IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (KOBV), gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 12.08.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher entsprechend einem Hinweis auf dem Antragsformular zutreffend auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde. Dem Antrag legte sie ein Konvolut an medizinischen Befunden und eine Meldebestätigung bei.
Das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), holte ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 22.04.2025, ein. Darin wurden die Funktionseinschränkungen 1. „Degenerative und posttraumatische Veränderungen an der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion TH10-S1“, bewertet nach der Positionsnummer 02.01.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 50 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da langstreckige Versteifung und mittelgradige Beweglichkeitseinschränkung. Sensibles Defizit an den Beinen [Polyneuropathie] ist mitberücksichtigt.“), und 2. „Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese beidseits“, bewertet nach der Positionsnummer 02.02.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. (Begründung für den gewählten Rahmensatz: „Unterer Rahmensatz dieser Position, da ohne höhergradige Funktionseinschränkung, aber Gangbildstörung und Gangleistungsminderung“), eingestuft und eine Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass das Leiden 1. durch das Leiden 2. aufgrund der wechselseitigen ungünstigen Leidensbeeinflussung um eine Stufe erhöht werde. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde Folgendes festgehalten: „Es bestehen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten noch erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Eine kurze Wegstrecke mit einem Aktionsradius von rund 10 Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 m ist mit 1 Gehhilfe ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben, Niveauunterschiede können überwunden werden. Es besteht ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten. Greifformen sind erhalten.“
Mit Schreiben vom 08.07.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein.
Mit Schreiben vom 12.08.2025 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt worden sei. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn von Osteosynthesematerial“ und „Der Inhaber/die Inhaberin des Passes ist TrägerIn einer Prothese“ würden vorliegen. Der Behindertenpass im Scheckkartenformat werde unbefristet ausgestellt und in den nächsten Tagen übermittelt.
Mit Bescheid vom 12.08.2025 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass ab. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Mit dem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin das medizinische Sachverständigengutachten vom 13.05.2025 nochmals übermittelt.
Ein formaler bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO 1960 (Parkausweis) erfolgte durch das Sozialministeriumservice nicht.
Mit Begleitschreiben samt Rechtsmittelbelehrung vom 13.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin der Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung von 60 v.H. übermittelt. Diesem Behindertenpass kommt gemäß der Bestimmung des § 45 Abs. 2 BBG Bescheidcharakter zu.
Am 23.09.2025 erhob die nunmehr durch den KOBV vertretene Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde, in der sie sich in inhaltlicher Hinsicht ausschließlich gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass wendete. Darin brachte sie zusammengefasst vor, dass sie an einer dorsalen Versteifung der gesamten Lendenwirbelsäule mit Discusinterponat sowie an einer Zwischenwirbelabstandsverschmälerung im Bereich C5-C7 mit dorsaler Kantenspondylose im Sinne einer hochgradigen Osteochondrose leide. Aufgrund der bestehenden Polyneuropathie bestehe zusätzlich ein Defizit an den unteren Extremitäten, das mit starken Schmerzen und Instabilität einhergehe. Die Gehstrecke sei infolge dieser Gesundheitsschädigungen auf unter 300 Meter eingeschränkt und schmerzbedingte Pausen seien erforderlich, sodass die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Zeit bewältigt werden könnten. Erschwerend komme hinzu, dass im Gutachten eine Sensibilitätsstörung an den Beinen sowie eine Spreizfußstellung links stärker als rechts beschrieben werde, sodass die sichere Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch aus diesem Grund nicht gewährleistet sei. In Zusammenwirken dieser Gesundheitsschädigungen sei ihr daher die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie wurden beantragt. Der Beschwerde wurden eine Vollmacht zugunsten der Vertretung, ein Arztbrief einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 23.07.2025 sowie ein Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule und beider Kniegelenke vom 22.07.2025 beigelegt.
Die belangte Behörde legte am 21.10.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 18.03.2025 beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis), welcher auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass gewertet wurde.
Mit Begleitschreiben vom 13.08.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H.
Mit Bescheid vom 12.08.2025 wies die belangte Behörde hingegen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in ihren Behindertenpass ab.
Gegen die mit Bescheid vom 12.08.2025 ergangene Abweisung ihres Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass brachte die Beschwerdeführerin fristgerecht eine Beschwerde ein.
Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende dauerhaften Funktionseinschränkungen vor:
1. Degenerative und posttraumatische Veränderungen an der Wirbelsäule, Zustand nach Fusion im Bereich TH10-S1, mit einem sensiblen Defizit an den Beinen aufgrund einer Polyneuropathie
2. Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat, Knietotalendoprothese beidseits
Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen an der Wirbelsäule, an einer Polyneuropathie mit einem sensiblen Defizit im Bereich der Beine sowie an Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat bei Knietotalendoprothesen beidseits mit einer daraus resultierenden Gangbildstörung und Gangleistungsminderung. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke mit einem Aktionsradius von zehn Minuten, entsprechend einer Entfernung von rund 300 bis 400 Metern, ist mit einer Gehhilfe aber ohne übermäßige Schmerzen und ohne Unterbrechung zumutbar und möglich. Die Beine können gehoben und Niveauunterschiede können überwunden werden. Darüber hinaus besteht auch ausreichend Kraft und Beweglichkeit an den oberen Extremitäten bei erhaltenen Greifformen, sodass das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie das Erreichen und Anhalten an Haltegriffen möglich ist.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Bei der Beschwerdeführerin besteht keine anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur gegenständlichen Antragstellung, zur Ausstellung eines Behindertenpasses, zur Abweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass sowie zum Gegenstand der Beschwerde ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. aus dem unzweifelhaften Erklärungswert des Inhaltes der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den bei der Beschwerdeführerin aktuell vorliegenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2025.
Der von der belangten Behörde beigezogene Sachverständige geht in seinem Gutachten auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin, deren Ausmaß und deren Auswirkungen auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei ein.
In die Beurteilung des beigezogenen Sachverständigen sind sämtliche von der Beschwerdeführerin vorgelegten relevanten medizinischen Beweismittel eingeflossen. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen sind vor dem Hintergrund der vorliegenden Befunde bzw. dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Status nachvollziehbar und schlüssig.
Der beigezogene Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen. Die Auswirkungen der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Einschränkungen betreffend den Bewegungsapparat auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zeigen sich in keinem Ausmaß, welches deren Benützung verunmöglichen würde.
Die Beschwerdeführerin leidet an degenerativen und posttraumatischen Veränderungen an der Wirbelsäule, an einer Polyneuropathie mit einem sensiblen Defizit im Bereich der Beine sowie an Aufbraucherscheinungen am Bewegungsapparat bei Knietotalendoprothesen beidseits. Zur persönlichen Untersuchung am 22.04.2025 erschien die Beschwerdeführerin unter Verwendung eines Gehstocks. Die Sensibilität an den Beinen nach unten hin gab sie zunehmend als vermindert an. Zudem zeigten sich eine Spreizfußstellung und ein Hallux valgus links mehr als rechts, die Iliosakralgelenke waren druckschmerzhaft und die Seitwärtsneigung und die Rotation im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule war hochgradig eingeschränkt und endlagenschmerzhaft. Beim Barfußgang zeigte die Beschwerdeführerin ein ausgeprägtes Insuffizienzhinken rechts mit Vorneigung des Oberkörpers und leichter Beugung der Hüften und Knie. Das Gangbild zeigte sich verlangsamt mit einen Insuffizienzhinken, aber insgesamt sicher. Darüber hinaus waren der Beschwerdeführerin der Zehenballen- und Fersenstand mit Anhalten eingeschränkt, der Einbeinstand mit Anhalten und das Anhocken ansatzweise möglich. Ebenso führte die Beschwerdeführerin das Aus- und Ankleiden teilweise im Stehen durch. Eine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung oder Gang- und Standunsicherheit konnte damit insgesamt nicht festgestellt werden, sodass eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten – allenfalls unter Zuhilfenahme eines Gehstockes, mit dem die Gehleistung und Gangsicherheit verbessert werden kann – insgesamt nicht ausreichend objektivierbar ist. Der verwendete Gehstock stellt eine zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch dessen Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Dem trat die vertretene Beschwerdeführerin im Verfahren nicht substantiiert entgegen. Zwar wendete sie in ihrer Beschwerde ein, dass die Gehstrecke infolge der bestehenden Gesundheitsschädigungen auf unter 300 Meter eingeschränkt sei und schmerzbedingte Pausen erforderlich seien, sodass die Anmarschwege zu öffentlichen Verkehrsmitteln nicht in angemessener Zeit bewältigt werden könnten. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren aber keine aktuellen medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit belegen würden. So wird in dem gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten Arztbrief einer orthopädischen Gruppenpraxis vom 23.07.2025 zwar ausgeführt, dass die Mobilität der Beschwerdeführerin eingeschränkt und nur mit Stock auf kurzer Strecke möglich sei. Diese Ausführungen stehen damit aber der Beurteilung des beigezogenen Gutachters, wonach der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Metern möglich sei, nicht entgegen, zumal auch dieser Arztbrief der Beschwerdeführerin das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke als möglich attestiert. Dass die Wegstrecke der Beschwerdeführerin – wie in der Beschwerde behauptet – auf unter 300 Meter eingeschränkt wäre, ist diesem Arztbrief hingegen nicht zu entnehmen. Darüber hinaus wird im gegenständlichen Arztbrief zwar noch ausgeführt, dass die Koordination im Bereich der unteren Extremitäten gestört sei. Eine daraus resultierende Gangbildbeeinträchtigung in einem Ausmaß, welches die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würde, ist mangels einer in diesem Arztbrief angeführten Gangbildbeschreibung aber nicht ausreichend nachvollziehbar und ist eine solche auch anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.04.2025 erhobenen Fachstatus nicht objektivierbar, zumal darin ein ausreichend sicheres Gangbild festgestellt werden konnte. Abgesehen davon ist in Bezug auf die angeführte Koordinationsstörung im Bereich der unteren Extremitäten und einer daraus allenfalls resultierenden Gangunsicherheit aber nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin die Verwendung eines Gehstockes, mit dem die Gangsicherheit verbessert werden kann, zumutbar ist. In Anbetracht dessen gehen damit auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung vom 22.04.2025, wonach sie kein Gleichgewicht mehr habe, ins Leere. Auch das weitere Beschwerdevorbringen, wonach die Polyneuropathie mit einer Instabilität einhergehe und aufgrund der Sensibilitätsstörungen und der Spreizfußstellung das sichere Benützen öffentlicher Verkehrsmittel nicht gewährleistet sei, ist vor diesem Hintergrund damit nicht nachvollziehbar, besonders da die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen in Vorlage brachte, welche eine derartige Instabilität oder Gangunsicherheit belegen würden.
Insofern in der Beschwerde aber noch eingewendet wird, dass die Beschwerdeführerin schmerzbedingte Pausen machen müsse, sei angemerkt, dass in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung sämtlicher zumutbarer Therapieoptionen nicht belegt ist. Ausgehend vom gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten ist bei der Beschwerdeführerin derzeit lediglich eine Therapie mit Novalgin (Wirkstoff: Metamizol-Natrium) – dabei handelt es sich um ein Nicht-Opioidanalgetikum der 1. Stufe (von drei Stufen) des WHO-Stufenschemas (vgl. hierzu https://flexikon.doccheck.com/de/WHO-Stufenschema [abgerufen am 01.06.2026]) – etabliert. Damit ist die Schmerztherapie aber nicht ausgereizt und ist somit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin eingewendeten Schmerzzustände eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen nicht gegeben bzw. belegt und sind diese damit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet, eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen. In Anbetracht der bei der Beschwerdeführerin etablierten – verhältnismäßig schwachen – Schmerzmedikation sind im Übrigen aber auch keine höhergradigen Schmerzzustände, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichen würden, nachvollziehbar.
Zudem ist bei der Beschwerdeführerin auch eine maßgebliche Einschränkung beim Überwinden von Niveauunterschieden nicht objektivierbar. Zwar gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamneseerhebung zur persönlichen Untersuchung am 22.04.2025 an, dass sie seit voriger Woche einen „Ischiasanfall“ habe, sie fast keine Stiegen steigen könne, sie das linke Bein kaum hochheben könne und sie das Kreuz spüre. Eine derart maßgebliche Einschränkung bzw. Schwäche im Bereich der unteren Extremitäten ist anhand des im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Fachstatus aber nicht ausreichend nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführerin der Zehenballen- und Fersenstand sowie der Einbeinstand jeweils mit Anhalten möglich war und sich sowohl die Hüft- als auch die Kniegelenke gut beweglich zeigten und jeweils deutlich über 90° gebeugt werden konnten. Nun wird zwar auch im orthopädischen Arztbrief vom 23.07.2025 in der Anamnese ausgeführt, dass das aktive Heben des linken Beines subjektiv nicht möglich sei. Diese subjektive Angabe ist anhand des vorgelegten orthopädischen Befundes allerdings nicht objektivierbar, vielmehr wird im darin wiedergegebenen Fachstatus die Kraft im Bereich der unteren Extremitäten allseits mit einem Kraftgrad von 5 von 5 angegeben, was normalen Kraftverhältnissen entspricht. In Anbetracht der festgestellten normalen Kraftverhältnisse ist damit insgesamt keine maßgebliche Erschwernis beim Überwinden von Niveauunterschieden objektivierbar. Insbesondere ist eine solche auch nicht aus den weiteren Ausführungen im orthopädischen Arztbrief vom 23.07.2025, wonach die Hüftbeweglichkeit beidseits eingeschränkt sei und die Iliosakralgelenke schmerzhaft seien, abzuleiten, da in diesem Arztbrief keine Ausführungen zum Ausmaß der daraus resultierenden Funktionseinschränkungen getroffen werden. Eine Verschlechterung gegenüber dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 22.04.2025 erhobenen Fachstatus ist daraus somit nicht abzuleiten. Zwar zeigten sich auch in dieser persönlichen Untersuchung die Bewegungen im Bereich der rechten Hüfte im Kreuz schmerzhaft und die Iliosakralgelenke waren druckschmerzhaft. Dennoch konnten beide Hüftgelenke aber deutlich über 90° gebeugt werden. Hinsichtlich ihrer Kniegelenke gab die Beschwerdeführerin in der persönlichen Untersuchung am 22.04.2025 überdies selbst an, dass diese gut seien, was auch durch den orthopädischen Arztbrief vom 23.07.2025 bestätigt wird, in dem die Kniegelenke als schmerzfrei und bandstabil beschrieben werden.
Im Übrigen ist auch aus dem gemeinsam mit der Beschwerde weiters vorgelegten Röntgenbefund der gesamten Wirbelsäule und beider Kniegelenke vom 22.07.2025 keine geänderte Beurteilung abzuleiten. Darin werden zwar im Bereich der Wirbelsäule radiologische Veränderungen beschrieben. Hierzu sei aber angemerkt, dass das Vorliegen von radiologischen Veränderungen per se noch nicht auf allfällige daraus resultierende Funktionseinschränkungen bzw. deren Ausmaß schließen lassen. Besonders hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auf die im Anschluss an die Röntgenuntersuchung erfolgte orthopädische Vorstellung der Beschwerdeführerin vom 23.07.2025, zumal anhand des hierzu ergangenen orthopädischen Arztbriefes vom 23.07.2025 – wie bereits ausgeführt – keine höhergradigen, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel verunmöglichenden Funktionseinschränkungen objektivierbar sind. Der gegenständliche Röntgenbefund ist damit gleichsam nicht dazu geeignet, das Vorliegen von höhergradigen Funktionseinschränkungen oder Schmerzzuständen hinreichend darzutun.
Des Weiteren ist anhand der Ergebnisse zur persönlichen Untersuchung am 22.04.2025 auch keine maßgebliche Erschwernis bei der Verwendung von Haltegriffen objektivierbar. So zeigten sich zwar mäßige Fingergelenksarthrosen rechts mehr als links und war auch die linke Schulter diffus druckschmerzhaft sowie endlagenschmerzhaft. Die rechte Schulter war aber frei beweglich und auch der linke Arm konnte bis zur Horizontalen gehoben werden. Die übrigen Gelenke der oberen Extremitäten waren seitengleich frei beweglich, der Grob- und Spitzgriff war uneingeschränkt durchführbar und der Faustschluss war komplett. Eine maßgebliche Einschränkung beim Festhalten ist daher nicht nachvollziehbar und wurde eine solche von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin brachte nicht vor, an einer Einschränkung ihrer körperlichen Belastbarkeit, ihrer psychischen oder intellektuellen Fähigkeiten bzw. an einer hochgradigen Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder an einer anhaltenden Erkrankung des Immunsystems zu leiden, welche eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränken würde. Es fanden sich diesbezüglich auch keine hinreichenden Hinweise in der persönlichen Untersuchung und wurden keine entsprechenden Befunde vorgelegt.
Die vertretene Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens – wie bereits ausgeführt – keine Befunde vor, die geeignet gewesen wären, eine andere Beurteilung hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel herbeizuführen bzw. eine zwischenzeitig eingetretene Verschlechterung der Leidenszustände zu belegen und allenfalls zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen. Insbesondere brachte sie auch gemeinsam mit ihrer Beschwerde keine neuen medizinischen Beweismittel zur Untermauerung ihres Beschwerdevorbringens in Vorlage.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen somit insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2025. Dieses Gutachten wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Eine erneute Befassung des ärztlichen Sachverständigen – wie von der belangten Behörde beabsichtigt – erweist sich damit zur Klärung des Sachverhaltes als nicht erforderlich.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 42 Abs. 1 zweiter Satz BBG können im Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderungen zusätzliche Eintragungen vorgenommen werden, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen.
Gemäß § 45 Abs. 1 leg.cit. sind Anträge auf Vornahme einer Zusatzeintragung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) einzubringen.
Nach § 47 leg.cit. ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
In Ausübung dieser Ermächtigung wurde die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, erlassen.
Der für die hier begehrte Zusatzeintragung relevante § 1 Abs. 4 Z 3 der zitierten Verordnung hat folgenden Wortlaut:
„§ 1 ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: 1. ... 2. … 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d vorliegen.“
In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen zur Stammfassung BGBl. II 495/2013 wird zu § 1 Abs. 2 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (nunmehr § 1 Abs. 4 Z 3) Folgendes ausgeführt:
„Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
[...]
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
[…]
Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen.
Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen.
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist.
Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat.
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs,
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.“
Gemäß § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, mwN.).
Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, wurde in dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 13.05.2025 nachvollziehbar ausgeführt, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr unzweifelhaft bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen und unter Berücksichtigung dieser – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Bei der Beschwerdeführerin sind ausgehend von diesem Sachverständigengutachten aktuell keine erheblichen Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten, aber auch keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit – diese betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen –, keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen und auch nicht das Vorliegen einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen festzustellen gewesen.
Die vertretene Beschwerdeführerin legte im Rahmen des gesamten Verfahrens, wie bereits erwähnt, keine weiteren Befunde vor, die geeignet wären, die durch den medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu belegen.
Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Orthopädie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz keine Regelung enthält, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtungen bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Da aus den dargelegten Gründen die Voraussetzungen für die gegenständliche Zusatzeintragung nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass die Klärung der Frage der Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO weder Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom 12.08.2025 war noch ist sie Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen auf Basis einer persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin und unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin vorgelegten medizinischen Beweismittel geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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