W280 2304030-2/3E
I.
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb XXXX .1985, StA. Ukraine und Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .07.2026:
A) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1985, StA. Ukraine und Ungarn, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .11.2024, Zl. XXXX , betreffend die Abweisung ihres Antrages vom XXXX .10.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .07.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine ukrainische und ungarische Doppelstaatsangehörige, reiste im März 2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene. Der BF wurde mit XXXX .03.2022 – rückwirkend – der Status der Vertriebenen gewährt. Dieser wurde in der Folge jeweils zweimal um ein Jahr bis zum XXXX .03.2025 verlängert.
2. Am XXXX .04.2024 wurde die BF bei der Einreise nach Deutschland kontrolliert. Im Zuge dieser Kontrolle wurden seitens der deutschen Behörden bei der BF und deren minderjährigen Tochter ein ungarischer Reisepass gefunden.
Nachdem das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) über die Doppelstaatsbürgerschaft der BF, deren Tochter sowie des Lebensgefährten der BF in Kenntnis gesetzt worden war, wurde der minderjährigen Tochter der BF sowie dem Lebensgefährten Letzterer mit Schreiben vom XXXX .04.2024 seitens des BFA mitgeteilt, dass die Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes gegen diese beabsichtigt sei und diesen die Möglichkeit gegeben diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Die an die minderjährige Tochter der BF adressierte Verständigung wurde Letzterer am XXXX .04.2022 zugestellt. Ebenfalls erfolgte eine Zustellung des Parteiengehörs an den Lebensgefährten der BF. Eine Abfertigung des Parteiengehörs an die BF selbst erfolgte infolge eines Versehens jedoch nicht.
4. Mit Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
Dieser Bescheid wurde gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 2 ZustellG am XXXX .08.2024 ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da die BF nicht mehr an der angegebenen Zustelladresse aufhältig war und eine neue Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeit festgestellt werden konnte. Eine Verständigung gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG erachtete das BFA aufgrund des unbekannten Aufenthaltes der BF als nicht zweckmäßig.
5. Am XXXX .10.2024 stellte die BF (für sich als auch für ihre Tochter) im Wege ihrer Rechtsberatung einen Antrag auf ordnungsmäße Zustellung in eventu einen Antrag auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .08.2024.
Darin wird betreffend den Antrag auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass die BF am XXXX .04.2024 abgemeldet gewesen sei und Österreich verlassen hätte. Eine Zustellung des Parteiengehörs oder anderer Schriftstücke an diese sei nach diesem Datum unmöglich gewesen. Die Behörde behaupte fälschlicherweise, dass die BF erst am XXXX .04.2024 ihren Wohnsitz abgemeldet habe, sodass der Bescheid unrechtmäßig im Akt hinterlegt worden sei, da die BF kein ordnungsgemäßes Parteiengehör erhalten habe. Die BF habe keine Kenntnis vom laufenden Verfahren gehabt und somit auch keinen Grund, der Behörde die Änderung der Abgabestelle mitzuteilen und könne ihr dies folglich nicht vorgeworfen werden. Die Behörde habe in einem solchen Fall nicht das Recht, den Bescheid einfach im Akt zu hinterlegen und sei die Hinterlegung im Akt somit rechtswidrig gewesen.
6. Mit Bescheid vom XXXX .11.2024 wies das BFA den Antrag vom XXXX .10.2024 auf Wiedereinsetzung in der vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ab. Dies begründete die belangte Behörde damit, dass die BF durch die Übernahme des Parteiengehörs betreffend ihre minderjährige Tochter sowie die persönliche Übernahme des Parteiengehörs an den Lebensgefährten der BF durch denselben am XXXX .04.2024 Kenntnis erlangt habe.
Da die BF somit unzweifelhaft in Kenntnis eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gewesen sei und sie es unterlassen habe der Behörde ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben bzw. einen Zustellbevollmächtigten zu benennen, es der Behörde auch nicht möglich gewesen sei ohne Schwierigkeiten eine neue Abgabestelle festzustellen, sei die Hinterlegung im Akt die korrekte Zustellung gewesen und sei der Bescheid sohin am XXXX 09.2024 in Rechtskraft erwachsen.
7. Gegen diesen Bescheid erhob die BF im Wege ihrer Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, die BF habe die Frist zur Einbringung der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 08.2024 nicht einhalten können, da sie unverschuldet keine Kenntnis von der Existenz des Bescheides gehabt habe zumal sie sich mit XXXX .04.2024 aus Österreich abgemeldet hätte.
Später – im Zuge des Beratungsgesprächs bei der BBU - habe sie sich erinnert am XXXX .04.2024 ein Schreiben bezüglich der Tochter erhalten zu haben. Da sie jedoch die Unterkunft habe verlassen müssen und keine Bleibe mehr gehabt habe, habe sie nicht darauf reagieren können. Erst nach ihrer Rückkehr nach Österreich im September 2024 habe die BF durch Akteneinsicht von der Existenz des Bescheides erfahren und habe unverzüglich einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Da die BF nachweislich keine Kenntnis vom Bescheid gehabt habe und somit die Frist nicht schuldhaft versäumt habe, sei die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die Behörde nicht nachvollziehbar.
8. Am XXXX .12.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein.
9. Nach Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung für den XXXX .07.2026 legte die BBU - als die von der BF beauftragte Rechtsberaterorganisation - ihre Vertretungsvollmacht zurück, da die BF für die BBU nicht erreichbar sei und laut ZMR-Abfrage auch keinen Wohnsitz in Österreich hätte. Die mündliche Verhandlung fand in Abwesenheit der BF und des BFA, welches sich hierfür entschuldigt hatte, statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdaten). Sie ist sowohl ukrainische als auch ungarische Staatsangehörige.
1.2. Der BF wurde – als Staatsangehörige der Ukraine – mit XXXX .03.2022 der Status der Vertriebenen in Österreich gewährt. Dieser wurde in der Folge zweimal um ein Jahr (bis XXXX 03.2025) verlängert. Nachdem bei der BF – wie auch bei deren minderjährigen Tochter – bei einer Kontrolle bei ihrer Einreise nach Deutschland ein ungarischer Reisepass gefunden wurde, wurde ihr der Status der Vertriebenen aberkannt, zumal ihr dieser aufgrund ihrer ungarischen Staatsangehörigkeit nicht zukommt.
1.3. Mit Schreiben des BFA vom XXXX .04.2024 (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme), adressiert an die BF, wurde der minderjährigen Tochter der BF mitgeteilt, dass die Erlassung einer Ausweisung in eventu eines Aufenthaltsverbotes gegen diese beabsichtigt sei und ihr die Möglichkeit gegeben diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Dieses Parteiengehör bezüglich der minderjährigen Tochter der BF wurde von Letzterer als gesetzliche Vertreterin am XXXX .04.2024 übernommen. Unter einem wurde die Tochter der BF darauf hingewiesen, dass sie der Behörde gemäß § 8 ZustellG jede Änderung ihrer Zustelladresse unverzüglich mitzuteilen habe. Bei Unterlassen dieser Mitteilung, sei die Zustellung weiterer Schriftstücke durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden könne. Eine derartige Mitteilung (Parteiengehör) an die BF unterblieb.
1.4. Die BF und ihre Tochter verfügten bis zum XXXX .04.2024 über eine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. An diese Adresse wurde die die minderjährige Tochter betreffende Verständigung - adressiert an die BF - am XXXX .04.2024 zugestellt. Die minderjährige Tochter der BF bzw. die BF kam der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben nicht nach.
1.5. Ab dem XXXX .04.2024 verfügte die BF über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Eine Mitteilung über die Änderung ihrer Zustelladresse an das BFA seitens der BF erfolgte nicht. Von XXXX .09.2024 bis XXXX .01.2026 war die BF – diesmal unter ihrem Alias-Namen XXXX erneut in Österreich gemeldet.
1.6. Mit der als Bescheid bezeichneten Erledigung des BFA vom XXXX .08.2024 wurde die BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Dieser “Bescheid” wurde am XXXX .08.2024 vom BFA ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt, da – so die Begründung der belangten Behörde - eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können..
1.7. Die BF erlangte im September 2024 im Zuge einer Akteneinsicht beim BFA Kenntnis vom Bescheid vom XXXX .08.2024.
1.8. Am XXXX .10.2024 langte ein Schreiben der Rechtsberatung der BF, mit welchem ein Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung, in eventu auf Wiedereinsetzung gemäß § 33 VwGVG samt Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX .08.2024 betreffend den Bescheid vom XXXX .08.2024 gestellt wurde, beim BFA ein.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruht auf den sich im Akt befindlichen Kopien ihrer ukrainischen und ungarischen Reisepässe.
2.2. Die Feststellungen betreffend den Status der Vertriebenen (Gewährung, Verlängerung, Entziehung) ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2.3. Dass der minderjährigen Tochter der BF im Ausweisungsverfahren Parteiengehör eingeräumt wurde ergibt sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere aus der im Akt einliegenden Verständigung über die Hinterlegung eines behördlichen Dokuments. Dieser ist zu entnehmen, dass die BF das Schreiben betreffend ihre Tochter am XXXX .04.2024 übernommen hat. Zudem wird auch in der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung ausgeführt, dass sich die BF erinnere, am XXXX .04.2024 ein Schreiben betreffend ihre Tochter erhalten zu haben. Dass der BF selbst ein solches Parteiengehör nicht eingeräumt wurde, gründet in den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX .08.2024 (AS 90).
2.4. Die Feststellungen betreffend die ausgewiesenen Zeiträume einer amtlichen Meldung der BF bzw. ihrer minderjährigen Tochter in Österreich ergeben sich unstrittig aus den im Akt einliegenden ZMR-Auszügen derselben. Dass die BF in Bezug auf deren Tochter der Möglichkeit eine Stellungnahme abzugeben nicht nachkam und auch eine Mitteilung über die Änderung ihrer Zustelladresse an das BFA unterlassen hat, beruht auf dem unstrittigen Akteninhalt und wurde seitens der BF bzw. ihrer Tochter im Verfahren auch nichts gegenteiliges behauptet.
2.5. Auch die Feststellungen zum Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 sowie zur Hinterlegung desselben im Akt ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt. Dass das BFA eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten feststellen konnte, beruht auf dem Umstand, dass die BF – wie ausgeführt – eine Mitteilung über die Änderung der Zustelladresse unterlassen haben und seit XXXX .04.2024 über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet mehr verfügen, sodass durch die vom BFA durchgeführten und sich im Akt befindlichen ZMR-Abfragen keine neue Abgabestelle ermittelt werden konnte.
2.6. Dass die BF im September 2024 Kenntnis vom dem gegen diese erlassenen Bescheid des BFA vom XXXX .08.2024 erlangte, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerde, wonach die BF im September 2024 Akteneinsicht genommen hat (AS 171).
2.7. Die Feststellungen bezüglich des Einlangens der Beschwerde und des Wiedereinsetzungsantrages gründet auf der diesbezüglichen Dokumentation im Verfahrensakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu I. A) Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .08.2024,
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die Zurückweisung einer Beschwerde, z.B. wegen Verspätung, mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges in Gemeindeangelegenheiten, wegen fehlenden Bescheides oder mangels Parteistellung, hat durch Beschluss zu erfolgen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Wien-Graz 2013, S. 85, K2).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes lauten:
Heilung von Zustellmängeln
§ 7. Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.
Änderung der Abgabestelle
§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Hinterlegung ohne Zustellversuch
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Die unabdingbare Voraussetzung für eine – wie im vorliegenden Fall von der belangten Behörde vorgenommene - Zustellung durch Hinterlegung ist, dass die Partei des Verfahrens von diesem Kenntnis hat. Ist dies nicht der Fall so besteht für diese auch keine Verpflichtung eine Änderung der Abgabestelle der Behörde mitzuteilen.
Nach der Judikatur muss eine Behörde einer Partei das Parteiengehör in förmlicher Weise und von Amts wegen einräumen (VwGH 22.12.2010, 2007/08/0182). Eine mittelbare Kenntnisnahme, wie dies die belangte Behörde in Bezug auf die BF – sohin durch Entgegennahme des Parteiengehörs für ihre minderjährige Tochter - als ausreichend angesehen hat genügt nicht.
Mangels Kenntniserlangung der BF vom gegen sie eingeleiteten Ausweisungsverfahren hat die belangte Behörde den gegen die BF erlassenen Bescheid nicht wirksam an diese zugestellt. Dass die BF im September 2024 durch Akteneinsicht von der Existenz des Bescheides Kenntnis erlangt hat, heilt gleichsam nicht den Zustellmangel, da gemäß § 7 ZustellG das Dokument dem Empfänger tatsächlich zukommen muss. Dass dies der Fall war, wurde weder von der BF noch von der belangten Behörde ins Treffen geführt noch ist dies im vorgelegten Verfahrensakt dokumentiert.
Es liegt daher kein tauglicher Gegenstand für die vorliegende Beschwerde vor, die deshalb zurückzuweisen ist.
Zu II.
Zu II. A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom XXXX .11.2024 betreffend die Abweisung des Antrages vom XXXX .10.2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind allerdings die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar (VwGH 13.09.2017, Ra 2017/12/0086; 28.09.2016, Ro 2016/16/0013).
§ 33 VwGVG („Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“) lautet auszugsweise wie folgt:
<…>(1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.<…>
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist setzt voraus, dass die Frist gegenüber der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, zu laufen begonnen hat, sodass eine Säumnis dann nicht eintreten kann, wenn mangels Zustellung des die Frist auslösenden Aktes eine Frist gar nicht zu laufen begonnen hat (vgl. VwGH 29.05.1990, 89/04/0111).
Wie oben zu Punkt A I. dargelegt, wurde der BF mangels Kenntniserlangung des gegen diese eingeleiteten Ausweisungsverfahrens der gegen diese erlassene Bescheid nicht wirksam zugestellt, weshalb auch keine Versäumung der Beschwerdefrist eingetreten sein kann. Die diesbezügliche Beschwerde war daher abzuweisen.
Zu I. B und II.B ) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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