IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamts vom 21.04.2026, Zl. P1842788/9-HPA/2026, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) beantragte am 08.04.2026 die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe für die Wohnung XXXX (in Folge: antragsgegenständliche Wohnung).
Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers abgewiesen. Begründend führte die Behörde aus, Wohnkostenbeihilfe könne nur für jene Wohnung zuerkannt werden in welcher der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung entgeltlich gewohnt hat. Einleitung der Anmietung, Abschluss des Mietvertrags, Mietbeginn und behördliche Meldung seien aber nach Erhalt des Einberufungsbefehls erfolgt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 28.04.2026 zugestellt.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 28.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitsamt dem Bezug habenden Verwaltungsakt am 18.05.2026 vorgelegt.
1.2. Der Beschwerdeführer wurde mit am 24.12.2025 zugestelltem Bescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen.
1.3. Der Beschwerdeführer ist seit dem 01.03.2026 Hauptmieter der antragsgegenständlichen Wohnung und seit dem 02.03.2026 dort auch gemeldet. Zuvor wohnte der Beschwerdeführer bei seinen Eltern. Die Anmietung der Wohnung war zum Zeitpunkt der Einberufung noch nicht eingeleitet.
2. Beweiswürdigung:
1.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich gänzlich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellung zu 1.2. ergibt sich aus den Akteninhalt, sowie den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen im Bescheid.
2.3. Die Feststellungen zu 1.3. ergeben sich hinsichtlich des Mietverhältnisses aus dem vorgelegten Mietvertrag. Seine Meldung ergibt sich aus einer Nachschau im zentralen Melderegister, aus diesem ist auch ersichtlich, dass er zuvor bei seinen Eltern gewohnt hat, was der Beschwerdeführer darüber hinaus in seiner Beschwerde auch angab. Dass die Anmietung der Wohnung zum Zeitpunkt der Einberufung (24.12.2025) nicht eingeleitet war ergibt sich aus der Unterzeichnung des Mietvertrags am 01.03.2026 und daraus, dass der Beschwerdeführer zu keinen Zeitpunkt behauptete, die Anmietung wäre bereits vor dem 24.12.2025 eingeleitet gewesen. Vielmehr gab er vor der Behörde an, im Februar 2026 das Wohnungsinserat gesehen und mit dem Makler Kontakt aufgenommen zu haben. Darüber hinaus stützte sich bereits die Behörde auf diese Feststellungen und trat der Beschwerdeführer diesen in seiner Beschwerde in keiner Weise entgegen, sondern führte im Wesentlichen aus, seine derzeitige Wohnsituation erlaube es ihm nicht, die laufenden Wohnkosten eigenständig zu tragen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 23 Abs. 1 HGG 2001 kann Grundwehrdienern auf deren Antrag für die Zeit ihres Wehrdienstes – sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist – Wohnkostenbeihilfe gebühren.
Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 sind mit der Wohnkostenbeihilfe Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie gemeldet sind.
Hiebei gilt, dass ein Anspruch nur für jene Wohnung besteht in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat oder deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet war (§ 31 Abs. 2 Z 1 und 3 HGG 2001). Hat der Anspruchsberechtigte nach dem Zeitpunkt nach Z 1 eine andere eigene Wohnung bezogen und sich in dieser Wohnung gemeldet, so gebühren, sofern nicht Z 3 anzuwenden ist, an Stelle der Kosten für diese Wohnung die ehemaligen Kosten jener eigenen Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte zu diesem Zeitpunkt gewohnt hat (§ 31 Abs. 2 Z 4 HGG 2001). Ein Anspruch besteht nach 31 Abs. 1 Z 5 HGG 2001 auch dann, wenn Nutzungsrecht an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 MRG, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
Für die Frage ob der Erwerb bereits eingeleitet war ist entscheidend, wann der Beschwerdeführer erstmals dem Vermieter gegenüber nachweislich – d.h. insbesondere durch schriftliche oder mündliche Bestätigung seitens des Vermieters oder seiner Bediensteten – verbindlich erklärt hat, die verfahrensgegenständliche Wohnung mieten zu wollen. Erst wenn fest steht, wann der Beschwerdeführer eine entsprechende, seinen Bindungswillen zum Ausdruck bringende Offerte abgegeben hat, kann beurteilt werden, ob der Erwerb dieser Mietwohnung vor der Wirksamkeit der Einberufung erfolgt ist (VwGH 25.05.2004, 2003/11/0053).
Im gegenständlichen Fall wurde der Einberufungsbefehl am 24.12.2025 zugestellt, zu diesem Zeitpunkt wohnte der Beschwerdeführer jedoch noch bei seinen Eltern und war ein Mietvertrag für die antragsgegenständliche Wohnung auch noch nicht in Aussicht.
Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung weder gegen Entgelt in der antragsgegenständlichen Wohnung gewohnt hat noch deren Erwerb bereits vor diesem Zeitpunkt eingeleitet und dieser auch keine andere eigenen Wohnung bewohnte, war Mangels Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Wohnkostenbeihilfe die Beschwerde abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise