Teilerkenntnis
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER über die Beschwerde von XXXX , StA. Ukraine, gegen Spruchpunkt VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026, Zl. 1455935102/251528295, zu Recht:
A)
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 56/2018, wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste im November 2025 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am selben Tag fand die Erstbefragung des Beschwerdeführers vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund befragt an, den Krieg zu fürchten und in Österreich auf das Kriegsende warten zu wollen.
Am 21.04.2026 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass in der Ukraine Krieg herrsche und er deswegen ausgereist sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.05.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 19.11.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig sei. (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII.).
Begründend wurde betreffend Spruchpunkt VI. ausgeführt, dass das Bundesamt gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat. Dies liege im Fall des Beschwerdeführer vor. Für die Behörde stehe fest, dass für der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei, weshalb er den Schutz Österreichs nicht bedürfe.
Gegen die Spruchpunkte II. bis VII. dieses am 01.06.2026 rechtswirksam zugestellten Bescheides erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde, welche am 18.06.2026 beim Bundesamt für Fremdenwesen uns Asyl einlangte. In der Beschwerde wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 19.06.2026 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Eingangs ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener – trennbare – Spruchpunkt des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Die Entscheidung hinsichtlich aller übrigen angefochtenen Spruchpunkte ergeht gesondert zu einem späteren Zeitpunkt.
Gemäß Art. 79 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2024/1348 des europäischen Parlaments und des Rates vom 14.05.2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union, Abl. L 1348 idF der Berichtigung Abl. L 909022 vom 25.11.2025, (im Folgenden: AsylVfVO), gilt die Verordnung ab dem 12.06.2026. Gemäß Art. 79 Abs. 3 leg. cit. gilt die AsylVfVO für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12.06.2026 eingereicht werden.
Gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, sind alle Asylverfahren, deren verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, vom Bundesverwaltungsgericht nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass § 12 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 39/2026, auch in solchen Verfahren anzuwenden ist und sich die inhaltlichen Voraussetzungen der Zuerkennung und des Entzugs des internationalen Schutzes nach der Statusverordnung richten.
Daraus folgt, dass auf den vorliegenden Fall, dessen verfahrenseinleitender Antrag vor dem 12.06.2026 eingebracht worden ist, die verfahrensrechtliche Bestimmung des § 18 BFA VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I BGBl. I 56/2018, somit vor Inkrafttreten des Asyl und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, anzuwenden ist.
Gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG kann das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (Z 1), schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Asylwerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt (Z 2), der Asylwerber das Bundesamt durch falsche Angaben oder Dokumente oder durch Verschweigen wichtiger Informationen oder durch Zurückhalten von Dokumenten über seine Identität oder seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (Z 3), der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat (Z 4), das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 5), gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist (Z 6), oder der Asylwerber sich weigert, trotz Verpflichtung seine Fingerabdrücke abnehmen zu lassen (Z 7).
Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die aufschiebende Wirkung aberkannt, gilt dies als Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine mit der abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz verbundenen Rückkehrentscheidung.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Ein Ablauf der Frist steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Abs. 6).
Im vorliegenden Fall stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt, sowie in der rechtlichen Beurteilung auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend den Grund für das Verlassen seines Heimatlandes wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als nicht asylrelevant qualifiziert und angenommen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Ukraine keiner Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.
Mit der Beschwerdeausführung, dass entgegen der Ausführung im Bescheid, wonach der Herkunftsstaat des Beschwerdeführer weder in einen internationalen noch in einen innerstaatlichen Konflikt verwickelt sei, sodass für diesen als Zivilperson im Falle einer Rückkehr auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde, in der Ukraine Krieg herrsche und die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, XXXX , von der Russischen Föderation völkerrechtswidrig annektiert wurde, wird den Ausführungen im Bescheid somit substantiiert entgegengetreten, sodass es erforderlich scheint, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, um sich einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer zu verschaffen. Dies insbesondere auch zur Feststellung der dem Beschwerdeführer dort zur Verfügung stehenden Unterstützungsmöglichkeiten, zumal die diesbezüglichen Ausführungen im Bescheid nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers bei der Einvernahme übereinstimmen und nicht ersichtlich ist, wie das Bundesamt zu seinen Ausführungen kommt.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vorherein ausgeschlossen scheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
Aus der dem Bundesverwaltungsgericht zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt zur Verfügung stehenden Aktenlage kann nach Durchführung einer Grobprüfung eine Verletzung der durch die EMRK garantierten Rechte bei einer Rückführung des Beschwerdeführers in die Ukraine aufgrund der besonderen Gegebenheiten im konkreten Fall angesichts der kurzen Entscheidungsfrist nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Im vorliegenden Fall stützte das Bundesamt die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides im Spruch auf § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt. Im Bescheid selbst finden sich jedoch keine Ausführungen dazu und wird insbesondere nicht dargelegt, dass es sich bei der Ukraine um einen sicheren Herkunftsstaat handelt (und ist dies auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen), sodass die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung stützt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides jedoch auf § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG, wonach die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, wenn der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat.
Der Vollständigkeit halber sei diesbezüglich angemerkt, dass der Maßstab hierfür allein das Vorbringen des Antragstellers ist; weder die Beurteilung, dass die vorgebrachten Gründe unglaubwürdig sind, noch die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stünde, sind in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen (vgl. hierzu die zum im Wesentlichen wortgleichen § 6 Z 1 AsylG 1997 ergangene Rechtsprechung des VwGH, wonach es auf die Frage der Glaubwürdigkeit der Angaben im Asylverfahren in diesem Zusammenhang nicht ankommt, VwGH 29.03.2007, 2004/20/0081).
Angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers, die Ukraine aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zuhaben, ist aber – ungeachtet der Frage, ob das Vorbringen glaubwürdig ist oder nicht oder ob eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht oder nicht – eine Beurteilung dahingehend, der Beschwerdeführer habe gar keine Verfolgungsgründe vorgebracht, jedenfalls unzutreffend, weswegen die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht vorliegen.
Dass einer der übrigen in § 18 Abs. 1 BFA-VG angeführten Gründe vorliegen würde, der die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen würde, wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar.
Der Beschwerde ist daher hinsichtlich Spruchpunkt VI. stattzugeben, dieser Spruchpunkt ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 145/2017, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese vom Bundesamt aberkannt wurde, ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Da § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 gemäß § 58 Abs. 8 BFA-VG auch in den am 12.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Verfahren anzuwenden ist und dieser eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des BVwG nicht mehr vorsieht, kann von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Entscheidung steht mit der oben zitierten Rechtsprechung des VwGH im Einklang.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise