IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer:in über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
Die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBG für XXXX für die berufliche Tätigkeit XXXX wird erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Am XXXX beantragte BF eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für die Betriebsentsandte (Mitbeteiligte = MB) gemäß § 18 AuslBG (Zeitraum XXXX ).
2. Die belangte Behörde wies den Antrag mit näherer Begründung ab.
3. Dagegen erhob die vertretene BF mit näherer Begründung Beschwerde.
4. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
BF beantragte am XXXX für MB die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für Betriebsentsandte gemäß § 18 AuslBG für den Zeitraum XXXX .
MB ist für die XXXX ansässige Muttergesellschaft eines XXXX Konzerns in einer Führungsposition tätig. Teil ihrer Aufgaben ist es, vereinzelt kurzfristige Einsätze von in der Regel jeweils knapp über einer Woche an österreichischen Standorten des Unternehmens (Tochtergesellschaften) wahrzunehmen, XXXX BF stellt sicher, dass die MB nicht mehr als 90 Tage in einem Sechsmonatszeitraum im gesamten Schengenraum anwesend ist.
Die drittstaatsangehörige MB verfügt über ein Schengen-Visum Kategorie C gültig XXXX , welches für maximal 90 Tage Aufenthalt innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gilt. MB verfügte bereits von XXXX über ein Visum C gültig für die Schengen Staaten. Es wurden bereits Beschäftigungsbewilligungen Betriebsentsandte bzw. deren Verlängerungen für die Zeiträume XXXX erteilt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus dem Verwaltungsakt, insbesondere dem Verlängerungsantrag (VwAkt ON 2 und 3), der Kopie des Visums (VwAkt ON 6), dem angefochtenen Bescheid (VwAkt ON 11) und der Beschwerde (VwAkt ON 15), dem Parteiengehör vom XXXX (VwAkt ON 21) und der diesbezüglichen Stellungnahme von BF vom XXXX (VwAkt ON 24).
Die BF hat zwar eine Durchführung der Verhandlung in der Beschwerde beantragt, eine mündliche Verhandlung war aber nicht erforderlich. Der Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und es waren keine Rechts- oder Tatfragen zu beurteilen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit einem Absehen von der mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Diese konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerde
3.1. Rechtsgrundlagen
Ausländerbeschäftigungsgesetz
Betriebsentsendung und grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung
§ 18. (1) Ausländer, die von einem ausländischen Arbeitgeber ohne einen im Bundesgebiet vorhandenen Betriebssitz im Inland beschäftigt werden, bedürfen, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, einer Beschäftigungsbewilligung. Dauern diese Arbeiten nicht länger als sechs Monate, bedürfen Ausländer einer Entsendebewilligung, welche längstens für die Dauer von vier Monaten erteilt werden darf.
(2) bis (3a) […]
(4) Dauert die im Abs. 1 genannte Beschäftigung länger als vier Monate, so ist eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich. Der Antrag auf Erteilung der Beschäftigungsbewilligung ist jedenfalls noch vor Ablauf des vierten Monates nach Aufnahme der Arbeitsleistung vom Inhaber des Betriebes, in dem der Ausländer beschäftigt wird, bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einzubringen. Im Falle der Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung ist die Beschäftigung spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung zu beenden.
(5) bis (7) […]
(8) Bei Erteilung einer Entsendebewilligung oder einer Beschäftigungsbewilligung für einen betriebsentsandten Ausländer kann für den Fall, daß es sich um Arbeitsleistungen handelt, die von Inländern nicht erbracht werden können, von der Prüfung, ob die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt, abgesehen werden.
(9) Die Dauer der Arbeitsleistungen bzw. der Beschäftigung ist unabhängig von der Dauer des Einsatzes des einzelnen Ausländers bei diesen Arbeitsleistungen bzw. Beschäftigungen festzustellen.
(10) Die Lohn- und Arbeitsbedingungen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und § 8 Abs. 1 sind als erfüllt anzusehen, wenn die Beschäftigung keine Gefährdung der Lohn- und Arbeitsbedingungen der inländischen Arbeitnehmer mit sich bringt.
(11) bis (13) […]
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. der Ausländer
a) über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt, oder
b) […]
c) […],
Fremdenpolizeigesetz
§ 24 Abs. 1 Z2 FPG lautet:
Sonderbestimmungen zur Erteilung von Visa zu Erwerbszwecken
„Die Aufnahme einer bloß vorübergehenden unselbständigen Tätigkeit (§ 2 Abs. 4 Z 17) im Bundesgebiet ist nur nach Erteilung eines Visums möglich. In diesem Fall ist dem Fremden, abhängig von der beabsichtigten Tätigkeitsdauer, ein Visum C oder ein Visum D zu erteilen, wenn im Fall der Anwendbarkeit des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder Bescheinigung vorliegt und kein Visumversagungsgrund gegeben ist“.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und der Ausländer über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügt, das die Ausübung einer Beschäftigung nicht ausschließt.
Nach der Zwecksystematik der unterschiedlichen Aufenthaltstitel im NAG, im FPG und im Asylgesetz 2005 ist § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG betreffend Aufenthaltsbewilligung - Betriebsentsandter unter anderem durch ein Visum C (§ 24 Abs. 1 Z2 FPG) erfüllt (vgl. Deutsch, Novotny, Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht, 4. Auflage, § 4 RZ 11).
Bereits bisher hat die belangte Behörde Beschäftigungsbewilligungen für die Tätigkeit der MB bei der BF erteilt. Eine Änderung der Umstände, insbesondere der Art des Visums, hat sich im Verfahren nicht ergeben.
Die MB hat weiterhin ein Aufenthaltsrecht im Sinne des Gesetzes für den Beschäftigungszeitraum, die Voraussetzungen für die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung sind daher erfüllt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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