IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, und XXXX, geb. XXXX, beide vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei SEIRER&WEICHSELBRAUN, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern von der im Grundbuchsverfahren XXXX Bezirksgericht XXXX bezahlten Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG, ein Betrag von insgesamt EUR 2.585,-- zu Handen ihres Rechtsvertreters, rückzuerstatten ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde die Einverleibung des Miteigentumsrechtes in EZ XXXX KG XXXX zu je XXXX Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an Wohnung Top XXXX und zu je XXXX Anteilen verbunden mit Wohnungseigentum an KFZ-Stellplatz TOP XXXX für XXXX und XXXX (BLNR XXXX bis XXXX ) sowie die Einverleibung eines Pfandrechtes für die XXXX Sparkasse AG ob diesen genannten Anteilen der nunmehrigen Beschwerdeführer bewilligt (Sachverhalt unstrittig und ergibt sich aus aktuellen Grundbuchauszügen). Titel für diesen Eigentumserwerb war der Kaufvertrag unterfertigt am XXXX , der einen Kaufpreis von EUR XXXX ,-- für die gesamte Kaufsache ausweist (Kaufvertrag vom XXXX einliegend in Urkundensammlung GB XXXX zu XXXX ). In diesem Kaufvertrag ist in Punkt VII. die Übergabe der Kaufsache an die Käufer und nunmehrigen Beschwerdeführer für den XXXX vereinbart.
Hinsichtlich des Pfandrechtes wurde die Gebührenbefreiung gem. § 25a GGG beantragt, hinsichtlich des Eigentumsrechtes erfolgte die Selbstberechnung der Eintragungsgebühr gem. TP 9 lit b Z 1 GGG zu den Vorgangsnummern XXXX und XXXX in Höhe von jeweils EUR 1.293,-- durch den, auch im Beschwerdeverfahren ausgewiesenen, Vertreter der Beschwerdeführer. Die Eintragungsgebühr wurde auch entrichtet.
Unter Vorlage der Meldebestätigungen hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 22.1.2026 ein Antrag auf Rückzahlung der Eintragungsgebühr gestellt und führt aus:
In umseits näher bezeichneter Rechtssache wurde mit Beschluss vom XXXX das Eigentumsrecht zugunsten der Antragsteller jeweils hälftig im Grundbuch einverleibt. Die Antragsteller beabsichtigten zum Kaufzeitpunkt nicht an gegenständlicher Liegenschaft ihren Hauptwohnsitz zu begründen. Der Kaufvertrag wurde am 5.2.2025 beglaubigt unterfertigt. Mit XXXX bzw. XXXX begründeten die Antragsteller nachweislich ihren Hauptwohnsitz an gegenständlicher Liegenschaft und übermittelten dem Antragstellervertreter die Meldebestätigungen mit 22.5.2025. Gegenständlich wurde die Eintragungsgebühr im Wege der Selbstberechnung durch den Antragstellervertreter ermittelt und fristgerecht zur Anweisung gebracht. Wird die Eintragungsgebühr im Wege der Selbstberechnung entrichtet und in Folge die Rückzahlung beantragt, da die Voraussetzungen des § 25a GGG vorliegen, ist die Eintragungsgebühr zurückzuzahlen. Dies insbesondere deshalb, weil keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die der Rückzahlung entgegenstünde. Aufgrund obiger Ausführungen beantragen die Antragsteller die Rückzahlung der Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 2.585,- zu Händen des Antragstellervertreters.”
Der Präsident des Landesgerichts XXXX , als nunmehr belangte Behörde, hat mit dem angefochtenen Bescheid XXXX vom XXXX den Rückzahlungsantrag der Beschwerdeführer abgewiesen. Im Bescheid wird, ausgehend vom Verfahrensgang, ausgeführt:
„Beweiswürdigung: Der unter 1. festgestellte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Grundbuchakt des BG XXXX und dem Rückzahlungsantrag. Mit Email vom 13.2.2026 wurden der Antragstellervertreter aufgefordert, folgende Bescheinigungen binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen:
1. Nachweise der Aufgabe an den bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnis ses regelmäßig verwendeten Wohnstätten (die Abmeldung allein reicht nicht aus)
2. Die Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamtes, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet worden ist.
Laut telefonischer Rückfrage in der Kanzlei am 19.3.2026 wurde bestätigt, dass der Verbesserungsauftrag eingelangt ist, es erfolgte jedoch keine Nachreichung der Bescheinigungen. Vielmehr wurde die Bescheiderlassung beantragt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 c GEG Abs. 1 sind Beträge zurückzuzahlen:
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist. Gemäß Abs. 2 ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde mit Bescheid abzuweisen.
Gemäß § 30 Abs 2a GGG kann die Partei die Rückzahlung der Eintragungsgebühr verlangen, wenn sie eine Bescheinigung des für die Erhebung der Steuer zuständigen Finanzamtes vorlegt, dass die Eintragungsgebühr beim Finanzamt entrichtet wurde.
Gemäß § 25a Abs 1 GGG besteht für die Eintragungsgebühr nach der TP 9 lit b. GGG eine Gebührenbefreiung. Die Gebührenbefreiung tritt unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
1. Der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31.3.2024 geschlossen wurde;
2. Der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30.6.2024, aber vor dem 1.7.2026 beim Grundbuchgericht ein.
3. Im Falle der TP 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnis- ses des einzutragenden Eigentümers dienen.
Gemäß § 25b Abs 1 GGG ist das dringende Wohnbedürfnis wie folgt nachzuweisen:
1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte befindet; und 2. Durch den Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben werden.
Die Nachweise nach Abs 1 sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe einzureichen. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben.
Dem Rückzahlungsantrag konnte daher aus mehreren Gründen nicht Folge gegeben werden:
1. Der Nachweis gern. § 30 Abs 2a GGG wurde trotz Verbesserungsauftrag nicht nachgereicht.
2. Der Nachweis der Aufgabe der zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte wurde trotz Verbesserungsauftrag nicht erbracht.
3. Der Punkt 3. der Voraussetzungen des § 25a Abs 1 GGG, welche kumulativ vorliegen müssen, war zum Zeitpunkt der Eintragung der Eigentumsrechte (Laut Rückzahlungsantrag) nicht erfüllt. Dem Rückzahlungsantrag hinsichtlich der beantragten EUR 2.585,00 (richtig EUR 2.586,00) konnte somit keine Folge gegeben werden.“
Der Bescheid wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer am 01.04.2026 zugestellt und haben diese dagegen fristgerecht Beschwerde am 23.04.2026 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde werden die Argumente des Rückzahlungsantrags wiederholt und Beweismittel vorgelegt.
Die belangte Behörde hat mit Aktenvorlage an das Bundesverwaltungsgericht vom 28.04.2026 die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und den Akt des Grundverfahrens vorgelegt und langten diese Unterlagen am 07.05.2026 in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Ergänzend zum unter Punkt I. wiedergegebenen Verfahrensgang und Sachverhalt werden folgende Feststellungen getroffen.
Die Erstbeschwerdeführerin bewohnte aufgrund eines Mietvertrags mit Kaufoption die Wohnung Top XXXX in XXXX in XXXX . Dieses Mietrecht gab sie mit Kündigungsschreiben vom 26.02.2025 an die Vermieterin unter Hinweis auf die dreimonatige Kündigungsfrist auf. Die Vermieterin bestätige die Kündigung mit Schreiben vom gleichen Tag und teilte mit, dass die Kündigungsfrist am 31.05.2025 endet (mit Beschwerde vorgelegtes Kündigungsschreiben vom 26.02.2025 und Bestätigungsschreiben der Vermieterin vom gleichen Tag).
Laut Meldebestätigung der Gemeinde XXXX war die Erstbeschwerdeführerin an der Wohnung in XXXX von XXXX bis zur Abmeldung am XXXX gemeldet. In dieser Wohnung waren neben der Erstbeschwerdeführerin laut Meldebestätigung die Minderjährigen Kinder XXXX und XXXX bis XXXX gemeldet. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die genannten Kinder sind seit XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX , also an der Adresse der kaufgegenständlichen Wohnung, gemeldet.
Laut Meldebestätigung der Gemeinde XXXX war der Zweitbeschwerdeführer von Geburt an bis XXXX mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Seit XXXX ist laut dieser Bestätigung der Zweitbeschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in XXXX , also an der Adresse der kaufgegenständlichen Wohnung, gemeldet.
Eine amtswegig durchgeführte Abfrage des Zentralen Melderegisters bezüglich der Beschwerdeführer hat ergeben, dass außer der Meldung in XXXX , keine weitere Meldung aufscheint.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat auch den, den hier zugrundeliegenden Kaufvertrag vom 05.02.2025 verfasst, die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer und der Eintragungsgebühr über Finanz Online vorgenommen und die Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr mit Überweisung vom 04.06.2025 an das Finanzamt Sonderzuständigkeiten abgeführt (mit Beschwerde vorgelegte Buchungsbestätigung der Zahlung an Finanzamt, vorgelegte Liste der Geschäftsfälle Zeitraum 04/2025 Finanz Online mit angeführten Erfassungsnummern, wo die Erfassungsnummer zum Kaufvertrag vom 05.02.2025 aufscheint und die Beträge für Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr aufscheinen, Anmeldebestätigung zu diesen Geschäftsfällen Finanz Online).
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang und Sachverhalt, war ausgenommen dem Vorbringen der Verfahrensparteien, auf Grundlage des Behörden- und Gerichtsaktes festzustellen. Dieser ist auch nicht strittig.
Die ergänzend getroffenen Feststellungen, insbesondere zu den Hauptwohnsitzmeldungen und zur Entrichtung der Eintragungsgebühren, ergeben sich aus den dort in Klammer angeführten Beweismitteln schlüssig und widerspruchsfrei.
3. Rechtliche Beurteilung:
ZU A):
Die temporäre Gebührenbefreiung ist in den §§ 25a ff des Gerichtsgebührengesetztes geregelt. Diese lauten wie folgt:
Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis
§ 25a. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 besteht für die Eintragungsgebühr nach der Tarifpost 9 lit. b bis zur Grenze des Abs. 4 eine Gebührenbefreiung.
(2) Die Gebührenbefreiung tritt nur unter folgenden Voraussetzungen ein, die kumulativ vorliegen müssen:
1. der Eintragung liegt ein entgeltliches Rechtsgeschäft zu Grunde, das nach dem 31. März 2024 geschlossen wurde;
2. der Antrag auf Eintragung des jeweiligen Rechts langt nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht ein;
3. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 1, 2 und 3 soll das auf der Liegenschaft errichtete oder zu errichtende Gebäude oder das Bauwerk der Befriedigung eines dringenden Wohnbedürfnisses des einzutragenden Eigentümers dienen (Wohnstätte);
4. im Fall der Tarifpost 9 lit. b Z 4, 5 und 6 wurde der pfandrechtlich gesicherte Betrag ausschließlich oder doch zu mehr als 90 % zum Erwerb dieser Liegenschaft (des Liegenschaftsanteils, des Baurechts) oder Bauwerks oder zur Errichtung oder Sanierung der Wohnstätte auf der erworbenen Liegenschaft (Z 3) aufgenommen;
5. die Gebührenbefreiung wird in der Eingabe, spätestens aber anlässlich der Vorstellung gegen einen Zahlungsauftrag unter Hinweis auf diese Bestimmung in Anspruch genommen.
(3) Abweichend von Abs. 2 Z 2 sind auch folgende Eintragungen befreit, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen:
1. die Anmerkung der Rechtfertigung einer Vormerkung, wenn der Antrag auf Eintragung der Vormerkung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist,
2. die Eintragung des Pfandrechts in der angemerkten Rangordnung, wenn der Antrag auf Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist, und
3. die Einverleibung des Eigentums am Mindestanteil und des Wohnungseigentums im Rang der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum (§ 40 Abs. 4 WEG), wenn der Antrag auf Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum vor dem 1. Juli 2026 eingelangt ist.
(4) Die Gebührenbefreiung besteht bis zu einer Bemessungsgrundlage von 500 000 Euro. Die Bemessungsgrundlage von mehreren Pfandrechten, die die Bedingungen des Abs. 2 erfüllen, sind zusammenzurechnen. In dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage über 500 000 Euro liegt, sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Ab einer Bemessungsgrundlage von 2 Millionen Euro besteht keine Gebührenbefreiung.
Nachweise
§ 25b. (1) Das dringende Wohnbedürfnis (§ 25a Abs. 2 Z 3 und 4) ist wie folgt nachzuweisen:
1. durch eine Bestätigung der Meldung des Hauptwohnsitzes an der Liegenschaftsadresse, auf der sich die Wohnstätte (§ 25a Abs. 2 Z 3 oder Z 4) befindet; und
2. durch einen Nachweis, dass die Wohnrechte an einer bisher zur Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnstätte aufgegeben wurden.
(2) Die Nachweise nach Abs. 1 sind entweder gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag, wenn die Wohnstätte bereits bezogen wurde, ansonsten innerhalb von drei Monaten ab Übergabe (im Fall des Erwerbs einer bezugsfertigen Wohnstätte) oder Fertigstellung der Wohnstätte (im Fall einer erst zu errichtenden oder zu sanierenden Wohnstätte), längstens aber innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung beim Grundbuchgericht einzureichen. Die Frist läuft auch ab Eintragung einer Vormerkung oder der Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung, sonst sind die Tatbestände der Tarifpost 9 lit. b Z 3 beziehungsweise Z 6 nicht befreit. Werden die Nachweise nicht rechtzeitig eingereicht, hat die Vorschreibungsbehörde die Gebühren vorzuschreiben; als Entstehungszeitpunkt der Gebühr im Sinne des § 8 Abs. 1 GEG gilt das Verstreichen der fünfjährigen Frist, ohne dass ein dem Abs. 1 entsprechender Nachweis eingelangt ist.
(3) Die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 ist durch eine Bestätigung des Pfandgläubigers nachzuweisen, die gleichzeitig mit dem Grundbuchsantrag einzureichen ist. Wenn der Nachweis nicht erbracht wird, darf die Vorschreibungsbehörde davon ausgehen, dass die Voraussetzung des § 25a Abs. 2 Z 4 nicht vorliegt.
Nachträglicher Wegfall der Gebührenbefreiung
§ 25c. (1) Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in § 25b Abs. 2 erster Satz genannten Zeitpunkten entweder
1. das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 aufgegeben wurde oder
2. das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des § 25a Abs. 2 Z 3 und 4 wegfällt.
(2) Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (§ 26 Abs. 2).
Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, insbesondere auf Grundlage der erst mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel, das beide Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die temporäre Gebührenbefreiung von der Eintragungsgebühr erfüllen.
Die Beschwerdeführerin hat mit der Vorlage ihres Kündigungsschreibens und dessen Annahme durch die Vermieterin nachgewiesen, dass sie und die beiden minderjährigen Kinder, in Hinblick auf den gegenständlichen Rechtserwerb an der Wohnung und der der Tiefgarage, ihr Mietrecht mit Kaufoption am bisherigen Hauptwohnsitz aufgegeben hat. Durch die Meldebestätigungen ist auch erwiesen, dass sie und die Kinder an der Adresse der hier gegenständlichen Wohnung ihren Hauptwohnsitz begründet hat. Damit hat sie den Nachweis gem. § 25b Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GGG erbracht. Auch wenn die Nachweise teilweise fast ein Jahr nach dem Entstehen der Gebührenschuld mit Eintragung des Eigentums für die Beschwerdeführer vorgelegt wurden, ist dies nicht verspätet, da § 25b Abs. 2 GGG letztlich zur Vorlage der Nachweise eine fünfjährige Frist einräumt.
Dass die Eintragungsgebühr vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auch an das Finanzamt abgeführt wurde, ergibt sich aus den mit der Beschwerde vorgelegten Ausdrucken aus Finanz Online und dem vorgelegten Überweisungsauftrag der Zahlung an das Finanzamt.
Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser – gerade noch in gegeben Sachverhalt – den Nachweis nach § 25b Abs. 1 Ziffer 1 und 2 GGG erbracht hat. Hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers liegt nämlich nur die Meldebestätigung vor, dass dieser seit XXXX an der Adresse der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und an diesem Tag vom bisherigen Hauptwohnsitz abgemeldet ist. Eine weitere Bestätigung ist nicht ersichtlich. Aufgrund des konkreten Einzelfalls, reicht dieses Meldebestätigung gegenständlich aber noch für den Nachweis der Voraussetzung der Aufgabe des bisherigen Hauptwohnsitzes aus. Der Zweitbeschwerdeführer war nämlich vor seiner aktuellen Hauptwohnsitzmeldung nur an einem Hauptwohnsitz gemeldet und zwar vom Tag seiner Geburt, XXXX , bis zum XXXX , also ca. 30 Jahre. In Anbetracht dessen ist glaubhaft davon auszugehen, dass der Zweitbeschwerdeführer nach 30 Jahren sein Elternhaus verlassen hat um fortan einen neuen Hauptwohnsitz mit der Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Kindern zu begründen.
Dass die weiteren Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, ist nicht strittig.
Es war daher der Beschwerde Folge zu geben und die Rückzahlung der entrichteten Eintragungsgebühr im begehrten Betrag aufzutragen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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