W136 2286161-1/26E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter MinR Mag. iur. Anton LASCHALT und MinR Mag. iur. Christoph MOSER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bertram GRASS gegen das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.12.2023, Zahl 2023-0.688.234, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid insofern abgeändert, als XXXX vom Vorwurf, er habe eine Pflichtverletzung dadurch begangen, dass er sich bis zum 14.09.2023 die Haare entgegen dem Erlass, GZ S93105/19-MFW/2017, vom 18.12.2017, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I Nr. 3/2018 hat wachsen lassen und diese am Hinterkopf gebunden hat, gemäß § 74 Abs. 2 HDG 2014 freigesprochen wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. XXXX , im Folgenden als Disziplinarbeschuldigter (DB) bezeichnet, steht als Militärperson der Verwendungsgruppe MBO 2 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, ist somit Soldat (§ 1 Abs. 3 Z 2 lit. a WG 2001).
2. Mit dem bekämpften Bescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom 01.12.2023, wurde über den DB gemäß § 51 Z 3 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 3.000,-- verhängt, sowie gemäß § 38 Abs 1 HDG 2014 ein Kostenbeitrag in der Höhe von € 300, -- vorgeschrieben. Der Schuldspruch lautete wörtlich wie folgt:
„[Der DB] ist schuldig, er hat sich bis zum 14.09.2023 die Haare entgegen dem Erlass, GZ S93105/19-MFW/2017, vom 18. 12.2017, kundgemacht im Verlautbarungsblatt I Nr. 3/2018 (in Folge: VBI. I Nr. 3/2018), wachsen lassen und sich diese am Hinterkopf gebunden („Pferdeschwanz").
Dadurch hat er gegen die Bestimmung des § 44 Abs 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), wonach „der Beamte seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat" iVm VBI. I Nr.3/2018, II. 2 lit b. Haartracht: „Die Haare von Soldaten müssen kurz geschnitten sein. Augen und Ohren dürfen nicht bedeckt sein. Das Haar ist so zu tragen, dass bei aufrechter Kopfhaltung Uniform- und Hemdkragen nicht berührt werden", vorsätzlich verstoßen und Pflichtverletzungen gemäß § 2 Abs. 1 Heeresdisziplinargesetz 2014, BGBl I. Nr. 2 (HDG 2014), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020, begangen.
3. Der vom DB rechtzeitig erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.05.2024, GZ W136 2286161-1/6E insoweit stattgegeben, als die Geldstrafe gemäß § 52 Abs. 2 HDG 2014 auf € 2.200,- herabgesetzt wurde.
4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17.03.2026, GZ E 2467/2024-23 (eingelangt beim BVwG am 07.04.2026) gab dieser der Beschwerde des DB statt und hob das vorgenannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes soweit mit diesem über seine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht entschieden wurde, auf, da der DB damit wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt wurde.
Begründend wurde ausgeführt, dass aus Anlass der Beschwerde des DB der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit "der Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZ S93105/19-MFW/2017 ('Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten'), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr. 3/2018," eingeleitet habe und mit Erkenntnis vom 09.03.2026, V 243/2025, die genannten Bestimmungen als gesetzwidrig aufgehoben habe. Das Bundesverwaltungsgericht habe eine gesetzwidrige Verordnung angewendet und sei es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung des DB nachteilig war.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben darstellte Verfahrensgang, ergibt sich aus der Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß Art 139 Abs. 6 B-VG sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Verordnung wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben wurde, gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch die Verordnung weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht.
Gemäß § 87 Abs. 2 VfGG sind die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde stattgegeben hat.
Gemäß § 74 Abs. 2 HDG 2014 hat der der Spruch eines Disziplinarerkenntnisses zu jeder im Einleitungsbeschluss enthaltenen Anschuldigung einen Freispruch oder Schuldspruch zu enthalten.
Nach dem Gesagten war der DB vom Vorwurf, eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, freizusprechen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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