BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 04.05.2026, Zl. XXXX, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin beantragte am 17. Februar 2026 die Neufestsetzung des Grades der Behinderung in den Behindertenpass.
Mit Schreiben des Sozialministeriumsservice vom 4. Mai 2026 wurde der Beschwerdeführerin ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 von Hundert im Scheckkartenformat übermittelt. Diesem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Entscheidung Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zuzumuten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Juni 2026 zur Mängelbehebung auf, da Inhalte gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht in der Beschwerde enthalten waren. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Gegenstand des Verfahrens der Grad der Behinderung und nicht die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass.
Gleichzeitig forderte das Bundesverwaltungsgericht das Sozialministeriumservice auf, über den von der Beschwerdeführerin noch offenen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin beantrage gleichzeitig mit dem Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung die Vornahme der Zusatzeintragung „Parkausweis“. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für den Inhalt eines Parteiantrags nicht dessen formelle Bezeichnung oder ein einzelnes missverständliches Wort entscheidend, sondern der wahre Erklärungswert und die daraus hervorgehende Absicht der Partei. Für das Bundesverwaltungsgericht ergab sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass unter der Punkt 2. des Antragsformulars hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragungen mit der Bezeichnung „PARKAUSWEIS“ die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemeint war.
Dem Mängelbehebungsauftrag kam die Beschwerdeführerin nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erhob am 18. Mai 2026 eine Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Es mangelt an den Gründen, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt.
Im Mängelbehebungsauftrag wurde auf die Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages hingewiesen.
Die Beschwerdeführerin kam der Aufforderung zur Verbesserung ihrer Beschwerde nicht nach.
Der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ist noch offen und das Sozialministeriumsservice hat über diesen Antrag noch zu entscheiden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen basieren unzweifelhaft auf dem vorliegenden Akt der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung (Z 1), die Bezeichnung der belangten Behörde (Z 2), die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3), das Begehren (Z 4) und die Angaben zu enthalten, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist (Z 5).
Mangelt es der Beschwerde an den in § 9 Abs 1 VwGVG genannten Inhaltserfordernissen, so sind diese Mängel gemäß der - nach § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anzuwendenden - Bestimmung des § 13 Abs 3 AVG grundsätzlich einer Verbesserung zuzuführen (vgl VwGH 17.02.2015, Ro 2014/01/0036, mwN, auf die Rsp zu § 13 Abs. 3 AVG, etwa VwGH 03.11.2004, 2004/18/0200, mwN, 06.07.2011, 2011/08/0062, jeweils zum Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrags).
Dem Beschwerdeschriftsatz sind die Inhalte der Beschwerde gemäß § 9 Abs 1 VwGVG nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei.
Gegenstand des Verfahrens ist jedoch die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und nicht die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Der Schriftsatz bezieht sich ausschließlich auf die Vornahme der Zusatzeintragung, welche jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens ist.
Unter der Punkt 2. des Antragsformulars hinsichtlich der Vornahme der Zusatzeintragungen mit der Bezeichnung „PARKAUSWEIS“ die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gemeint war. Dieser Antrag ist noch offen und vom Sozialministeriumsservice noch zu entscheiden.
Nachdem die Beschwerdeführerin die ihr eingeräumte Frist ungenützt verstreichen ließ und auch das Zuwarten des Bundesverwaltungsgerichtes über diese Frist hinaus nicht nützte, war gemäß §§ 17 VwGVG, 13 Abs 3 AVG die Beschwerde zurückzuweisen.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH 24.04.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin kein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig erschienen ließ.
Für eine Zurückweisung sieht § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG ausdrücklich die Möglichkeit des Entfalls der mündlichen Verhandlung vor.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht zu erwarten war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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