W138 2337130-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Klaus HOCHSTEINER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Graz vom XXXX , GFN XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.04.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Graz vom XXXX GFN XXXX wurde XXXX M XXXX (Im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF), als Eigentümer des Grundstück 2410/7, KG XXXX aufgefordert, binnen 6 Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Der Gerichtsverweis bezieht sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 2410/9 und 2410/7 in der KG XXXX , beginnend bei Grenzpunkt XXXX zu Grenzpunkt 11014 gemäß der Skizze der Grenzverhandlung vom XXXX
Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass sich die beteiligten Eigentümer bei der Grenzverhandlung am XXXX nicht auf einen Grenzverlauf einigen haben können. Hinsichtlich des GP 11014 als „Dreiländereck“ zwischen dem BF, F XXXX (Im Folgenden: Antragstellerin oder ASt) und XXXX K XXXX (für Grundstück 2407/2) stimmten die ASt und XXXX K XXXX dem Grenzpunkt, welcher in der Natur durch einen Nagel gekennzeichnet ist, zu. Der BF leistete keine Zustimmung.
Die Eigentümerin des Grundstückes 2410/9 (F XXXX ) behauptete einen zu berichtigenden Grenzverlauf entlang dem in der Natur errichteten Grenzzaun zwischen den Gst. des BF und der Ast und somit einen vom (aktuellen) Katastertand abweichenden, aber in der Natur ersichtlichen Grenzverlauf.
Der BF gab keine Grenzbehauptung ab und erklärte keinen abweichenden Grenzverlauf. Es handle sich somit um den zweiten Anwendungsfall des § 25 Abs. 2 VermG: Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so sei der Eigentümer, der behauptet, dass die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Lässt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so sei derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
Die Grenzbehauptung der ASt decke sich mit dem Naturstand (Zaun) und weise somit den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit auf. Der BF brachte schriftlich Einwendungen vor Beginn der Grenzverhandlung ein. Er gab darin keine Grenzbehauptung ab, sondern habe im Wesentlichen zu Grundstücken und Grenzpunkten ausgeführt, die ihn nicht betreffen bzw. verfahrensgegenständlich sind. Auch sei die Parteistellung des BF im gegenständlichen Verfahren rein auf die Grenze zwischen den Grundstücken 2410/7 und 2410/9 beschränkt.
Da die Grenzbehauptung der ASt den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweise, wurde der BF spruchgemäß aufgefordert, binnen sechs Wochen ein für die die Bereinigung des Grenzstreites bzw. Bestimmung der Grenze bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führten im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe die behördlich Ermittlungspflicht verletzt und habe ohne weitere Prüfung Gesamtmaße und Sperrmaße des gegenständlichen Grundstücks aus den Plänen der ASt übernommen. In den Vermessungsunterlagen des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen A XXXX GmbH sind unterschiedliche Größenangaben vermerkt. Die Darstellung des Grenzverlaufs sei nicht den historischen Unterlagen und nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechend.
Am 22.04.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Grundlage für den Gerichtsverweisungsbescheid des Vermessungsamtes Graz vom XXXX , XXXX ist der Grenzverlauf laut Katastralmappe zwischen 2410/9 (F XXXX ) und 2410/7 (BF) in der KG XXXX beginnend bei Grenzpunkt 11014 (ME…Mauereck) zu XXXX
Von der ASt wurde die Umwandlung des Grundstücks 2410/9 in der KG XXXX vom Grundsteuer- in den Grenzkataster beantragt ( XXXX ).
Der Umwandlung vorausgehend wurde von A XXXX GmbH eine Qualitätsverbesserung eingereicht. Diese konnte jedoch mangels Identpunkten (zu wenige bzw. keine alten Grenzpunkte mit identischer Kennzeichnung von damals) in dieser Form nicht durchgeführt werden. Anschließend wurde eine Mappenberichtigung gem. § 52 Z 5 VermG eingereicht. Da danach weder im Protokoll zur Mappenberichtigung, noch für die Umwandlung, alle Zustimmungen vorlagen, wurde ein Ermittlungsverfahren gem. § 18a VermG durch das Vermessungsamt eingeleitet. Am 30.4.2025 fand eine behördliche Grenzverhandlung vor Ort statt, um den Grenzverlauf festzulegen. Bei dieser Verhandlung konnte ebenfalls keine Einigung über den Grenzverlauf bei den Eigentümern der gegenständlichen Grundstücke erzielt werden. Hinsichtlich GP XXXX wurde auf Wunsch des BF in der Grenzverhandlung ein Eisenrohr gesetzt, welches knapp neben der Zaunsäule auf Seiten der Ast zu liegen kommt. Alle betroffenen Grundeigentümer stimmten der neuen Lages des GP XXXX zu, bis auf den BF auf dessen Wunsch das Eisenrohr gesetzt wurde.
Die ASt hat den Naturstand (Zaun) als Grenzverlauf behauptet. Der BF hat keine Behauptung zum Grenzverlauf abgegeben.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Graz, den Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 22.04.2026. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Der Amtsleiter der belangten Behörde gab in der mündlichen Verhandlung glaubwürdig und nachvollziehbar an, dass der Eigentümer des Grundstückes 2407/2 (K XXXX ) dem Grenzverlauf zwischen 2407/2 und 2410/9 zugestimmt hat. Diese Zustimmung umfasst den Grenzpunkt 11014. Das bedeute, dass sowohl die ASt auf Umwandlung, als auch der Eigentümer des Grundstückes 2407/2 die Zustimmung zum Grenzpunkt 11014 abgegeben haben, welcher in der Natur das Ende des Grenzzauns zwischen den Gst der Ast und des BF darstellt. Dieser Grenzpunkt ist in der Natur durch einen Nagel gekennzeichnet, welcher vom Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen A XXXX gesetzt wurde.
Das Vermessungsamt erklärte in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG glaubwürdig, die Punkte, insbesondere den Grenzpunkt 11014 in der Natur vorgefunden und überprüft zu haben. Hinsichtlich des Grenzpunktes XXXX gab es an, dass im Zuge der Grenzverhandlung am 30.04.2024 ein Eisenrohr als Kennzeichnung des Grenzpunktes auf Wunsch des BF gesetzt wurde.
Der BF gab an keine Angabe machen zu können, wo der korrekte Grenzverlauf sei. Er wolle die in einem Verfahren, allfällig durch Beiziehung eines Sachverständigen klären.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Die §§ 17, 25 VermG lauten:
§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
[…]
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
[…]
§ 1 Z 3 Vermessungsverordnung 2016 –VermV 2016 lautet:
Behelfe: Behelfe sind Unterlagen, die die Grundlage für die Eintragungen in den Kataster bilden. Dazu zählen insbesondere die verschiedenen Auflagen der Katastralmappe, Pläne von Vermessungsbefugten, Feldskizzen, Handrisse, gerichtliche Entscheidungen und Vergleiche.
Rechtlich ist zum Gerichtsverweis nach § 25 Abs. 2 VermG auszuführen wie folgt:
Im Falle einer Grenzverhandlung durch das Vermessungsamt kommt es nicht immer zu einer Einigung auf den Grenzverlauf im Sinne des § 25 Abs. 1 VermG. Für Fälle einer Uneinigkeit über den gemeinsamen Grenzverlauf trifft § 25 Abs. 2 VermG nähere Regelungen, welche Person auf den Gerichtsweg zu verweisen ist.
Dabei sind zwei Fälle zu unterscheiden:
Der erste Fall ist jener, dass sich ein Eigentümer auf jenen Grenzverlauf beruft, der sich aus den Behelfen ergibt, der andere einen abweichenden Grenzverlauf behauptet. In diesem Fall ist zwingend jener Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet (§25 Abs. 2 erster Satz VermG).
Der zweite Fall ist, wenn beide Grundeigentümer einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behaupten. Dann ist der Grad der Wahrscheinlichkeit der Behauptung maßgebend (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz VermG).
In der gegenständlichen Konstellation handelt es sich um den vorher beschriebenen ersten Fall.
Aus den im Akt des Vermessungsamtes Graz inneliegenden Unterlagen, insbesondere dem Mappenberichtigungsplan ist ein Grenzverlauf zwischen 2410/9 (F XXXX ) und 2410/7 (BF) in der KG XXXX , beginnend bei Grenzpunkt 11014 (ME…Mauereck) zu XXXX zu entnehmen, welcher in der Natur durch einen Zaun ersichtlich ist. Der BF behauptet, die Darstellung des Grenzverlaufs sei nicht den historischen Unterlagen und nicht den tatsächlichen Begebenheiten entsprechend, gibt allerdings nicht an wo seines Erachtens der Grenzverlauf verläuft.
Wie an obiger Stelle ausgeführt, ist jener Eigentümer, der einen von den Behelfen abweichenden Grenzverlauf behauptet, zwingend auf den Gerichtsweg zu verweisen. Dies ist bei rechtlich richtiger Beurteilung der BF, zumal dieser keine Angaben zu dem seines Erachtens richtigen Grenzverlaufs machte. Die ASt hat den Naturstand (Zaun) behauptet. Der BF hat keine Behauptung abgegeben. Der BF beruf sich damit zumindest implizit auf einen abweichenden Verlauf. Ein Eigentümer, der gar keine Behauptungen über den Grenzverlauf aufstellt, wohingegen die weiteren erschienenen Eigentümer Grenzverläufe aufzeigten, hat den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit gegen sich gelten zu lassen (vgl. idS etwa auch BVwG 02.11.2016, 2135837-1/2E; BVwG 28.02.2017, 2143217-1/20E und 2143326-1/20E; BVwG 11.11.2025,2301574-1/5E und 2301720-1/5E ). Der BF ist daher zurecht auf den Gerichtsweg verwiesen worden.
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der Bestimmung des § 25 Abs. 2 VermG ist eindeutig und ist die Frage, welcher Eigentümer auf den Gerichtsweg zu verweisen ist jeweils einer Einzelfallbetrachtung zu unterwerfen. Es liegen sohin keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise