IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, vertreten durch RA Mag. Martin SAUSENG, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Steiermark (BFA-St) vom 01.07.2026, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland, hält sich mit kürzeren Unterbrechungen seit Oktober 2024 in Österreich auf.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als BFA bzw. belangte Behörde bezeichnet, vom 01.07.2026 wurde gegen die BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich unter Berücksichtigung der Schwere des Fehlverhaltens der BF, insbesondere des versuchten grenzüberschreitenden Bezugs von Heroin und Alprazolam sowie des Umgangs mit mehreren unterschiedlichen Suchtmitteln, der daraus resultierenden tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie der nur geringen privaten Bindungen zum Bundesgebiet, ein auf zwei Jahre befristetes Aufenthaltsverbot als erforderlich und verhältnismäßig erweise.
Dagegen erhob der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 22.07.2026 fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass die von Seiten der Staatsanwaltschaft XXXX gegen den BF geführten Verfahren eingestellt worden seien. Beantragt wurde die Stattgebung der Beschwerde sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Beschwerde und Verwaltungsakt langten am 31.07.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbarer – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
3.2. Zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn die sofortige Ausreise der Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG ist mit der Abschiebung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen 10 Tagen zu entscheiden.
Im Rahmen der Beschwerde wird auf das Vorliegen eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK moniert. Zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt würde weiters die für Erlassung eines Aufenthaltsverbots notwendige Gefährdung in der Person des BF unter Berücksichtigung dessen dokumentierten Persönlichkeitsbildes nicht vorliegen.
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres geeignet sind, ein Aufenthaltsverbot zu begründen (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In dieser Beschwerdesache wird eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt, um die Beschwerdesache in Anwesenheit des BF erörtern zu können, wobei ergänzend ausgeführt wird, dass die Verhandlung bereits für den 11.09.2026 angesetzt ist und die Ladungen bereits in Zustellung sind.
Sollte der BF unentschuldigt nicht zur Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erscheinen, oder sollte er die geforderte Mitwirkung am Verfahren missen lassen, ist aufgrund der derzeitigen Aktenlage und nach Maßgabe des § 18 Abs. 5 BFA-VG – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum nicht ohne weiteres Verfahren entschieden werden können sollte.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision nach Art 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das Bundesverwaltungsgericht keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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