W208 2323438-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1963, StA. SYRIEN, gegen den Bescheid des BFA RD SALZBURG vom 02.09.2025, Zl. 1060588100/223400485, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU), wegen Nichtgewährung Asyl beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der weiblichen beschwerdeführenden Partei (bP) – die 10 Jahre in DUBAI aufhältig gewesen ist, dort zuletzt als Buchhalterin gearbeitet hat und die am 26.10.2022 anlässlich eines Besuchs bei in ÖSTERREICH aufhältigen Familienangehörigen einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte – wurde mit dem Spruchpunkt II. des im Spruch angeführten Bescheides der Status einer subsidiärer Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt. Der Antrag auf Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten wurde hingegen vom BFA mit Spruchpunkt I. des genannten Bescheides abgewiesen.
2. Dagegen hat die bP, vertreten durch die BBU, am 30.09.2025 Beschwerde erhoben, die. am 13.10.2025 von der belangten Behörde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt wurde.
3. Vom BVwG wurde am 13.01.2026 eine Verhandlung für den 06.03.2026 anberaumt. Für diese Verhandlung wurden zwei in ÖSTERREICH aufhältige Brüder der bP als Zeugen geladen. Einer ist asylberechtigt und der andere besitzt bereits die österreichische Staatsbürgerschaft. Letzterer teilt dem BVwG mit, dass er nicht zur Verhandlung kommen werde, weil seine Schwester einen Antrag auf freiwillige Ausreise gestellt habe, der bereits genehmigt worden sei. Es gäbe keinen Grund mehr für die Beschwerde.
4. Mit Schriftsatz vom 23.01.2026 informierte das BFA, dass die bP am 08.01.2016 im Rahmen eines Rückkehrberatungsgespräches einen Antrag auf Unterstützungsleistung für eine freiwillige Rückkehr gestellt habe (OZ 7). Das BVwG urgierte sodann Unterlagen zur behaupteten Genehmigung der freiwilligen Rückkehr und wurden diese am 27.01.2026 dem BVwG vorgelegt (OZ 8). Die geplante Verhandlung wurde sodann abberaumt (wobei als Grund der gnehmigte Antrag auf freiwillige Rückkehr angeführt wurde) und dem BFA aufgetragen nach erfolgter Ausreise, eine Bestätigung darüber dem BVwG vorzulegen. Nachdem diese nicht vorgelegt wurde, wurde vom BVwG nachgefragt und am 06.07.2026 vom BFA bestätigt, dass die bP am 04.02.2026 per Flugzeug nach SYRIEN ausgereist ist (OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem im Punkt I dargestellten Verfahrensgang. Die bP ist am 04.02.2026, unter Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des BFA, per Flugzeug freiwillig nach SYRIEN ausgereist.
2. Beweiswürdigung:
Es liegen keinerlei Zweifel am Sachverhalt vor.
Aus dem Umstand, dass die bP nach Beschwerdeerhebung unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt ist, war zu folgern, dass auf ihrer Seite kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung besteht und die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses somit weggefallen ist (vgl. zB VwGH 08.072019, Ra 2019/20/0081).
Da die bP rechtlich vertreten war, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr die Rechtswirkungen der freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland nicht erörtert worden wären.
Die Feststellungen zur freiwilligen Rückkehr beruhen auf der von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm, zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 02.02.2026, E 3700/2025-11, zwar festgestellt, dass eine bP durch die vom BVwG angenommene Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht eo ipso ihr rechtliches Interesse an der Bekämpfung eines für rechtswidrig erachteten Bescheides verliert. Es sei (bei Ausreise im Gefolge einer Rückkehrentscheidung) anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob weiterhin ein Interesse an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht (vgl dazu sinngemäß VfSlg 20.373/2020; VfGH 13.06.2023, E 1786/2022). Das rechtliche Interesse einer bP an einer (Sach-)Entscheidung gegenüber dem angefochtenen Bescheid gehe auch nicht dadurch verloren, dass die bP mit keinem Aufenthaltsort in ÖSTERREICH mehr aufscheint und eine entsprechende Mitteilung der bP bzw ihrer Rechtsvertretung an das BVwG ausgeblieben ist, zumal § 8 Abs 2 ZustellG für diesen Fall die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorsieht. Das BVwG haben anhand der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob weiterhin ein Interesse der bP an der Beseitigung der angefochtenen Entscheidung besteht und gegebenenfalls durch eine Sachentscheidung Rechtsschutz zu gewähren.
Die hier vorliegenden Umstände (rechtliche Vertretung, Rückkehrberatung) sowie die oa vom BFA vorgelegten Unterlagen und letztlich die tatsächliche freiwillige Ausreise – trotz Vorhandensein eines noch aufrechten Aufenthaltstitels subsidiärer Schutz – lassen keinen Zweifel offen, dass kein Interesse an einer Sachentscheidung über eine allfällige Asylgewährung mehr besteht und sie ihre Rechtsstellung als Asylwerberin bzw ihre Ansprüche auf Asylgewährung in ÖSTERREICH und die damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrechte nicht weiter aufrechterhalten will und demnach ihr rechtliches Interesse an einer Sachentscheidung über das angefochtene Erkenntnis, das sich für sie nicht mehr nachteilig auswirken kann, weggefallen ist (VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081). Damit hat sie Ihre Beschwerde auch konkludent zurückgezogen.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG (die Einstellung wegen Wegfalls der Prozessvoraussetzung wird für den Zweck dieser Bestimmung der Zurückweisung wegen Nichtvorliegens der Prozessvoraussetzungen gleichgehalten) ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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