IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des rumänischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 22.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2026 zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 05.02.2025 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) von der Bezirkshauptmannschaft XXXX dahingehend informiert, dass der Beschwerdeführer (BF) die Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung, welche er am 18.12.2024 beantragt habe, nicht erfülle und eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, da er in Deutschland mehrmals verurteilt worden sei. Dem Schreiben wurde ein ECRIS-Auszug beigelegt.
Das BFA leitete daraufhin ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF ein und forderte ihn mit Schreiben vom 19.02.2025 und 16.04.2025 auf, sich zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern. Eine entsprechende Stellungnahme samt Urkundenvorlage langte am 06.03.2025 sowie am 25.04.2025 beim BFA ein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.) und erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen mit den in Deutschland erfolgten Verurteilungen begründet. Das im Bundesgebiet erst seit kurzem bestehende Familien- oder Privatleben könne in Deutschland fortgesetzt werden.
Mit der fristgerecht erstatteten Beschwerde werden primär die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung und die ersatzlose Behebung dieses Bescheids, in eventu die Reduktion der Dauer des Aufenthaltsverbotes, anstrebt. Hilfsweise wird auch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF sein in Deutschland gesetztes Fehlverhalten zutiefst bereue. Er lebe seit Oktober 2024 gemeinsam mit seiner Familie in Österreich. Seine Frau und seine beiden minderjährigen Kinder würden mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt leben. Beide Kinder besuchen in Österreich die Schule und die Ehefrau sei ebenfalls berufstätig. Auch die Schwester des BF lebe mit ihrer Familie in Österreich. Beigelegt wurde unter anderem eine Kopie des gültigen Führerscheins des BF und ein Nachweis für die aktuelle Erwerbstätigkeit.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Am 27.05.2026 führte das BVwG an der Außenstelle Graz eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF, seine Rechtsvertreterin sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Ein Behördenvertreter ist nicht erschienen.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in der rumänischen Ortschaft XXXX geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und sorgepflichtig für zwei minderjährige Töchter. Seine Frau und seine Kinder sind ebenfalls rumänische Staatsbürgerinnen. Seine Eltern sind bereits verstorben. Abgesehen von den Großeltern seiner Frau hat er keine näheren Angehörige in Rumänien. Im Rumänien absolvierte der BF eine Ausbildung zum Elektromechaniker, welche er mit Matura abschloss. Neben seiner rumänischen Erstsprache beherrscht er auch die deutsche Sprache alltagstauglich. Der BF besitzt einen bis XXXX 2030 gültigen rumänischen Reisepass. Er besitzt Ersparnisse in unbekannter Höhe und hat Schulden wegen Parkordnungswidrigkeiten.
Der BF weist seit XXXX Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf, wo auch seine Schwester und deren Familie lebt. Der BF hat am XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt, das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Beschäftigungszeiten des gesunden und arbeitsfähigen BF liegen für die Zeiträume von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie von XXXX bis XXXX vor. Sein letztes Arbeitsverhältnis endete aufgrund des laufenden Insolvenzverfahrens seines Arbeitgebers, wobei der BF selbst aufgrund ausstehender Gehaltszahlungen Forderungen im Insolvenzverfahren angemeldet hat. Seit XXXX bezieht der BF Geldleistungen des Arbeitsmarktservices (AMS) und befindet sich aktiv auf Arbeitssuche. Das nächste Betreuungsgespräch beim AMS findet am XXXX statt.
Seine Ehefrau, deren Eltern in Spanien leben, ist seit XXXX mit Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Eine Anmeldebescheinigung hat sie bislang nicht beantragt. Seit XXXX geht sie einer Beschäftigung als Arbeiterin nach.
Die Töchter des BF sind seit XXXX mit Wohnsitz in Österreich gemeldet und besuchen seit XXXX in Österreich die Volksschule. Für beide wurde am XXXX 2025 bzw. XXXX die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt, wobei darüber bislang noch keine Entscheidung ergangen ist. Seine Kinder lebten zuvor in Spanien und Deutschland.
Bevor der BF nach Österreich kam, lebte er von 2002 bis 2015 in Spanien und von 2016 bis 2024 in Deutschland. Ihm wurde in Spanien 2006 ein Führerschein ausgestellt, welcher 2021 verlängert wurde und aktuell bis XXXX 2027 gültig ist.
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 138 tatmehrheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit fahrlässigem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung gemäß §§ 21 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Nr 1 StVG, 229, 230 Abs 1, 52, 53 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 3.600 EUR verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF seine Beschäftigung als Lieferant von XXXX 2016 bis XXXX 2016 ohne erforderliche Fahrerlaubnis durchführte, da sein spanischer Führerschein nur bis XXXX 2016 gültig war und er am XXXX 2016 in einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verwickelt war.
Dem Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , lag zugrunde, dass der BF am XXXX 2017 im Zuge seiner Beschäftigung bei einem Zulieferungsunternehmen Unterschriften im Zuge von Zustellungsvorgängen fälschte. Der BF wurde wegen Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 3.600,00 EUR verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX 2018, XXXX , wurde der BF wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort am XXXX 2017 nach Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden gemäß § 142 Abs 1 Nr 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 1.200,00 EUR verurteilt. Der BF zeigte sich im Verfahren geständig.
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am XXXX .2018 und XXXX 2018 gemäß § 21 Abs 1 Nr 1 StVG zu einer Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 2.000,00 EUR verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am XXXX 2020 sowie rechtlich zusammentreffend wegen vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Verfälschen von amtlichen Ausweisen, da er den am XXXX 2019 angebrachten Sperrvermerk auf seinem Führerschein entfernte, gemäß §§ 21 Abs 1 Nr. 1 StVG, 316 Abs 1 und 2, 273 Abs 1 Nr 1 und Nr 2, 52, 53 StGB zu einer für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzten fünfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und wurde sein spanischer Führerschein eingezogen. Der BF verhielt sich teilgeständig.
Mit Urteil des Amtsgericht XXXX vom XXXX 2023, XXXX wurde der BF wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis am XXXX 2022 zu einer dreimonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und eine Sperre für die Fahrerlaubnis bis XXXX 2021 ausgesprochen. Der Verurteilung lag zugrunde das dem geständigen BF am XXXX 2019 die Fahrerlaubnis entzogen wurde, ihm dies bekannt war und er dennoch am XXXX 2022 einen PKW im öffentlichen Straßenverkehr lenkte.
Die ihm auferlegten Geld- und Freiheitsstrafen wurden vom BF bezahlt bzw. verbüßt. Seitens der deutschen Behörde wurde keine aufenthaltsbeende Maßnahme gesetzt.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten und wurde im Bundesgebiet bislang auch verwaltungsstrafrechtlich nicht belangt.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG.
Rumänischkenntnisse des BF sind angesichts seiner Herkunft plausibel, ebenso ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit in Deutschland und Österreich vom Vorliegen entsprechender Deutschkenntnisse auszugehen.
Die Wohnsitzmeldungen des BF und seiner Familie in Österreich ergeben sich aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), seine bisherige Erwerbstätigkeit sowie das aktuelle Beschäftigungsverhältnis seiner Ehefrau aus dem Sozialversicherungsdatenauszug. Die mit dem AMS geschlossene Betreuungsvereinbarung wurde vom BF zusammen mit Unterlagen zum Insolvenzverfahrens seines vorherigen Arbeitgebers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Die Angaben zu seiner uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit konnten anhand seiner entsprechenden Aussagen vor dem BVwG getroffen werden.
Im IZR ist der Antrag der Anmeldebescheinigung dokumentiert, wie auch die entsprechenden Anträge der Töchter. Die Schulbesuchsbestätigungen der Töchter wurden vom BF vorgelegt.
Sein Privat- und Familienleben in Österreich sowie seine schulische und berufliche Laufbahn konnten anhand seiner Stellungnahme, seinen Angaben in der Beschwerde und vor dem BVwG mitsamt den hierzu vorgelegten Unterlagen festgestellt werden. Neben den Schulbesuchsbestätigungen wurden unter anderem Kopien der Reisepässe der Töchter sowie der Geburtsurkunden als Beweismittel ins Verfahren eingebracht.
Seine Unbescholtenheit in Österreich ergibt sich aus dem Strafregister. Die im ECRIS-Auszug aufscheinenden Urteile liegen im Verwaltungsakt auf. Dem Inhalt des lässt sich nicht entnehmen, dass gegen den BF in Deutschland ein aufenthaltsbeendendes Verfahren geführt wurde bzw. wird. Direkt dazu im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt, wurde dies vom BF verneint.
Nicht aktenkundig ist, ob gegen den BF aktuell ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren oder Verfahren wegen einschlägiger Verwaltungsübertretungen geführt wurde bzw. wird.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 67 Abs 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG zulässig, wenn auf Grund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet ist. Das Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des bzw. der Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen oder verwaltungsrechtliche Bestrafungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (siehe z.B. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0091).
§ 67 FPG dient der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG), und zwar insbesondere der Umsetzung von deren Art 27 und 28 (vgl. VwGH Fr 2016/21/0020), und ist in erster Linie in Fällen schwerer Kriminalität anzuwenden (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 67 FPG K1).
Da sich der BF weder seit zehn Jahren im Bundesgebiet aufhält noch das unionsrechtliche Recht auf Daueraufenthalt erworben hat (das idR einen fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Aufenthalt voraussetzt, siehe § 53a NAG), ist der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.
Dieser Gefährdungsmaßstab entspricht dem erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 52 Abs 6 FPG für Drittstaatsangehörige und erfordert daher einen höheren Gefährdungsgrad als § 53 Abs 3 FPG („schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit“) (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 17).
Stellen Verstöße, die nur eine Gefährdungsannahme iSd § 53 Abs 2 FPG rechtfertigen, aber nicht einmal einen für die Bejahung einer Gefährdung nach § 53 Abs 3 FPG ausreichenden Tatbestand dar, so gilt dies aufgrund der Abstufung der Gefährdungsmaßstäbe umso mehr für die Annahme einer Gefährdung iSd § 67 Abs 1 FPG bzw. § 52 Abs 6 FPG. Demnach können im Regelfall auch mehrere Verstöße dieser Art keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr begründen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. VwGH vom 02.09.2021, Ra 2021/21/0103, Rn 16 mwN, iVm. VwGH vom 07.05.2014, 2013/22/0233, wonach etwa auch mehrere Verstöße gegen das Tiroler Landesprostitutionsgesetz nach dem Stufenbau der Gefährdungsmaßstäbe keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr iSd. § 67 Abs. 1 FPG begründen, zumal Verstöße dieser Art nicht einmal einen Tatbestand für das Vorliegen der Gefährdung nach § 53 Abs. 3 FPG darstellen).
Der BF erfüllt diesen Gefährdungsmaßstab nicht, zumal er bislang in Österreich strafgerichtlich völlig unbescholten ist und auch sein in Deutschland gesetztes Fehlverhalten nicht die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfordert. Die von ihm verwirklichten Tatbestände sind in Österreich zum Teil nicht gerichtlich strafbar und liegen auch schon längere Zeit zurück. Laut § 73 StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen dann gleich, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach dem österreichischen Recht gerichtlich strafbar ist und das Urteil in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen ist.
Es wird die Verwerflichkeit des vom BF gesetzten Verhalten im Straßenverkehr nicht verkannt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass er zuletzt 2022 ein einschlägiges Verhalten an den Tag legte und seitdem wegen keiner weiteren Verwaltungsübertretungen bzw. Straftaten belangt wurde. Es sei noch einmal hervorgehoben, dass die in Deutschland erfolgten Verurteilungen wegen des Verhaltens des BF im Straßenverkehr hier nicht als Bagatelle abgetan werden soll, allerdings wird der hier anzuwendende Gefährdungsmaßstab dadurch nicht erfüllt.
Sein Fehlverhalten weist unter Berücksichtigung des seit 2022 geführten ordentlichen Lebenswandels noch nicht eine solche Schwere auf, dass eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, vorliegt. Der BF verhielt sich vor dem BVwG einsichtig und zeigte sich bereits im Rahmen der in Deutschland geführten Verfahren zum Teil geständig. Er hat sich nach dem Umzug nach Österreich um eine Anmeldebescheinigung und um eine Integration am Arbeitsmarkt bemüht, seine Töchter besuchen die Schule und auch seine Frau geht einer Beschäftigung nach. Dass der BF nach seiner letzten Tathandlung erneut einschlägig bestraft wurde, geht aus dem Verwaltungsakt nicht hervor.
Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF somit derzeit nicht erfüllt sind, ist Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben, zumal auch die Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nicht erfüllt sind, weil dem BF gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG ein von seiner Ehefrau, einer in Österreich erwerbstätigen EWR-Bürgerin, abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG zukommt, er nachweislich um eine Arbeitsstelle bemüht ist und von ihm keine (erkennbare) Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Dies bedingt auch die Aufhebung des auf der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufbauenden Spruchpunkts II. des angefochtenen Bescheids (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs).
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Erstellung einer Gefährdungsprognose ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH Ra 11.05.2017, 2016/21/0022). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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