IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER LL.M als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 27.02.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen nicht vor.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 03.08.2006 Inhaberin eines Behindertenpasses. Der Grad der Behinderung wurde mit 50% festgesetzt.
2. Die Beschwerdeführerin stellte am 02.05.2025 unter Vorlage medizinischer Unterlagen beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis).
2.1. Im daraufhin eingeholten Sachverständigengutachten vom 08.11.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.10.2025, wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, unter Verweis auf das Vorgutachten vom 29.06.2006 von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, Folgendes festgehalten:
„Anamnese:
Vorgutachten:
2006:
1. Zustand nach Hüfftotalendoprothese beidseits und Reoperation beidseits. 50 %
2. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Osteoporose. 20%
3. Zustand nach Sigmaresektion. 20%
Gesamt GdB 50%
Zwischenanamnese:
Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat seit 2006.
Derzeitige Beschwerden:
Zunehmende Schmerzen in der rechten Hüfte mit Ausstrahlung in die Leiste. Wetterfühlig. Sehnenschaden in der linken Schulter mit derzeit laufender Behandlung.
Schmerzen auch in der LWS.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Letzte physikalische Therapie:
Laufend.
Schmerzstillende Medikamente:
Algopyrin.
Weitere Medikamente:
Sertralin,
Hilfsmittel:
Kein Mieder, fallweise ein Gehstock.
Sozialanamnese:
Pension.
Haus.
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Befunde im Akt:
20.12.2024 BWS in zwei Ebenen, DZ XXXX :
Verstärkte Brustkyphose, angedeuteter Keilwirbel BWK 12. Multisegmentale Osteochondroseveränderungen mit Spondylosis deformans thoracalis.
20.12.2024 LWS: Angedeutete Linksskoliose, multisegmentale Osteochondrosen, angedeutete Konfiguration LWK 1.
18.12.2024 DZ XXXX Schulter links:
Ausgeprägte AC-Arthrose, Zeichen einer Tendinosis calcarea.
Sonographie der Schulter:
Kalzifizierende Bursitis, Peritendinitis der langen Bizepssehne sowie Zeichen einer alten Partialruptur der Supraspinatussehne mit kleinen Verkalkungen in der Insertionsregion.
BÜ:
Geringer Beckenschiefstand 7mm links tiefer stehend, beidseitige Hüft-TEP ohne Lockerungszeichen.
6.3.2025 3-Phasen-Szintigraphie, XXXX :
Gesteigerter Knochenstoffwechsel im Bereich des proximalen Prothesenschaftes medial und lateral links, vereinbar mit Lockerungsprozess.
8.4.2025 Ärztliche Bestätigung, Dr. XXXX , Orthopädie:
Bescheinigt St. p. HTEP beidseits, Z. n. Revision beidseits. Prothesenlockerung links. Es wird eine Einschränkung der Gehstrecke bescheinigt.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Aus- und Ankleiden langsam im Stehen und Sitzen, ohne Fremdhilfe.
Guter AZ und EZ
Rechtshändig.
Kopf, Brustkorb, Bauch unauffällig.
Haut normal durchblutet,
Operationsnarbe beide Hüften
Ernährungszustand:
Gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 64,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Wirbelsäule gesamt
Im Lot, Becken-, Schultergeradstand, Streckhaltung LWS, keine Skoliose. seitengleiche Tailliendreiecke, symmetrische, mittelkräftige, seitengleiche Muskulatur
HWS S 35-0-30, R 70-0-70, F 30-0-30, Nackenmuskulatur locker,
BWS R 20-0-20,
LWS FBA + 30 cm Reklination 10, Seitneigen 10-0-10, R 10-0-10, Plateaubildung L4-S1 mit segmentalem Druckschmerz. SI-Gelenke nicht druckschmerzhaft, Grob neurologisch:
Hirnnerven frei.
OE: MER mittellebhaft, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
UE: MER schwach, seitengleich, Sensibilität seitengleich, Kraft seitengleich
Keine Pyramiedenzeichen.
Obere Extremität
Allgemein
Rechtshändig, Achsen normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich,
Durchblutung seitengleich, Handgelenkspulse gut tastbar. Gebrauchsspuren seitengleich.
Schulter bds: S40-0-180, F 180-0-30, R(F0) 60-0-60, (F90) 80-0-80. Kein schmerzhafter Bogen.
Ellbogen bds:
S0-0-145, R 80-0-80, bandstabil.
Handgelenk bds:
S 70-0-70, Radial-, Ulnarabspreizung je 30
Langfingergelenke nicht bewegungseingeschränkt
Nackengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich.
Schürzengriff:
Nicht eingeschränkt, seitengleich
Kraft seitengleich, Faustschluss komplett, seitengleich, Fingerfertigkeit seitengleich.
Spitz-, Zangen- Oppositions- und Schlüsselgriff seitengleich.
Untere Extremität
Allgemein
Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich.
Hüfte bds:
S 0-0-030, R 20-0-10, F 20-0-10, kein Kapselmuster. Geringer Rotationsschmerz.
Knie bds:
S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ.
SG bds:
S 20-0-40, bandfest, kein Erguss.
Fuß bds:
Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß,
Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung
Gesamtmobilität – Gangbild:
Mittelschrittig, Hinken links,
Zehen-Fersenstand möglich, unsicher,
Einbeinstand möglich, unsicher,
Hocke möglich.
Transfer auf die Untersuchungsliege selbständig, rasch.
Wendebewegungen rasch.
Status Psychicus:
Orientiert, freundlich, kooperativ.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
Keine maßgeblichen Veränderungen.
X Dauerzustand
1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine.
2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?
Nein.
Gutachterliche Stellungnahme:
Der Bewegungsumfang, Kraft Koordination und Rumpfstabilität sind ausreichend, um die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke (300m bis 400m), das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel zu ermöglichen.“
2.2. Im Rahmen des hierzu gewährten Parteiengehörs teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" nicht vorliegen würden, daher könne kein Parkausweis ausgestellt werden.
2.3. Mit Stellungnahme vom 20.11.2025 führte die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass sie mit der Beurteilung des Gutachtens nicht zufrieden sei. Sie sei mit einer Hüftgelenkluxation geboren und habe bereits fünf Operationen hinter sich. Sie könne keine zwei Kilogramm ohne Schmerzen in der Hüfte tragen. Sie fahre seit dem Jahr 1972 mit dem Auto. Wenn sie nicht turnen würde, könnte sie nicht mehr gehen. Auch habe sie einen Antrag für eine Rehabilitation gestellt.
Die Beschwerdeführerin legte auf Ersuchen der belangten Behörde weitere medizinische Unterlagen vor.
2.4. Die belangte Behörde holte in der Folge eine Stellungnahme des beigezogenen Arztes Dr. XXXX ein; in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20.02.2026 führte er wie folgt aus:
„Antwort(en):
Bei den im Rahmen des Parteigehörs nachgereichten Unterlagen handelt es sich um
• Auflistung der physikalischen Behandlungen REHAB XXXX von Mai/Juni 2025.
• Einer Laborzuweisung für eine Osteoporose Verlaufskontrolle
• Ärztliche Bestätigungen aus der Ordination Dr. XXXX (Orthopädie) über eine Einschränkung der Gehleistung und einen Kurantrag
• Und eine Seite des ausgefüllten Kurantrages.
In Zusammenschau ergeben sich dadurch keine neuen Erkenntnisse.
Eine Änderung der Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Unterlangen nicht zu vertreten.“
3. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 27.02.2026 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ab.
4. Fristgerecht erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.02.2026 und führte zusammengefasst aus, dass sie die gutachterliche Beurteilung nicht verstehen könne, sie sei 78 Jahre alt. Sie könne nichts Neues schicken, ihr Antrag sei bereits zweimal abgelehnt worden. Im Moment sei sie auf Rehabilitation. Sie habe von Geburt an Schwierigkeiten und könne kein Kilogramm tragen. Sie könne zwar alleine noch alles schaffen, aber sie wisse nicht, wie lange noch. Der Beschwerdeführerin legte weitere Befunde bei, die jedoch keine neuen Leiden aufweisen.
5. Am 18.05.2026 langte der Verwaltungsakt samt Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat ihren Wohnsitz im Inland. Sie ist Inhaberin eines Behindertenpasses (GdB 50 %).
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragte am 02.05.2025 die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Mit Bescheid vom 27.02.2026 wurde der Antrag abgewiesen.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Aus orthopädischer Sicht liegen insgesamt keine Funktionsbeeinträchtigungen vor, die das Benützen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Trotz unsicherem Gangbild aufgrund der Funktionseinschränkungen ist der Beschwerdeführerin die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel möglich; der Bewegungsumfang, die Kraft, die Koordination und die Rumpfstabilität der Beschwerdeführerin sind hierfür ausreichend. Die vorliegenden Funktionseinschränkungen beeinträchtigen einen sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden sowie Stand- und Gangsicherheit nicht.
1.5. Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1. und 1.2.: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Zu 1.3. bis 1.5.: Die Feststellungen zu Art, Ausmaß und Auswirkungen der Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – auf die vorgelegten und eingeholten Beweismittel sowie auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten vom 08.11.2025, von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 10.10.2025.
Das durch die belangte Behörde eingeholte Sachverständigengutachten von Dr. XXXX ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es wurde darin auf die Art der Leiden sowie deren Ausmaß und Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausführlich eingegangen.
Der medizinische Sachverständige gelangte nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass sich aus den vorliegenden Befunden sowie dem erhobenen aktuellen körperlichen Status keine maßgebliche Einschränkung der Mobilität oder körperlichen Belastbarkeit ableiten lässt, die eine erhebliche Erschwernis bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel begründen würde. Der Bewegungsumfang, die Kraft und die Koordination der Beschwerdeführerin sind nach den Angaben in der gutachterlichen Stellungnahme im Gutachten vom 08.11.2025 ausreichend, um eine kurze Wegstrecke zu bewältigen, Niveauunterschiede zu überwinden und sicher in einem öffentlichen Verkehrsmittel ein- und aussteigen zu können.
Diese Schlussfolgerung steht im Einklang mit den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zur Gesamtmobilität im Rahmen der persönlichen Untersuchung. Demnach zeigte die Beschwerdeführerin bei gutem Ernährungszustand zwar ein linksseitiges Hinken, jedoch waren sowohl der Zehen- und Fersenstand als auch der Einbeinstand – wenn auch unsicher – möglich. Darüber hinaus konnte die Beschwerdeführerin eine Hockstellung einnehmen und sich im Zuge der Untersuchung rasch und selbständig auf die Untersuchungsliege legen. Auch ihre Wendebewegungen wurden als rasch beurteilt. Hinsichtlich des klinischen Fachstatus der unteren Extremitäten traf der Sachverständige Feststellungen, die mit der vorgenommenen Beurteilung in Einklang stehen: „Keine Beinlängendifferenz, Beinachse normal, Gelenkkonturen schlank, Muskulatur seitengleich, Durchblutung seitengleich, Fußpulse gut tastbar, Gebrauchsspuren seitengleich. Hüfte bds: S 0-0-030, R 20-0-10, F 20-0-10, kein Kapselmuster. Geringer Rotationsschmerz. Knie bds: S0-0-150, bandstabil, kein Erguss, keine Meniskuszeichen, Patellaspiel nicht eingeschränkt, Zohlenzeichen negativ. SG bds: S 20-0-40, bandfest, kein Erguss. Fuß bds: Rückfuß gerade, Längsgewölbe normale Krümmung, Spreizfuß, Zehen uneingeschränkt beweglich. Keine Achsabweichung“.
Der Gutachter hielt überdies fest, dass die Beschwerdeführerin alleine und aufrecht gehend zur persönlichen Untersuchung erschien und es ihr möglich war, sich selbständig – wenn auch langsam – ohne Fremdhilfe an- und auszukleiden.
Aus dem ambulanten Patientenbrief der Klinik XXXX vom 29.01.2025 ergibt sich weiters, dass die Beschwerdeführerin Rehabilitationsmaßnahmen in Anspruch nimmt und eine antiresorptive Therapie durchgeführt wird. Zudem wurden ihr regelmäßige Bewegung, Krafttraining sowie ernährungsbezogene Maßnahmen empfohlen. Daraus ergibt sich, dass therapeutische Behandlungsmöglichkeiten der Osteoporose bestehen und durch die Fortführung der empfohlenen Maßnahmen eine Erhaltung der Muskulatur sowie des Bewegungsapparates erwartet werden kann. So gab die Beschwerdeführerin selbst an, dass sie Turnübungen durchführe, welche ihr helfen und sie bisher „noch alles alleine schaffen“ könne.
Soweit sich aus den ärztlichen Bestätigungen von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, vom 28.11.2025 sowie vom 08.04.2025 ergibt, dass die Gehleistung der Beschwerdeführerin deutlich eingeschränkt sei und ihr lediglich sehr kurze Gehstrecken möglich seien, ist festzuhalten, dass diese Stellungnahmen vom Sachverständigen in seinem Gutachten berücksichtigt wurden. Ein Widerspruch zum Gutachten liegt nicht vor, zumal die bei der Beschwerdeführerin bestehenden funktionellen Einschränkungen darin keineswegs negiert werden. Vielmehr gelangte der Sachverständige unter Berücksichtigung der festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin trotz ihrer Einschränkungen die Zurücklegung einer Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern möglich ist. Vor diesem Hintergrund erachtet er die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel als zumutbar.
Maßgeblich für die Einschätzung nach der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Aufgabe der Gutachter ist es, unter Berücksichtigung des klinischen Status und der vorliegenden Befunde, ein objektives Gutachten zu erstellen.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie könne kein Kilogramm tragen und leide bereits seit ihrer Geburt an Beschwerden, vermögen diese Ausführungen die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in Zweifel zu ziehen und wurden die Ausführungen überdies nicht durch vorgelegte Befunde objektiviert. Der Sachverständige hat die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen im Gutachten nachvollziehbar und umfassend dargestellt sowie seiner Beurteilung zugrunde gelegt. Auch die subjektiven Beschwerden und die Schmerzbelastung der Beschwerdeführerin wurden berücksichtigt. An der Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit seiner Schlussfolgerungen bestehen daher keine Bedenken.
Dr. XXXX bestätigte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 20.02.2026 im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen, dass sich aufgrund der neu vorgelegten medizinischen Unterlagen keine Änderung der im Gutachten getroffenen Beurteilung ergebe. Auch diese Einschätzung erweist sich als schlüssig und nachvollziehbar, zumal es sich bei den nachgereichten Unterlagen lediglich um Bestätigungen über physikalische Behandlungen der Rehabilitationsklinik, die bereits genannte ärztliche Bestätigung von Dr. XXXX sowie Unterlagen betreffend einen Kurantrag handelt. Diese Unterlagen vermochten keine neuen medizinischen Erkenntnisse zu vermitteln, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigen würden.
Sämtliche vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen und der befasste Sachverständige hat sich damit eingehend auseinandergesetzt. Die Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell höheres Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind.
Die getroffenen Einschätzungen entsprechen unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel der festgestellten Funktionseinschränkung. Auch war dem Vorbringen sowie den vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Sachverständigengutachten samt Stellungnahme werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
Die Krankengeschichte der Beschwerdeführerin wurde umfassend berücksichtigt. Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach das vorliegende Beschwerdebild nicht geeignet sei, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen, zu entkräften.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen dem Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie im Lichte obiger Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es steht es der Antragstellerin, so sie der Auffassung ist, dass ihre Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen/einer Sachverständigen ihrer Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Abweisung der Beschwerde
Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)
Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten.
Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)
Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)
Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)
Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:
Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
-vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo- und/oder Strahlentherapien,
-laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom 22. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242).
Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde in dem Sachverständigengutachten vom 08.11.2025 sowie in der weiteren medizinischen Stellungnahme vom 20.02.2026 nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin– trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen.
Die Beschwerdeführerin kann eine kurze Wegstrecke von 300 – 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind, bei gutem Allgemein- und Ernährungszustand, durch die dokumentierten Leiden nicht erheblich erschwert. Die Beschwerdeführerin ist zwar in ihrer Gangmobilität eingeschränkt, dennoch vermag das Vorliegen dieser Einschränkung den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel, insbesondere das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen, das Überwinden von Niveauunterschieden nicht zu beeinträchtigen.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Es ist klarzustellen, dass Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO das Vorliegen der entsprechenden Zusatzeintragung im Behindertenpass betreffend die „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung“ ist. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 22.10.2001, Zl. 2001/11/0258, kommt es dabei ausschließlich auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung sowie auf deren konkrete Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an. Andere Umstände – wie etwa die Möglichkeit der Beschwerdeführerin Gewicht zu tragen– sind demgegenüber rechtlich nicht maßgeblich.
Da festgestellt wurde, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr erschien der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage geklärt. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung sind die Art, das Ausmaß und die Auswirkungen der beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten eingeholt. Wie unter Punkt III.2. bereits ausgeführt, wurde dieses als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Die Beschwerdeführerin hat von diesem Sachverständigenbeweis vollinhaltlich Kenntnis erlangt.
Das Beschwerdevorbringen war - wie im Rahmen der Beweiswürdigung bereits ausgeführt - nicht geeignet, die sachverständigen Feststellungen und Beurteilungen zu entkräften bzw. relevante Bedenken an den gutachterlichen Schlussfolgerungen hervorzurufen. Die Beschwerdeführerin wurde im behördlichen Verfahren persönlich untersucht. Sie hat jedoch keine weiteren/aktuelleren Beweismittel im Verfahren vorgelegt, die eine weitere Untersuchung notwendig machen würden.
Sohin ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist auch kein absoluter (VfGH 09.06.2017, E 1162/2017-5).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung einerseits von Tatsachenfragen abhängt. Maßgebend sind die Art des Leidens und das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen stützen.
Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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