IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX AG, vertreten durch Oberhammer Rechtsanwälte GmbH in 1040 Wien, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 28.11.2025, ABB-Nr. XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBG für XXXX für die berufliche Tätigkeit als CEO XXXX bei der XXXX AG bis 31.05.2026 wird erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am 07.10.2025 beantragte die XXXX AG (In Folge als BF bezeichnet) eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte für XXXX (in Folge als mbP bezeichnet) gemäß § 18 AuslBG (Zeitraum 01.12.2025 bis 31.05.2026).
2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit näherer Begründung ab.
3. Dagegen erhob die vertretene BF mit näherer Begründung Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die BF beantragte am 07.10.2025 für die mbP die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBG für den Zeitraum 01.12.2025 bis 31.05.2026.
Die mbP ist für die in XXXX ansässige XXXX in einer Führungsposition tätig. Teil ihrer Aufgaben ist es, vereinzelt kurzfristige Einsätze von in der Regel jeweils knapp über einer Woche an österreichischen Standorten des Unternehmens (Tochtergesellschaften) wahrzunehmen, um die Einhaltung von konzernübergreifenden Führungstätigkeiten sicherzustellen. Die BF stellt sicher, dass die mbP nicht mehr als 90 Tage in einem Sechsmonatszeitraum im gesamten Schengenraum anwesend ist.
Die drittstaatsangehörige mbP verfügt über ein Schengen-Visum C für 5 Jahre gültig von 17.10.2023 bis 16.08.2028, welches für maximal 90 Tage Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gilt. Es wurden bereits Beschäftigungsbewilligungen bzw. deren Verlängerungen für die Zeiträume von 23.12.2023 bis 31.05.2024, 01.06.2024 bis 31.11.2024, 01.12.2024 bis 31.05.2025 und 01.06.2025 bis 30.11.2025 erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Verlängerungsantrag, der Kopie des Visums, dem angefochtenen Bescheid und der Beschwerde, dem Parteiengehör vom 28.10.2025 und der diesbezüglichen Stellungnahme der BF vom 11.11.2025.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(2) bis (3a) […]
(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(5) bis (7) […]
(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(11) bis (13) […]
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer
a) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder
b) […]
c) […],
Fremdenpolizeigesetz
§ 24 Abs. 1 Z2 FPG lautet:
Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken
„Die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist“.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.
Nach der Zwecksystematik der unterschiedlichen Aufenthaltstitel im NAG, im FPG und im Asylgesetz 2005 ist § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG betreffend Aufenthaltsbewilligung - Betriebsentsandter unter anderem durch ein Visum C (§ 24 Abs. 1 Z2 FPG) erfüllt (vgl. Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage, § 4 RZ 11).
Bereits bisher hat die belangte Behörde Beschäftigungsbewilligungen für die Tätigkeit der mbP bei der BF erteilt. Eine Änderung der Umstände, insbesondere der Art des Visums, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Die mbP hat weiterhin ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Gesetzes für den Beschäftigungszeitraum, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sind daher erfüllt.
3.3 Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen.
In seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), hat der EGMR unter Hinweis auf seine frühere Judikatur dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische Fragen" ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft, und im Zusammenhang mit Verfahren betreffend "ziemlich technische Angelegenheiten" ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige, hingewiesen (vgl. auch die Entscheidung des EGMR vom 13. März 2012, Nr. 13.556/07, Efferl/Österreich; ferner etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zl. 2010/07/0111, mwN) (VwGH 19.03.2014, 2013/09/0159).
Die Beschwerdeführerin hat zwar eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde beantragt.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG jedoch nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG).
Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt.
In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Eine mündliche Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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