W265 2333719-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS als Beisitzerin sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwältin Mag.a Nadja LORENZ, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 27.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 12.09.2024 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden auch als belangte Behörde bezeichnet), einen Antrag auf Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung und in weiterer Folge am 25.03.2025 einen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Diese Anträge nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen damit, dass sie am 18.03.2024 während eines stationären Aufenthaltes in der Klinik XXXX von einem anderen Patienten sexuell missbraucht worden sei und weiterhin unter den psychischen Folgen dieser Tat leide.
Mit Schreiben vom 25.09.2024 ersuchte die belangte Behörde XXXX um Übermittlung einer Stellungnahme zur Psychotherapie der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 25.09.2024 ersuchte die belangte Behörde die Klinik XXXX um Übermittlung der kompletten Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 25.09.2024 ersuchte die belangte Behörde das Landeskriminalamt XXXX um Übermittlung einer Kopie der Strafanzeige sowie um Bekanntgabe, wann diese an die Staatsanwaltschaft XXXX weitergeleitet wurde bzw. wird und um Bekanntgabe der Aktenzahl.
Mit E-Mail vom 03.10.2024 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie ihre Therapeutin gewechselt habe.
Am 04.10.2024 teilte das Landeskriminalamt XXXX der belangten Behörde telefonisch mit, dass das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden sei und dort unter der Geschäftszahl XXXX bearbeitet werde.
Am 07.10.2024 übermittelte die Klinik XXXX die geforderte Krankengeschichte der Beschwerdeführerin.
Mit E-Mail vom 10.10.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Vollmacht, wonach sie sich im gegenständlichen Verfahren vom 24-Stunden Frauennotruf vertreten lasse.
Mit Schreiben vom 11.10.2024 ersuchte die belangte Behörde XXXX um Übermittlung einer Stellungnahme zur Psychotherapie der Beschwerdeführerin.
Mit Schreiben vom 11.10.2024 ersuchte die belangte Behörde die Staatsanwaltschaft XXXX um elektronische Akteneinsicht oder um Übermittlung des Strafaktes bzw. um Bekanntgabe des aktuellen Verfahrensstandes.
Am 18.10.2024 bewilligte die Staatsanwaltschaft XXXX den Antrag auf Akteneinsicht, von der die belangte Behörde am 06.11.2024 elektronisch Gebrauch machte.
Mit E-Mail vom 02.11.2024 übermittelte die Beschwerdeführerin durch ihre Vertretung die geforderte Stellungnahme von XXXX .
Mit E-Mail vom 14.11.2024 übermittelte XXXX die geforderte Stellungnahme.
Mit E-Mail vom 22.01.2025 teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde mit, dass sie ihren Therapeuten gewechselt habe.
Mit Schreiben vom 30.01.2025 (urgiert am 10.03.2025) ersuchte die belangte Behörde XXXX um Übermittlung einer Stellungnahme zur Psychotherapie der Beschwerdeführerin.
Mit E-Mail vom 18.03.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin die geforderte Stellungnahme von XXXX .
Nach einem entsprechenden Ersuchen der belangte Behörde übermittelte das Landesgericht für Strafsachen XXXX am 31.03.2025 ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie sowie einen Strafantrag gegen den mittlerweile verstorbenen Beschuldigten.
Mit E-Mail vom 18.04.2025 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Antragsbewilligung der XXXX auf Kostenzuschuss für Psychotherapie.
Mit Schreiben vom 23.07.2025 brachte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und führte im Wesentlichen aus, dass aufgrund der widerstreitenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten, dessen Ableben sowie der damit einhergehenden Unmöglichkeit diesen persönlich zu befragen, des durch das Krankenhauspersonal beschriebenen Verhaltens der Beschwerdeführerin während ihres stationären Aufenthaltes, ihrer Verweigerung einer kompletten gynäkologischen Untersuchung sowie ihrer Weigerung unmittelbar nach der Anzeige mit den Polizisten zu sprechen und somit an der Aufklärung der erhobenen Vorwürfe beizutragen, nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen einer strafbaren Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG ausgegangen werden könne. Darüber hinaus werde auf den Ausschlussgrund des § 8 Abs. 1 Z 4 VOG hingewiesen, wonach Opfer von Hilfeleistungen ausgeschlossen seien, wenn sie es schuldhaft unterlassen hätten, zur Aufklärung des Falles beizutragen. Das Ansuchen werde daher abgewiesen werden und könne die Beschwerdeführerin hierzu binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Stellungnahme abgeben.
Nach gewährter Fristerstreckung erstattete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14.10.2025 eine Stellungnahme und führte darin aus, dass sie sehr wohl an der Ausforschung des Täter beigetragen habe. Sie habe sich unmittelbar nach der Tat gynäkologisch untersuchen lassen und sich den behandelnden Ärzt:innen anvertraut. Aufgrund des psychischen Schocks und der Belastungsreaktion, welche die Tat ausgelöst habe, sei die Beschwerdeführerin zwar nicht unmittelbar in der Lage gewesen, eine polizeiliche Aussage zu tätigen, aber habe sie dies nach ihrer psychischen Stabilisierung umgehend nachgeholt. Weshalb für die belangte Behörde keine ausreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer strafbaren Handlung vorliege, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Staatsanwaltschaft XXXX die Beweislage für so aussichtreich gehalten habe, dass sie Anklage erhoben habe. Es könne weder der Beschwerdeführerin angelastet werden, dass der Beschuldigte nicht mehr einvernommen werden könne, noch könne es auf dessen Einvernahme ankommen, da dieser nicht der Wahrheitspflicht unterliege. Zudem werde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft die leugnende Verantwortung des Beschuldigten bei der Polizei als bloße Schutzbehauptung bewertet habe. Es sei irrelevant, ob es im Vorfeld des sexuellen Übergriffes zu einvernehmlichen Handlungen gekommen sei und falle auf, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin ihre psychische Erkrankung sowie die damit verbundenen Verhaltensweisen zum Vorwurf mache. Es sei nicht zu akzeptieren, dass daraus ein schuldhaftes Verhalten begründet werde, sondern hätte sie vielmehr aufgrund ihrer Erkrankung einen erhöhten Schutz gebraucht. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der Tat krank gewesen sei, aber sei sie durch die Tat noch einmal kränker geworden. Dass ihr zur Behandlung dieser tatbedingten Störungen keine Entschädigungen zustehen solle, sei nicht akzeptabel.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 27.11.2025 wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerin vom 12.09.2024 und vom 25.03.2025 auf Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Krankenbehandlung bzw. auf Pauschalentschädigung für Schmerzengeld aufgrund der Schädigung vom 18.03.2024 gemäß § 1 Abs. 1 VOG ab.
Begründend führte die Behörde nach Wiedergabe der bereits im Parteiengehör dargelegten Ermittlungsergebnisse im Wesentlichen aus, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin nicht geeignet gewesen seien, um vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens abzurücken. Es werde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die gynäkologische Untersuchung abgebrochen habe und keine Verletzungen im Genital- oder Analbereich festgestellt worden seien. Nur aufgrund der rein subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin habe nicht mit der nach den gesetzlichen Bestimmungen des VOG erheblichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden können, dass sie durch eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung erlitten habe.
Mit Schriftsatz vom 15.01.2026 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre nunmehr bevollmächtigte Rechtsvertretung gegen diesen Bescheid fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst und in Ergänzung des Vorbringens in der Stellungnahme vom 14.10.2025 ausgeführt, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit der Erhebung des Strafantrages auseinandergesetzt habe. Die Staatsanwaltschaft erhebe einen solchen nur dann, wenn sie eine Verurteilung des Beschuldigten für wahrscheinlicher als einen Freispruch halte. Die Behörde habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen sie, abweichend von dieser Einschätzung, das Vorliegen der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung und der daraus resultierenden Körperverletzung bzw. Gesundheitsschädigung verneine. Sie beschränke sich im Wesentlichen auf eine Wiedergabe des Verfahrensgang sowie gegenläufiger Beweisergebnisse, ohne tragfähige Erwägungen diesbezüglich darzulegen oder eine ergänzende Beweisaufnahme durchzuführen. Es würden zahlreiche gewichtige Beweisergebnisse vorliegen, die für die Wahrscheinlichkeit einer Tatbegehung sprechen würden, welche die Behörde selektiv zulasten der Beschwerdeführerin begründungslos übergehe. Neben der ausführlichen und detailreichen Aussage der Beschwerdeführerin vor der Polizei habe auch eine namentlich genannte Zeugin unter Wahrheitspflicht bestätigt, dass sich die Beschwerdeführerin zeitnah an sie gewandt und ihr von den Geschehnissen berichtet habe. Auch die Meldung an das Pflegepersonal sowie zwei Ärzt:innen am darauffolgenden Morgen spreche für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin. Durch den sexuellen Übergriff hätten sich die Symptome der vorbestehenden bipolaren affektiven Störung verstärkt und sei eine psychotherapeutische Begleitung indiziert. Bei zutreffender rechtlicher Beurteilung wären der Beschwerdeführerin die beantragten Leistungen nach dem VOG zuzusprechen. Beantragt werde neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch die Einholung eines fachärztlich-psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis, dass die bei der Beschwerdeführerin bestehende psychische Grunderkrankung mit Wahrscheinlichkeit aufgrund der gegenständlichen Tat im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG erheblich verschlimmert worden sei.
Mit Schreiben vom 21.01.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor, wo diese am 28.01.2026 einlangten.
Nach einer Überprüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung führte das Bundesverwaltungsgericht am 13.05.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der die Beschwerdeführerin, im Beisein ihrer Rechtsvertretung, einer Prozessbegleiterin sowie einer Vertreterin der belangten Behörde, insbesondere zu dem vorgebrachten Vorfall vom 18.03.2024 und ihrem Gesundheitszustand befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin und wurde am XXXX geboren.
Die Beschwerdeführerin war erstmals im Oktober 2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung wegen einer akuten polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1), einer latenten Hypothyreose (E03.8) sowie „Psychische und Verhaltensstörungen durch Cannabinoide: Schädlicher Gebrauch“ (F12.1). Im Längsschnittverlauf ließ sich bereits damals eine bipolare affektive Störung mit einer manischen Episode in Erfahrung bringen.
Am 02.03.2024 musste die Beschwerdeführerin erneut wegen einer polymorphen Psychose (F23.1) im Krankenhaus behandelt werden, nachdem sie in Absprache mit ihrem behandelnden Psychiater die laufende Medikation ausschleichen ließ. Der Zustand der Beschwerdeführerin stabilisierte sich relativ rasch und konnte sie am 06.03.2024 zunächst wieder entlassen werden. Von 11.03.2024 bis 24.05.2024 war die Beschwerdeführerin sodann aufgrund einer bipolaren affektiven Störung, mit einer manischen Episode mit psychotischen Symptomen (F31.2), stationär in der allgemeinen psychiatrischen Abteilung der Klinik XXXX in Behandlung.
Durch den von der Beschwerdeführerin in ihren gegenständlichen Anträgen vorgebrachten Vorfall am 18.03.2024, wonach sie während des stationären Aufenthaltes in der Klinik XXXX von einem anderen Patienten sexuell missbraucht worden sei, kam es nicht zu einer Verschlechterung ihres vorbestehenden Gesundheitszustandes.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin und ihrem Geburtsdatum basieren auf ihren Angaben im verfahrenseinleitenden Antrag (vgl. AS 3) und dem seitens des Bundesverwaltungsgerichts am 28.01.2026 eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister (vgl. OZ 2).
Die Feststellungen zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Oktober 2019 sowie dem Umstand, dass bereits damals eine bipolare affektive Störung mit einer manischen Episode in Erfahrung gebracht werden konnte, ergeben sich ebenso wie die Feststellung zum Krankenhausaufenthalt von 02.03.2024 bis 06.03.2024 aus dem von der Staatsanwaltschaft XXXX eingeholten Sachverständigengutachten von XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, vom 02.02.2025 (vgl. AS 154-164).
Die Feststellung zum stationären Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Klinik XXXX vom 11.03.2024 bis 24.05.2024 gründen sich auf der vorgelegten Krankengeschichte, etwa dem Patientenbrief vom 24.05.2024 (vgl. AS 71).
Dass es durch den antragsbegründenden Vorfall am 18.03.2024 zu keiner Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin in Form einer bipolaren affektiven Störung kam, ergibt sich zunächst insbesondere aus dem Umstand, dass kein einziger fachärztlicher Befund vorgelegt wurde, der dies nahelegen würde. Die Beschwerdeführerin legte lediglich drei Stellungnahmen ihrer Psychotherapeuten vor, denen jedoch ebenfalls keine klare Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes entnommen werden konnte. Darüber hinaus stellen diese Schreiben keine Gutachten im Rechtssinne dar, weil sie lediglich Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen Befund, aus denen die Schlussfolgerungen nachvollziehbar ableitbar wären (vgl. VwGH 02.05.2001, 95/12/0260; 22.03.1995, 94/12/0245).
Es ist dennoch darauf hinzuweisen, dass auch in der Stellungnahme von der Psychotherapeutin XXXX vom 21.10.2024 festgehalten wurde, dass die Diagnose der bipolaren affektiven Störung (F31.2) bei der Beschwerdeführerin bereits vor dem stationären Aufenthalt in der Klinik XXXX zwischen 11.03.2024 und 24.05.2024 vorgelegen sei. Zum Zeitpunkt der psychotherapeutischen Behandlung im Ausmaß von acht Terminen zwischen 18.06.2024 bis 18.09.2024 habe sich die Beschwerdeführerin noch in einer ausklingenden depressiven Phase befunden. Grund der Therapie sei die Begleitung und Stabilisierung im Alltagsleben sowie für den Berufseinstieg gewesen. Der vorgebrachte gewalttätige Übergriff während des stationären Aufenthalts sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht zum Gegenstand dieser Therapie gemacht worden. Aus Sicht der Psychotherapeutin deute zwar einiges auf die Thematik einer Traumatisierung hin, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (F43.1) wäre allerding erst in weiteren Gesprächen zu stellen (vgl. AS 90).
Der Psychotherapeut XXXX führte in seiner Stellungnahme vom 14.11.2024 aus, dass die Beschwerdeführerin gegenwärtig unter F31.3 (bipolare affektive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige depressive Episode) leide, die mit Symptomen wie Antriebsarmut, Misstrauen gegenüber Männern, reduzierter sozialer Kontaktfähigkeit, Affektverflachung, Verminderung der Konzentration und einer hohen Ermüdungsanfälligkeit einhergehe. Der antragsbegründende Vorfall vom 18.03.2024 habe das Vertrauen der Beschwerdeführerin in medizinisches Personal erheblich erschüttert und verstärke bestehende Symptome wie Misstrauen und sozialen Rückzug. Es sei eine deutliche Verschlechterung ihres psychischen Zustandes zu beobachten, was sich negativ auf ihren Genesungsprozess und ihre Teilnahme am sozialen Leben auswirke (vgl. AS 92).
Wie aus der vorgelegten Honorarnote vom 29.11.2024 hervorgeht, hatte die Beschwerdeführerin am 02.10.2024, 18.10.2024, 15.11.2024 und am 29.11.2024 Therapieeinheiten bei XXXX , wobei in der Honorarnote als Diagnose wiederrum F31.2 vermerkt wurde (vgl. AS 132). Den Ausführungen in der Stellungnahme vom 14.11.2024 ist daher entgegenzuhalten, dass diese samt der darin enthaltenen Schlussfolgerungen bereits nach nur zwei Sitzungen erstellt wurde. Es ist nicht nachvollziehbar, wie nach nur zwei Sitzungen eine deutliche Verschlechterung des psychischen Zustandes zu beobachten sein soll. Im Gegensatz dazu hielt XXXX noch nach acht Einheiten zurückhaltend fest, dass zwar einiges auf die Thematik einer Traumatisierung hindeute, aber eine weitere Diagnose – im Sinne einer Verschlechterung der Grunderkrankung der Beschwerdeführerin – erst in weiteren Gesprächen zu stellen wäre.
In der Stellungnahme der Psychotherapeutin XXXX vom 14.03.2025 wurde zwar ebenfalls festgehalten, dass das Missbrauchserlebnis die Beschwerdeführerin sehr stark belaste, allerdings kann diesem Schreiben wiederrum keine Verschlimmerung ihres vorbestehenden Gesundheitszustandes entnommen werden. So beschreibt die Psychotherapeutin, dass sich die Beschwerdeführerin in einem stabilen Zustand befinde und als Diagnose wurde erneut F31.2 bipolare affektive Störung angeführt, derzeit ohne gegenwärtiger manischer Episode oder psychotischen Symptome (vgl. AS 145).
Die Sachverständige XXXX , Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, führte in ihrem Gutachten vom 02.02.2025 aus, dass während des Aufenthaltes in der Klinik XXXX primär eine manisch dysphorische Episode in Erscheinung getreten sei. Anschließend sei eine depressive Episode aufgetreten und sei die Beschwerdeführerin nunmehr auf eine stimmungsprophylaktische sowie neuroleptische Medikation eingestellt. Bei der gutachterlichen Querschnittuntersuchung am 19.12.2024 sei die Beschwerdeführerin stimmungsmäßig gut ausgeglichen sowie psychiatrisch unauffällig gewesen und habe eine kritisch reflektierende Grundverfassung gezeigt (vgl. AS 155 f). Diesem Sachverständigengutachten kann somit ebenfalls keine Verschlimmerung der vorbestehenden bipolaren affektiven Störung entnommen werden.
Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerdeführerin zur Verschlechterung ihrer Grunderkrankung befragt und räumte dabei selbst ein, dass sie glaube, Verschlechterung sei nicht das richtige Wort. Es sei sicherlich sehr auffällig, dass sie eine ziemlich ausgedehnte und lang andauernde Phase dieser affektiven manischen Phase gehabt habe. Allerdings sei es auch aus Sicht der Beschwerdeführerin schwierig nur einen Grund zu finden, weshalb sie sich damals länger in der affektiv manischen Episode befunden habe. Einerseits habe sie die Unterbringung gegen ihren Willen zum damaligen Zeitpunkt nicht verstanden und andererseits sei der Vorfall am 18.03.2024 bestimmt auch ein wesentlicher Faktor, dass die manische Phase verlängert worden sei (vgl. S. 8-9 des Verhandlungsprotokolls).
Soweit die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sodann versuchte, die behauptete Verschlechterung der Vorerkrankung mit dem Umstand zu objektivieren, dass der stationäre Aufenthalt im Jahr 2024 länger als jener im Jahr 2019 gedauert habe (vgl. S. 10 des Verhandlungsprotokolls), ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Argumentation rein spekulativ ist. So mag es zwar zutreffen, dass der stationäre Aufenthalt im Jahr 2019 von 4.10.2019 bis 16.11.2019 (vgl. AS 161), also etwa sechs Wochen, dauerte und jener in der Klinik XXXX von 11.03.2024 bis 24.05.2024, somit etwa zehneinhalb Wochen. Allerdings ist ein Vergleich stationärer Aufenthalte allein anhand ihrer Dauer nur wenig aussagekräftig. Im Einklang mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin wird die Dauer einer stationären Behandlung von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst und kann ebenso wie die Dauer einer manischen Phase nicht nur auf einen Grund zurückgeführt werden. Die Aufenthaltsdauer stellt für sich genommen auch keinen geeigneten Indikator für die Schwere einer Erkrankung oder deren Verlauf dar, zumal sie von zahlreichen Umständen abhängt, etwa vom Anlass der Aufnahme, dem konkreten Behandlungsbedarf sowie den jeweiligen Rahmenbedingungen des Behandlungsverlaufs.
Im vorliegenden Fall unterscheiden sich die stationären Aufenthalte bereits hinsichtlich des primären Aufnahmegrundes sowie der zugrunde liegenden Diagnosen, sodass aus der längeren Dauer des stationären Aufenthalts im Jahr 2024 keine hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin gezogen werden können. Während die Beschwerdeführerin im Jahr 2019 vordergründig aufgrund einer akut polymorph psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie (F23.1), einer latenten Hypothyreose (E03.8) sowie psychischer- und Verhaltensstörungen durch einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (F12.1) stationär behandelt wurde, erfolgte die stationäre Aufnahme am 11.03.2024 wegen einer bipolaren affektiven Störung mit einer manischen Episode und psychotischen Symptomen (F31.2).
Schließlich ist auch aus der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin bzw. der Verlaufsdokumentation der Klinik XXXX keine eindeutige Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nach dem vorgebrachten Vorfall am 18.03.2026 erhebbar (vgl. AS 18 ff). Vielmehr zeigte sich sowohl vor als auch nach dem 18.03.2026 – entsprechend dem Krankheitsbild einer bipolaren affektiven Störung mit einer manischen Episode und mit psychotischen Symptomen – ein schwankendes Bild. So wurde etwa noch am 15.03.2024 die richterliche Unterbringung bis 26.03.2024 für zulässig erklärt, obwohl die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt etwas zugänglicher gewesen sei, sich glaubhaft von Suizidgedanken distanziert habe, paktfähig erschienen sei und Einsicht in die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung gezeigt habe. Am 17.03.2024 wurde hingegen festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach einer nicht erfüllten Bitte (wieder) massiv angespannt gewirkt habe und derart aggressiv geworden sei, dass sie fixiert und in das Risikozimmer verbracht worden sei (vgl. AS 20b). Sollte es zu einer auffälligen Zustandsveränderung der Beschwerdeführerin gekommen sein, wäre zu erwarten gewesen, dass es einen entsprechen Eintrag der behandelnden Ärzte im Sinne von „nach dem Ereignis besonders instabil“ oder dergleichen gegeben hätte.
Zusammenfassend liegen, insbesondere mangels in diese Richtung deutende medizinische Facharztbefunde, keine Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bzw. für eine maßgebliche Verstärkung der Symptome der vorbestehenden bipolaren affektiven Störung vor.
Aufgrund einer nicht objektivierten Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin bestand auch keine Veranlassung zur Einholung eines weiteren medizinischen Sachverständigengutachtens, wie dies in der Beschwerde beantragt wurde (vgl. AS 213b). Vor dem Hintergrund der aktenkundigen Befundlage, aus der sich, wie dargelegt, keine belastbaren Hinweise auf eine relevante Zustandsverschlechterung ergeben, hätte ein derartiges Gutachten zur Kausalitätsfrage, ob die vorgebrachte Tat am 18.03.2024 die vorbestehende psychische Grunderkrankung erheblich verschlimmert habe, keine weiterführenden oder abweichenden Erkenntnisse liefern können. Selbst bei hypothetischer Beiziehung eines Sachverständigen wäre angesichts des Fehlens objektivierbarer Anhaltspunkte für eine relevante Zustandsverschlechterung kein anderes Ergebnis zu erwarten gewesen. Ein weiteres Gutachten hätte daher keine über die bereits vorliegenden Unterlagen hinausgehenden entscheidungsrelevanten Erkenntnisse liefern können und waren die im Rahmen der Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 14.10.2025 erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin nicht geeignet derartiges aufzuzeigen, insbesondere aufgrund des Umstandes, dass diese Argumente nicht durch medizinische Befunde objektiviert wurden.
Da somit das antragsbegründende schädigende Ereignis jedenfalls nicht als wesentliche Ursache des Leidenszustandes der Beschwerdeführerin aufzufassen ist, konnten Feststellungen zu dem Vorfall am 18.03.2024 und eine nähere Auseinandersetzung damit unterbleiben. Ebenso konnte von der Befragung von Zeug:innen zum Beweis, dass die Tat stattgefunden habe, abgesehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) lauten:
„Kreis der Anspruchsberechtigten
§ 1. (1) Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie
1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder
2. durch eine an einer anderen Person begangene Handlung im Sinne der Z 1 nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Kriterien einen Schock mit psychischer Beeinträchtigung von Krankheitswert erlitten haben oder
3. als Unbeteiligte im Zusammenhang mit einer Handlung im Sinne der Z 1 eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten haben, soweit nicht hieraus Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, BGBl. Nr. 20/1949, bestehen,
und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. […]
(2) Hilfe ist auch dann zu leisten, wenn
1. die mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit begangen worden ist oder der Täter in entschuldigendem Notstand gehandelt hat,
2. die strafgerichtliche Verfolgung des Täters wegen seines Todes, wegen Verjährung oder aus einem anderen Grund unzulässig ist oder
3. der Täter nicht bekannt ist oder wegen seiner Abwesenheit nicht verfolgt werden kann.
[…]“
Die Beschwerdeführerin, eine österreichischer Staatsbürgerin, begehrte im gegenständlichen Verfahren Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Kostenübernahme einer psychotherapeutischen Krankenbehandlung sowie Pauschalentschädigung für Schmerzengeld. Sie begründete ihre Anträge mit einem Vorfall am 18.03.2024, bei dem sie sexuell missbraucht worden sei und sich durch diese Tat ihr vorbestehender Gesundheitszustand in Form einer bipolaren affektiven Störung verschlechtert habe.
Um Ansprüche nach dem VOG geltend machen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen zusammentreffen, die am Opfer, an der Gewalttat, den Tatfolgen sowie der schädigenden Person anknüpfen und in komplexer Weise miteinander verschränkt sind.
Tatbestandsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist zunächst das wahrscheinliche Vorliegen einer mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung, durch die wahrscheinlich eine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung erlitten wurde.
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, konnte im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die antragsbegründende Straftat am 18.03.2024 zu einer Verschlechterung des vorbestehenden Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und damit zu einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung führte. Die Beschwerdeführerin legte keine medizinischen Befunde vor, welche eine Verstärkung der bereits zuvor bestehenden Symptome der bipolaren affektiven Störung glaubhaft machen konnten.
Da somit bei der Beschwerdeführerin schon keine Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegt, die auf eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung zurückzuführen sein könnte, sind bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz nicht erfüllt.
Sohin konnte eine Auseinandersetzung mit dem vorgebrachten Vorfall am 18.03.2024 als weitere Anspruchsvoraussetzung des § 1 Abs. 1 Z 1 VOG unterbleiben und war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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