BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025, Zl. 1425996506-250479232:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nachdem gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet worden war, wurde der Genannte hierzu am 06.05.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer wie folgt an: „Ich, XXXX , gebe meiner Nahe Freundin XXXX , die Vollmacht mich in dem Verfahren zu vertreten und auch Verfahrensschritte zu setzen. Ich möchte auch, dass sie meine Zustellbevollmächtigte wird.“ (AS 123).
Mit als „Bescheid“ bezeichneten Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Unter einem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.).
Die als Bescheid bezeichnete Erledigung wurde sodann am 23.06.2025 mittels Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt per RSa-Brief an den Beschwerdeführer persönlich zugestellt und in der Folge mangels Behebung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl retourniert. Eine Zustellung an Frau XXXX erfolgte trotz aufrechter Zustellbevollmächtigung nicht. In der Zustellverfügung wurde der Beschwerdeführer als Empfänger bezeichnet.
Mit Schreiben vom 22.04.2026 und 23.04.2026 erhob der Beschwerdeführer mittels Frau XXXX Beschwerde gegen die als Bescheid bezeichnete Erledigung vom 13.06.2025. Seit 10.06.2026 ist der Beschwerdeführer von Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK rechtsfreundlich vertreten.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Weiters bestätigte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach erfolgter hg. Anfrage mit E-Mail vom 30.07.2026, dass die Zustellung der Erledigung nicht an die in der Niederschrift vom 06.05.2025 angeführte Zustellungsbevollmächtigte, Frau XXXX , erfolgte. Dafür, dass die Zustellungsbevollmächtigung für Frau XXXX zum Zeitpunkt der Zustellung der als Bescheid bezeichneten Erledigung nicht mehr bestand, ergeben sich keine konkreten Hinweise im Verwaltungsakt. Ein Widerruf ist nicht aktenkundig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 10 Abs. 1 erster Satz AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Nach § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
Gemäß § 9 Abs. 1 ZustG können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 9 Abs. 1 ZustG Frau XXXX als Zustellungsbevollmächtigte bekannt gegeben und wurde diese Vollmacht nicht widerrufen. Die Behörde hat jedoch nicht wie in § 9 Abs. 3 ZustG angeordnet die zustellungsbevollmächtigte Frau XXXX als Empfängerin bezeichnet, sondern den Beschwerdeführer selbst und wurde der gegenständliche Bescheid (nur) an den Beschwerdeführer zugestellt.
Gemäß § 9 Abs. 3 ZustG könnte dieser Mangel dadurch heilen, indem das Dokument der Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen wäre. Dafür, dass Frau XXXX als Zustellungsbevollmächtigte die Sendung tatsächlich zugekommen ist, gibt es aus der Aktenlage jedoch keinen Hinweis, weshalb auch eine Heilung des Zustellmangels nicht erfolgen konnte. Vielmehr befindet sich das an den Beschwerdeführer adressierte und mangels Behebung wieder an die Behörde retournierte, geöffnete RSa-Kuvert samt Inhalt im Verwaltungsakt.
Da eine rechtswirksame Zustellung der Erledigung vom 13.06.2025 gemäß dem vorliegenden Akteninhalt nicht stattgefunden hat, wurde der Bescheid bisher nicht erlassen. Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen einen „Nicht-Bescheid“. Mangels tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit als unzulässig zurückzuweisen. Das Verfahren betreffend die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den Beschwerdeführer ist stattdessen nach wie vor beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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