IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Marion STEINER-KOPSCHAR sowie die fachkundige Laienrichterin Mag.a Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich, vom 03.02.2026, betreffend die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 03.02.2026 stellte das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) fest, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH neu festzusetzen sei.
2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bereits einen Grad der Behinderung von 50 vH zuerkannt erhalten habe und zusätzlich einen schweren Unfall erlitten hätte, durch den er dauerhaft eingeschränkt wäre. Er sei im Alltag von Schmerzen, einer eingeschränkten Mobilität und einer dauerhaften psychischen und physischen Belastung eingeschränkt und auf Hilfe seiner Familie angewiesen. Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus nicht in der Lage öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten langten am 16.04.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist seit dem 29.03.2019 Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführer brachte am 15.09.2025 den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung beim Sozialministeriumservice ein. Zugleich beantragte er die Ausstellung eines Parkausweises.
Mit Bescheid vom 03.02.2026 stellte die belangte Behörde nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens unter dem Betreff „Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass“ spruchmäßig Folgendes fest:
„Der Grad der Behinderung wird mit 30% neu festgesetzt.
Rechtsgrundlage: §§ 41, 43 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990, in der jeweils geltenden Fassung“
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, wonach der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Es sei somit eine Änderung des Grades der Behinderung gemäß § 43 Abs. 1 BBG eingetreten.
Einen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthält der angefochtene Bescheid hingegen nicht.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem klaren Wortlaut des angefochtenen Bescheides.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpaß auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderten-einstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Gemäß § 43 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen eingetretene Änderungen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.
Gemäß § 45 Abs. 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3), der Behindertenpass gemäß § 43 Abs. 1 oder der Parkausweis für Menschen mit Behinderungen gemäß § 43 Abs. 1a eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. Der Behindertenpass ist kein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung.
Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 vH. Dem vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt nunmehr ein Antrag des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung in seinem Behindertenpass zugrunde.
Die belangte Behörde setzte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens mit dem angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung des Beschwerdeführers mit 30 vH neu fest.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Ausstellung eines Behindertenpasses auf Antrag gemäß § 40 Abs. 1 BBG einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. voraus. Der Behindertenpass hat gemäß § 42 Abs. 1 BBG u.a. den festgestellten Grad der Behinderung zu enthalten. Aus § 41 Abs. 2 BBG ergibt sich, dass – innerhalb zeitlicher Schranken – Anträge auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung zulässig sind. Im Falle einer solchen Neufestsetzung des Grades der Behinderung ist, solange der Grad der Behinderung weiterhin wenigstens 50 v.H. beträgt, gemäß § 43 Abs. 1 erster Satz BBG der Behindertenpass zu korrigieren (bzw. erforderlichenfalls ein neuer mit geänderten Eintragungen auszustellen).
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG regelt, wie vorzugehen ist, wenn sich – wie im verwaltungsbehördlichen Verfahren des vorliegenden Beschwerdefalles – herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses weggefallen sind. Dies ist der Fall, wenn der Grad der Behinderung nicht mehr wenigstens 50 v.H. beträgt. In einem solchen Fall „ist der Behindertenpass einzuziehen“ (vgl. z.B. VwGH 29.03.2011, 2008/11/0191). Die Einziehung hat gemäß § 45 Abs. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
§ 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG enthält hingegen keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen (anders als etwa § 14 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes - BEinstG) oder dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 v.H. besteht. Vielmehr ist in einer solchen Konstellation ein Einziehungsverfahren zu führen, in dem die Frage, ob weiterhin ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 v.H. vorliegt, zu beantworten ist.
§ 43 Abs. 1 BBG ermächtigt die Behörde daher zwar auch zu einem amtswegigen Vorgehen, allerdings nach den bisherigen Ausführungen nur zu einem Ausspruch der Einziehung des Behindertenpasses.
Ein Bescheid, in dem ausgesprochen wird, dass der Betreffende mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50 vH nicht mehr die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses erfülle, oder in dem – wie im vorliegenden Beschwerdefall – festgestellt wird, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 vH besteht, findet – nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – in § 43 Abs. 1 BBG hingegen keine Deckung (vgl. zum Ganzen VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 22 bis 24).
Für den Beschwerdefall ergibt sich daraus, dass die belangte Behörde keine Ermächtigung hatte, bescheidmäßig festzustellen, dass der Grad der Behinderung mit 30 vH neu festgesetzt wird. Vielmehr hätte sie in der vorliegenden Konstellation, sobald für sie feststand, dass ein Grad der Behinderung von nunmehr weniger als 50 v.H. bestehe, im Rahmen eines Einziehungsverfahrens den Behindertenpass einziehen müssen. Diese Einziehung hat gemäß § 45 Abs. 2 BBG durch Bescheid zu erfolgen.
Dem Bundesverwaltungsgericht ist es aufgrund der klaren Vorgaben des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. nochmals VwGH vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, Rz 32) verwehrt, erstmals über eine Einziehung des Behindertenpasses abzusprechen, weil ein solcher Abspruch jedenfalls über die "Sache" des Beschwerdeverfahrens hinausgehen würde, die durch den Bescheid vom 03.02.2026, der eben keinen Abspruch über die Einziehung des Behindertenpasses enthielt, abgesteckt war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Hingewiesen wird darauf, dass beschwerdegegenständlich eine Verbesserung hinsichtlich eines psychiatrischen Leidens festgestellt wurde, hierfür jedoch für die Nachvollziehbarkeit der Besserung des Leidens jedenfalls ein Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Psychiatrie einzuholen wäre.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr hängt die Entscheidung von Tatsachenfragen ab. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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