausweis „Daueraufenthalt EU“ verfügen muss. Der BF hat für den Nachweis seines unbefristeten Aufenthaltsrechtes eine Bestätigung durch die Magistratsabteilung der Stadt Wiener Neustadt erhalten (AS 76,77).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 42 der Verordnung (EU) 2024/1347 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, Abl. L 1347 idF der Berichtigung Abl. L 90016 vom 13.01.2026, (im Folgenden: StatusVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026.
Mangels einer Übergangsbestimmung ist § 94 FPG idF BGBl. I 39/2026 anwendbar.
Soweit im Folgenden auf höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) verwiesen wird, ist diese nach Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts auf die nunmehr geltende Rechtslage übertragbar.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Entscheidung über die Ausstellung eines Konventionsreisepasses (Spruchpunkt I.):
3.1.1. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG wird Fremden, denen in Österreich der Status subsidiären Schutzes zukommt, das in Art. 25 Abs. 2 StatusVO vorgesehene Reisedokument als Fremdenpass ausgestellt.
Gemäß Art. 25 Abs. 2 StatusVO stellen, sofern nicht zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einer Person, der der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, etwas anderes erfordern, die zuständigen Behörden Personen, denen der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde und die keinen nationalen Pass erhalten bzw. die die Gültigkeit ihres nationalen Passes nicht verlängern lassen können, Reisedokumente aus, die den Mindestnormen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten entsprechen.
Für die Erteilung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG iVm Art. 25 Abs. 2 StatusVO ist damit erforderlich, dass der Fremde, dem der Status subsidiären Schutzes zuerkannt wurde, erstens keinen nationalen Reisepass erhalten bzw. einen solchen nicht verlängern kann und zweitens, dass der Ausstellung eines Fremdenpasses keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen.
Der Beschwerdeführer ist – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – in Österreich subsidiär schutzberechtigt, verfügt über keinen russischen Reisepass, ist ihm jedoch derzeit möglich einen solchen zu erlangen.
Erst wenn sein Verfahren bei den russischen Vertretungsbehörden zu einem negativen Ausgang führt und der BF dies nachweisen kann, ist dem BF ein Reisedokument auszustellen.
Der BF ist für den 12.08.2026 bei den russischen Vertretungsbehörden, für ein Verfahren zur Feststellung der Staatsangehörigkeit geladen und ist daher zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass es ihm nicht möglich ist, bei positiver Erledigung dieses Verfahrens, einen nationalen Reisepass zu erhalten.
Die Beschwerde war daher abzuweisen. Dem Beschwerdeführer steht es frei nach Beendigung des Verfahrens bei den russischen Behörden und Nichterhalt eines nationalen Reisepasses einen neuerlichen Antrag zu stellen. Die belangte Behörde hat danach unter Berücksichtigung der Judikatur Ermittlungen zu Glaubhaftigkeit des Vorbringens durchzuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen und die Beweiswürdigung im Einzelfall maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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