IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des DI XXXX , VSNR: XXXX , vertreten durch Dr. XXXX als Erwachsenenvertreterin, Rechtsanwältin in 8010 Graz, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen vom XXXX , GZ: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird als begründet stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX , GZ: XXXX , wurde der Antrag von DI XXXX (im Folgenden: die Beschwerdeführer oder kurz BF) vom 19.03.2025 auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der BF mit Schreiben vom 14.06.2022 über das Erlöschen der Pflichtversicherung und die Voraussetzungen zur Weiterversicherung informiert worden wäre und er nunmehr mit dem Antrag vom 19.03.2025 das Recht auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung geltend machen wolle. Da jedoch der Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung der Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung bei der belangten Behörde eingelangt worden sei, sei der Antrag des BF auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 8 GSVG abzuweisen.
Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde vom 02.09.2025 wurde damit begründet, dass die belangte Behörde bis dato nicht nachgewiesen habe, dass die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und die Voraussetzungen zur Weiterversicherung dem BF auch tatsächlich zugegangen sei. Darüber hinaus habe sich der BF sowohl zum Zeitpunkt der Beantragung der Beendigung als auch zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm die Verständigung hätte zugehen sollen, in einem psychisch-therapeutischen Zentrum befunden. Bei der Austrittserklärung handle es sich jedoch um eine Willenserklärung, die Geschäftsfähigkeit voraussetze, welche jedoch beim BF offensichtlich nicht vorgelegen habe. Es sei letztlich davon auszugehen, dass die Verständigung – wenn überhaupt – erst nach Anregung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung dem BF zugestellt worden wäre. Demzufolge sei es offensichtlich, dass der BF im relevanten Zeitraum weder über die notwendige Geschäftsfähigkeit verfügt habe, um seinen Austritt aus der Krankenversicherung zu erklären, noch in der Lage gewesen sei, die Verständigung über die entsprechenden Rechtsfolgen anzunehmen, wobei überdies bestritten werde, dass eine solche Verständigung dem BF überhaupt zugestellt worden wäre.
Die gegenständliche Beschwerde wurde mit dem maßgeblichen Verwaltungsakt von der belangten Behörde am 29.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2025 wurde die belangte Behörde aufgefordert, einen Nachweis über die rechtlich wirksame Zustellung ihres Schreibens vom 14.06.2022 an den BF vorzulegen. Darüber hinaus erging die Aufforderung, dem erkennenden Gericht den im Akt genannten Antrag des BF auf Beendigung der Krankenversicherung vom 27.05.2022 vorzulegen.
Am 30.12.2025 übermittelte die belangte Behörde ein Schreiben des BF vom 27.05.2022 über die Beendigung der Pflichtversicherung und führte dazu aus, dass eine Adressänderung vom BF hätte gemeldet werden müssen. Da dies nicht erfolgt sei, gehe die belangte Behörde weiterhin von einer ordnungsgemäßen Zustellung aus. Weiters teilte die belangte Behörde schriftlich mit, dass die Mitteilung vom 14.06.2022 durch die belangte Behörde ohne Zustellnachweis versendet worden sei und aufgrund des Umstandes, dass dieses Schreiben nicht retour gegangen sei, die Zustellung als vermutet gelte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF unterlag aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit und des daraufhin beantragten „opting in“ jedenfalls ab XXXX der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX , GZ: XXXX , wurde gegen den BF am XXXX die Unterbringung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Das strafgerichtliche Urteil hielt unter anderem fest, dass der BF laut Gutachten an einer paranoiden Schizophrenie leidet, die aus fachpsychiatrischer Sicht als eine schwerwiegende seelische bzw. geistige Abartigkeit einzustufen.
Der BF befand sich von XXXX bis XXXX in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ( XXXX ). Derzeit wohnt der BF seit XXXX in einer Sozialeinrichtung für betreutes Wohnen in XXXX .
Am 27.05.2022 (eingelangt am 31.05.2022) ersuchte der BF bei der belangten Behörde um Beendigung der freiwilligen Zusatzversicherung zum ehestmöglichen Zeitpunkt.
Mit Schreiben vom 14.06.2022 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass aufgrund seines Schreibens vom 27.05.2022 die Voraussetzungen für das Bestehen einer Pflichtversicherung nicht mehr vorliegen würden. Er sei daher ab 01.06.2022 vorläufig von der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG sowie von der Unfallversicherung nach dem ASVG ausgenommen worden. Dieses Schreiben wurde (ohne Zustellnachweis) an den BF übermittelt.
Am XXXX wurde für den BF eine Erwachsenenvertretung bestellt und mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , Dr. XXXX damit betraut. Darin wurde insbesondere festgehalten, dass der BF aufgrund seiner psychischen Erkrankung in seiner Entscheidungsfähigkeit in Bezug auf finanziellen Belangen deutlich eingeschränkt ist.
Am 19.03.2025 langte der verfahrensgegenständliche Antrag des BF auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG ein.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Arbeitsmarktservice sowie aus den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.
Der BF bringt im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe bislang nicht nachgewiesen, dass ihm die Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung tatsächlich zugegangen sei. Ein solcher Nachweis sei jedoch erforderlich, um das fristenauslösende Ereignis belegen zu können. Weiters führt der BF aus, er habe sich zum Zeitpunkt der Beantragung der Beendigung der Pflichtversicherung sowie der Übermittlung der Verständigung in einem psychotherapeutischen Zentrum befunden. Zudem sei er im maßgeblichen Zeitraum aufgrund seines psychischen Zustandes nicht geschäftsfähig gewesen, weshalb er weder wirksam den Austritt aus der Krankenversicherung erklären noch die Verständigung rechtswirksam entgegennehmen habe könne
Die belangte Behörde führte hierzu aus, dass das Schreiben betreffend die Beendigung des Versicherungsschutzes laut Aktenlage am 14.06.2022 postalisch versendet worden sei. Da dieses Schreiben nicht als unzustellbar retourniert worden sei, sei von einer erfolgten Zustellung auszugehen. Darüber hinaus sei in dem Schreiben des BF betreffend die Beendigung der Pflichtversicherung dieselbe Wohnadresse als Zustelladresse angeführt gewesen. Der BF wäre jedoch verpflichtet gewesen, eine Änderung seiner Zustelladresse bekanntzugeben. Da er dies unterlassen habe, sei von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen.
Der Sachverhalt blieb darüber hinaus unbestritten. Strittig ist die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu Recht abgewiesen hat.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A):
3.1.1. Strittig ist vorliegenden Fall, ob die belangte Behörde den Antrag des BF auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung nach dem GSVG zu Recht abgewiesen hat.
Der mit „Weiterversicherung“ betitelte § 8 GSVG lautet wie folgt:
(1) Personen, die aus der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz ausscheiden, können sich und ihre mitversicherten Familienangehörigen, solange sie ihren Wohnsitz im Inland haben und nicht nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversichert sind, weiterversichern, wenn sie in den vorangegangenen zwölf Monaten mindestens 26 Wochen oder unmittelbar vorher mindestens sechs Wochen nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz krankenversichert waren. Die Frist von zwölf Monaten verlängert sich um Zeiten, während derer der Versicherte
a) auf Rechnung eines Versicherungsträgers Anstaltspflege erhält oder auf Rechnung eines Versicherungsträgers in einem Kurheim oder in einer Sonderkrankenanstalt untergebracht ist,
b) Anspruch auf Pflegegebührenersatz einem Versicherungsträger gegenüber hat,
c) Präsenz- oder Ausbildungsdienst auf Grund des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146, leistet, sofern infolge dieser Zeiten nicht schon Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz besteht.
(2) Der Versicherungsträger hat dem ausgeschiedenen Versicherten eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung und über die Voraussetzungen zur Weiterversicherung zuzustellen. Das Recht auf Weiterversicherung ist innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beim Versicherungsträger geltend zu machen. Fällt das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung in eine der im Abs. 1 lit. a, b oder c genannten Zeiten, so beginnt diese Frist unabhängig von der etwa bereits erfolgten Zustellung der Verständigung erst mit dem Ende der in Betracht kommenden Zeit zu laufen.
Der mit „Zustellung ohne Zustellnachweis“ betitelte § 26 ZustG lautet wie folgt:
(1) Wurde die Zustellung ohne Zustellnachweis angeordnet, wird das Dokument zugestellt, indem es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (§ 17 Abs. 2) eingelegt oder an der Abgabestelle zurückgelassen wird.
(2) Die Zustellung gilt als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt. Im Zweifel hat die Behörde die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung von Amts wegen festzustellen. Die Zustellung wird nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam.
3.1.2. Eingangs ist festzuhalten, dass der Sozialversicherungsträger einem Versicherten, der aus der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung ausscheidet, gemäß § 8 Abs. 2 erster Satz GSVG eine Verständigung über das Erlöschen der Pflichtversicherung sowie über die Voraussetzungen für eine Weiterversicherung zuzustellen hat.
Das Recht auf Weiterversicherung ist nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz GSVG innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung dieser Verständigung beim Versicherungsträger geltend zu machen (vgl. weiters Dullinger in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 8 GSVG).
Eingangs ist daher zu prüfen, ob das mit 14.06.2022 datierte Schreiben der belangten Behörde, mit welchem der BF über das Erlöschen der Pflichtversicherung nach dem GSVG mit 01.06.2022 verständigt wurde und welches ohne Zustellnachweis versendet worden ist, dem BF rechtswirksam zugestellt wurde.
Die Klärung dieser Frage ist deshalb von entscheidender Bedeutung, weil die Zustellung dieses Schreibens das fristenauslösende Ereignis im Sinne des § 8 GSVG darstellt. Danach ist das Recht auf Weiterversicherung innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Zustellung geltend zu machen.
Die belangte Behörde versandte das Schreiben vom 14.06.2022 postalisch ohne Zustellnachweis, was von ihr im Übrigen auch in der Stellungnahme vom 30.12.2025 ausdrücklich eingeräumt wurde.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Zustellungen ohne Zustellnachweis – wie im vorliegenden Fall – die Behörde die Folgen dafür auf sich nehmen muss, wenn der Behauptung der Partei, sie hätte ein Schriftstück nicht empfangen, nicht wirksam entgegengetreten werden kann. Bei bestrittenen Zustellungen ohne Zustellnachweis hat die Behörde somit die Tatsache der Zustellung nachzuweisen. Mangels Zustellnachweises muss der Beweis der erfolgten Zustellung auf andere Weise von der Behörde erbracht werden. Gelingt dies nicht, ist die Behauptung der Partei über die nicht erfolgte Zustellung als richtig anzunehmen (VwGH 07.09.2011, 2008/08/0131 mwN: 20.12.2007, 2007/16/0175; 02.07.2008, 2007/08/0254).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde – wie von ihr selbst eingeräumt – das Schreiben vom 14.06.2022 ohne Zustellnachweis übermittelt. Sie trifft daher die Beweislast für den Zugang dieses Schreibens beim BF. Da die belangte Behörde der vom BF vorgebrachten Nichtzustellung mangels eines entsprechenden Zustellnachweises nicht substantiiert entgegentreten konnte und auch die von ihr erstattete schriftliche Stellungnahme keinen geeigneten Nachweis für den tatsächlichen Zugang des Schreibens erbrachte, ist nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Richtigkeit der Behauptung des BF auszugehen, wonach ihm das Schreiben vom 14.06.2022 nicht zugegangen ist.
Der Umstand, dass das Schreiben vom 14.06.2022 ohne Zustellnachweis versendet und nicht an die belangte Behörde retourniert wurde, vermag für sich allein somit den Nachweis einer rechtswirksamen Zustellung nicht zu erbringen.
Dem Einwand der belangten Behörde, der BF hätte eine Änderung seiner Zustelladresse bekannt geben müssen, weshalb von einer ordnungsgemäßen Zustellung auszugehen sei, ist ebenso nicht zu folgen, zumal eine allfällige Verletzung der Meldepflicht den Nachweis einer rechtswirksamen Zustellung nicht zu ersetzen vermag. Wurde – wie hier – eine Zustellung ohne Zustellnachweis gewählt, trifft, wie bereits ausgeführt, die belangte Behörde die Beweislast für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung. Gelingt ihr dieser Nachweis nicht, kann aus einer behaupteten Verletzung der Meldepflicht nicht auf eine wirksame Zustellung geschlossen werden.
Es war daher gegenständlich davon auszugehen, dass dem BF das Schreiben der belangten Behörde vom 14.06.2022 nicht zugestellt wurde. Mangels wirksamer Zustellung trat somit kein fristenauslösendes Ereignis für den gegenständlichen Antrag auf Weiterversicherung gemäß § 8 GSVG ein.
Angesichts dessen erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des BF, wonach er sich sowohl zum Zeitpunkt der Beantragung der Beendigung als auch zu jenem Zeitpunkt, zu dem ihm die Verständigung hätte zugehen sollen, in einem psychisch-therapeutischen Zentrum befunden habe und die Austrittserklärung mangels Geschäftsfähigkeit unwirksam gewesen sei.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ist unstrittig. Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung durch den BF nicht beantragt.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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