BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen die Höhe des Grades der Behinderung im Behindertenpass, OB: XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 05.08.2025 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
1.1. Zur Überprüfung des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.10.2025, mit dem Ergebnis eingeholt, dass das Leiden 1 („Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“) mit einem Grad der Behinderung von 20 vH und das Leiden 2 („Degenerative Gelenks- und Wirbelsäulenveränderungen“) mit 10 v.H. bewertet wurde.
Weiters wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.03.2026 durch einen Facharzt für Augenheilkunde eingeholt, der einen Grad der Behinderung von 0 v.H. feststellte, sowie ein zusammenfassendes Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 20 v.H. bewertet wurde.
2. Im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs übermittelte der Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld („KOBV“) mit Schreiben vom 09.04.2026 unter Vorlage weiterer Befunde eine Stellungnahme sowie die Vertretungsvollmacht des XXXX vom 01.04.2026. Mit Schreiben vom 17.04.2026 legte der KOBV erneut Befunde vor.
3. Daraufhin holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten eines Facharztes für Hals- , Nasen- und Ohrenheilkunde ein, der in seinem Gutachten aufgrund der Aktenlage auf einen Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. kommt.
4. Mit Schreiben vom 28.05.2026 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass ihm in den nächsten Tagen ein Behindertenpass in Scheckkartenformat übermittelt werde.
4.1. Mit Schreiben vom 29.05.2026 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer selbst und nicht dem den Beschwerdeführer im Verfahren vertretenden KOBV den als Bescheid zu qualifizierenden Behindertenpass im Scheckkartenformat mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. übersendet.
5. Mit E-Mail vom 07.06.2026 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Behindertenpass eingebracht. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde vorgebracht, dass er unter erheblichen Atemproblemen und starken Schmerzen an der Wirbelsäule leide. Dies schränke ihn im täglichen Leben, beim Gehen, Stehen und bei körperlichen Tätigkeiten ein.
6. Am 11.06.2026 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Auf Nachfrage am 19.06.2026 beim KOBV als Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, ob dieser in Kenntnis des Parteiengehörs und des Bescheides ist, wurde angegeben, dass der KOBV vom Beschwerdeführer lediglich die Information über ein positives Parteiengehör bekommen habe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus.
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer brachte am 05.08.2025 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bei der belangten Behörde ein.
Von der belangten Behörde wurden medizinische Sachverständigengutachten eingeholt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.03.2026 übermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Im Wege seiner nunmehrigen Vertretung, des KOBV, übermittelte der Beschwerdeführer weitere medizinische Befunde und beantragte - unter Vorlage der Vollmacht vom 01.04.2026 - das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einer nochmaligen Überprüfung zu unterziehen. Weiters ersuchte er um Zustellung des Bescheides sowie um Übermittlung der seitens der Behörde eingeholten Gutachten an die ausgewiesenen Vertreter.
Festgestellt wird in diesem Zusammenhang daher, dass der Beschwerdeführer seit 01.04.2026 durch den KOBV vertreten war, was der belangten Behörde gegenüber erstmalig mit Schriftsatz vom 09.04.2026 bekannt gegeben wurde. Es lag somit eine Befugnis des KOBV zur umfassenden Parteienvertretung und somit ein bestellter Zustellungsbevollmächtigter iSd § 9 ZustG vor.
Festgestellt wird, dass die belangte Behörde den als Bescheid zu qualifizierenden Behindertenpass vom 29.05.2026 an den Beschwerdeführer selbst adressierte und diesem übermittelte. Eine Adressierung und Übermittlung an den KOBV erfolgte hingegen nicht.
Mit E-Mail vom 07.06.2026 langte eine Beschwerde des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein, welche dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.06.2026 übermittelt wurde.
Eine Rücksprache bei der belangten Behörde vom 15.06.2026 ergibt, dass diese lediglich dem Beschwerdeführer selbst den als Bescheid zu qualifizierenden Behindertenpass übermittelt hat. Dem KOBV ist dieser Bescheid niemals zugegangen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass eine Übermittlung des als Bescheid zu qualifizierenden Behindertenpasses an den Beschwerdeführer selbst, nicht aber an den bestellten Zustellungsbevollmächtigten erfolgt ist, ergibt sich aus einer Anfrage bei der belangten Behörde am 15.06.2026 sowie einer telefonischen Antwort des KOBV am 19.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Da mit der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Beschwerde mangels Vorliegens eines anfechtbaren Bescheides zurückgewiesen wird, ist die gegenständliche Rechtssache iSd § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss zu erledigen.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 10 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht.
Gemäß § 9 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) können die Parteien und Beteiligten, soweit in den Verfahrensvorschriften nicht anderes bestimmt ist, andere natürliche oder juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften gegenüber der Behörde zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen (Zustellungsvollmacht).
Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, hat die Behörde gemäß § 9 Abs. 3 ZustG soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.
Im gegenständlichen Fall ist der Beschwerdeführer durch den KOBV vertreten. Die vorgelegte Vollmacht vom 01.04.2026 umfasst eine Zustellvollmacht, wonach der Bescheid an die ausgewiesenen Vertreter zuzustellen ist.
Die belangte Behörde stellte die Erledigung vom 29.05.2026, OB: XXXX , mit dem sie dem Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. stattzugeben gedachte, aber nicht dem Zustellbevollmächtigten zu, sondern versendete diese Erledigung lediglich an die Adresse des Beschwerdeführers als Normadressat.
Insofern würde die Zustellung gemäß § 9 Abs. 3 zweiter Satz ZustG erst als in dem Zeitpunkt bewirkt gelten, in dem der Bescheid der Rechtsvertretung "tatsächlich zugekommen" ist.
Im Hinblick auf das "tatsächliche Zukommen" ist allerdings die restriktive Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach für den Tatbestand des "tatsächlichen Zukommens" maßgeblich ist, dass der Bescheid im Original vom Vertreter tatsächlich (körperlich) in Empfang genommen wird (vgl. etwa VwGH vom 16.07.2014, Zl. 2013/01/0173 und vom 11.11.2013, Zl. 2012/22/0120).
Auch in der Entscheidung vom 22.11.2011, Zl. 2007/04/0082, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass der Umstand, dass die Erledigung, die im Original nicht dem Vertreter, sondern lediglich der Partei selbst zugestellt wurde, dem Rechtsvertreter der Partei mittels Telefax zugekommen und ihm somit in dieser Form zur Kenntnis gekommen ist, den in der unterlassenen Zustellung an den Parteienvertreter gelegenen Verfahrensmangel nicht heilen kann.
Es kann daher in Anbetracht dieser Rechtsprechung aufgrund der vom Beschwerdeführer erfolgten Information an den KOBV über ein positives Parteiengehör nicht von einem tatsächlichen Zukommen des Bescheides gegenüber dem KOBV und somit nicht von einer Sanierung des Zustellmangels iSd § 9 Abs. 3 ZustellG ausgegangen werden.
Zusammengefasst wurde der Zustellmangel sohin nicht geheilt, da die Erledigung dem Vertreter im Original, sohin physisch in Form der dem Vertretenen zugegangenen Ausfertigung, tatsächlich zukommen muss, um eine Heilung des Zustellmangels iSd § 9 Abs. 3 ZustellG und damit die rechtswirksame Erlassung eines Bescheides bewirken zu können.
Eine rechtswirksame Zustellung des als Bescheid zu qualifizierenden behördlichen Erledigung vom 29.05.2026 fand folglich bisher nicht statt, was bedeutet, dass ein Bescheid bisher nicht erlassen wurde.
Die verfahrensgegenständliche Beschwerde richtet sich daher gegen einen Nicht-Bescheid. Mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes war die Beschwerde somit spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die aktuelle Verfahrensrechtslage knüpft im Bereich des § 13 AVG erkennbar an das bisherige Verfahrensrecht an.
Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 AVG ab. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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