W179 2291786-1/13E BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde der XXXX , geb am XXXX , wohnhaft in XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer (Beitragsnummer) XXXX , betreffend einen Antrag auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von der Erneuerbaren-Förderpauschale und des Erneuerbaren-Förderbeitrags (kurz: EAG-Kostenbefreiung), beschlossen:
SPRUCH
A) Beschwerde:
Der angefochtene Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom XXXX , Zl XXXX , Teilnehmernummer (Beitragsnummer) XXXX , wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die ORF-Beitrags Service GmbH zurückverwiesen.
B) Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde – nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme – den Antrag der Beschwerdeführerin auf Befreiung von den Rundfunkgebühren sowie auf Befreiung von den Erneuerbaren-Förderkosten ab.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, man habe den Antrag eingehend geprüft und festgestellt, dass das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin den maßgeblichen Richtsatz übersteige, wobei sie ua einen monatlichen Unterhalt von Euro XXXX berücksichtigte, der von der Beschwerdeführerin nachdrücklich bestritten wird.
2. Gegen den vorliegenden Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde.
3. Die belangte Behörde legt den Akt des Verwaltungsverfahrens vor, erstattet keine Gegenschrift noch stellt sie Anträge.
4. Nach einem hiergerichtlichen Parteiengehör an die Beschwerdeführerin erteilt das Bundesverwaltungsgericht der belangten Behörde den Auftrag, sie möge bekanntzugeben, auf welcher Grundlage sie bei ihrer Berechnung von Unterhaltsleistungen iHv EUR XXXX monatlich ausging und allfällige Belege für den angesetzten Unterhalt mitvorzulegen.
5. Daraufhin erstattet die belangte Behörde eine Stellungnahme, aus welcher hervorgeht, dass belastbare und aktenkundig nachvollziehbare (und somit hg nachprüfbare) Ermittlungsschritte hinsichtlich einer allfälligen Unterhaltszahlung an die Beschwerdeführerin im behördlichen Verfahren unterblieben sind.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1. Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrer Entscheidung bei ihrer Berechnung des Haushaltseinkommens ua Unterhaltszahlungen iHv EUR XXXX monatlich. Die Beschwerdeführerin teilte der belangten Behörde bereits davor (im Nachgang der Verständigung von der Beweisaufnahme vom XXXX ) mit, dass sie keinen Unterhalt bekomme (AS 19) und wiederholt dieses Vorbringen in der Beschwerde (AS 35).
2. Belastbare und aktenkundig nachvollziehbare (und somit hg nachprüfbare) Ermittlungsschritte zur Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Unterhalt bezieht, unterblieben im behördlichen Verfahren.
3. Der angefochtene Bescheid wurde als Brief ohne Zustellnachweis zugestellt.
2. Beweiswürdigung:
1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben mittels Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Gerichtsakt – insbesondere in den angefochtenen Bescheid, die dagegen erhobene Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel.
2. Soweit sich die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme zur Frage der angenommenen Unterhaltszahlung auf eine (angebliche) telefonischen Anfrage der zuständigen Stelle beruft, ist klarstellend anzumerken, dass die dazu angefertigte - Aktennotiz - jedwede Kernelemente eines belastbaren Beweismittels vermissen lässt: so lässt sich dieser nicht entnehmen i) wer ii) an welchem Tag iii) zu welcher Uhrzeit iv) wem v) unter welcher Telefonnummer vi) welche Auskunft erteilt hätte. Mit viel gutem Willen (!) kann maximal der rudimentäre behördliche Rechengang nachvollzogen werden, mehr auch schon nicht. Wenn die belangte Behörde sodann weiters angibt, man wisse [wohl: aus heutiger Sicht] nicht, ob es sich bei dem ursprünglich beauskunfteten Unterhalt von Euro XXXX um einen fiktiven Betrag handle, unterstreicht dies die hg Feststellung, dass keine belastbaren und aktenkundig nachvollziehbaren (und somit hg nachprüfbaren) behördlichen Ermittlungsschritte zur Frage der Unterhaltszahlungen getätigt wurden.
3. Die Zustellung des angefochtenen Bescheids ohne Zustellnachweis ergibt sich aus der Aktenlage und dem hg Amtswissen.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Da selbst bei (hypothetischer) Zustellung des angefochtenen Bescheids noch am Tag seiner Ausfertigung ( XXXX ) die Beschwerdeerhebung mit Eingang XXXX binnen der anzuwendenden Rechtsmittelfrist – von 4 Wochen – rechtzeitig wäre, ist die Beschwerde jedenfalls fristgerecht erhoben worden.
2. Auf bei Inkrafttreten des ORF-Beitrags-Gesetz 2024 anhängige Verfahren ist ausweislich § 21 Abs 7 leg cit das Rundfunkgebührengesetz weiterhin bis zum rechtskräftigen Abschluss dieser Verfahren anzuwenden; das ist vorliegend der Fall.
3.1. Zu Spruchpunkt A) Beschwerde:
3. Die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit stellt eine Ausnahme von der grundsätzlich meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das VwG vorgenommen werden („nach-oben-Delegieren“ der Entscheidung an das VwG) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 28 VwGVG Anm 13 mHa Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd § 28 VwGVG Rz 118 ff).
4. Vorliegend steht das Haushaltseinkommen der Beschwerdeführerin nicht fest, vielmehr ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in dieser Hinsicht bloß (wenn überhaupt) ansatzweise ermittelt hat. Nach § 48 Abs 1 Fernmeldegebührenordnung ist das Haushalts-Nettoeinkommen bei der Beurteilung eines Antrages auf Befreiung von den Rundfunkgebühren zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführerin teilte im Nachgang der behördlichen Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mit, dass sie keinen Unterhalt beziehe (AS 19). Dennoch berücksichtige die belangte Behörde Unterhaltsleistungen iHv EUR XXXX ,- bei der Berechnung des Haushaltseinkommens und gibt gegenüber dem BVwG zugleich zu, nicht zu wissen, ob der angenommene Unterhaltsbetrag nicht ein XXXX Betrag sei, und kann sie auch keine belastbaren und aktenkundig nachvollziehbaren (und somit hg nachprüfbaren) Ermittlungsergebnisse vorlegen, die in beweiswürdigender Hinsicht den festgestellten Unterhalt stützen würde.
Ergebnis:
5. Der angefochtene Bescheid ist daher – ausweislich § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG – aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
6. Bei diesem Ergebnis konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen.
3.2. Zu Spruchpunkt B) Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren war die Rechtsfrage zu klären, ob die beschwerdeführende Partei auf Basis des festgestellten Sachverhaltes von den Rundfunkgebühren zu befreien ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. (Vgl die oa angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.)
Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher auch in diesem Punkt spruchgemäß zu entscheiden.
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