BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen Spruchpunkt V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 18.03.2026, Zl. 1407024609-241229261, beschlossen:
A)
Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1.Im Zuge einer Polizeikontrolle am 07.08.2024 wurde festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) länger als die erlaubten 90 Tage in einem Zeitraum von je 180 Tagen mit einem niederländischen Visum C und ohne Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates im Bereich der EU aufgehalten und den erlaubten Aufenthaltszeitraum um 35 Tage überschritten hat.
2. Aufgrund der Anzeige der LPD Salzburg vom 08.08.2024 wurde vom belangten Bundesamt am 13.08.2024 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet.
3. Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 21.08.2024 wurde über den BF wegen Verletzung von § 120 Abs. 1a FPG iVm § 31 Abs. 1a und Abs. 1 FPG eine Geldstrafe von 500,- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage und 19 Stunden verhängt, auf welche die bereits eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 500,- Euro angerechnet wurde.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.01.2025 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Ihm wurde mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot beabsichtigt ist. Weiter wurde er aufgefordert, binnen 14 Tagen 15 Fragen zu seiner persönlichen Situation in Österreich zu beantworten. Dieses Schreiben des BFA wurde laut Systemeintrag am 10. 04.2025 an der Heimatadresse des BF in der Türkei zugestellt. Eine Stellungnahme des BF dazu erfolgte nicht.
5. Mit Strafverfügung der LPD Salzburg vom 11.12.2025 wurde über den BF wegen Verletzung von § 120 Abs. 1 FPG iVm § 15 Abs. 2 FPG eine Geldstrafe von 100,- Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden verhängt, auf welche die bereits eingehobene vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von 100,- Euro angerechnet wurde.
6. Mit Bescheid des BFA vom 18.03.2026 wurde gem. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.) Gem. § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gem. § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 2 FPG wurde ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gem. § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gem. § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
7. Gegen diesen Bescheid wurde vom BF mit Eingabe vom 15.04.2026 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde ausgeführt, dass sich der BF im Ausland befinde und nicht beabsichtige, in Österreich oder einem anderen Mitgliedsstaat Aufenthalt zu nehmen, weshalb auch keine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit bestünde. Eine konkrete Gefährdungslage sei objektiv nicht ersichtlich., weshalb die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung angeregt werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
1.Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
2. Mit Spruchpunkt V. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ab.
Nach der derzeitigen Aktenlage und ausgehend vom Antrags- bzw. vom Beschwerdevorbringen besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Entsprechend der nachvollziehbaren und schlüssigen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde geht auch das Gericht davon aus, dass die sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet zum Entscheidungszeitpunkt im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit jedenfalls geboten war: Das Verhalten des BF, insbesondere gegenüber fremdenpolizeilichen Vorschriften zeigt deutlich, dass er offensichtlich nicht gewillt ist, sich an die nationalen bzw. europarechtlichen Rechtsvorschriften zu halten. So wurde er bereits 2 mal rechtskräftig von der LPD Salzburg wegen Nichteinhaltung fremdenpolizeilicher Vorschriften bestraft, weil er jeweils ohne gültigen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet betreten wurde bzw. die zulässige Aufenthaltsdauer im Schengenraum überschritten hatte. Trotz der 1. diesbezüglichen Strafe, bei der man dem BF noch eine gewisse Unbedarftheit unterstellen könnte, setzte er dieses Verhalten ungeniert fort, was auf nicht unerhebliche kriminelle Energien schließen lässt. Ein derartiges Verhalten stellt in Zeiten unbändiger Migrationsströme Richtung Mitteleuropa eine nicht unerhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und ist dieses schon aus generalpräventiven Erwägungen nicht zu dulden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, dass der BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, da er sich im Ausland befinde und nicht beabsichtige, in einem Mitgliedsstaat Aufenthalt zu nehmen, wurde dies lediglich unsubstantiiert und ohne irgendwelche Beweismittel in den Raum gestellt und erhellt sich dem Gericht auch nicht, weshalb der BF wegen der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Beschwerde erhoben hat, wenn er ohnedies nicht beabsichtigt, erneut (rechtswidrig) in den Schengenraum einzureisen.
Weiter ist weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Akteninhalt ein Grund hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK), auf Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung (Art. 3 EMRK), auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) oder in seinem Recht betreffend Abschaffung der Todesstrafe sowohl in Friedens- als auch Kriegszeiten (Protokolle Nr. 6, Nr. 13 zur Konvention) ernsthaft bedroht werden würde, wenn er in seinen Herkunftsstaat Türkei zurückkehrt bzw. dort bleibt und dort das Ergebnis des Verfahrens abwartet.
Auch ist weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. seiner Vertretung eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes im Herkunftsstaat abzuleiten.
Vor diesem Hintergrund ist – jedenfalls im Rahmen des gegenständlichen Provisorialverfahrens – kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Beschwerdeverfahrens nicht auch im Ausland abwarten können sollte. Insofern erfolgte die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seitens der belangten Behörde völlig zu Recht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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