IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch Mag. Milorad ERDELEAN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , über die Abweisung des auf die Aufhebung eines befristeten Aufenthaltsverbots gerichteten Antrages, nach einer am 20.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Erstmals im Jahr XXXX wurde gegen den BF wegen verübter Straftaten durch die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX .2006, Zl. XXXX ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
2. In der Folge reiste er erneut (unerlaubt) ins Bundesgebiet ein, woraufhin die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX .2012, Zl. XXXX , ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn erließ, das unbekämpft blieb und bis XXXX .2022 Gültigkeit besaß.
3. Ungeachtet des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots kehrte der BF ins Bundesgebiet zurück und wurde in den Jahren XXXX bis XXXX insgesamt sechs Mal strafgerichtlich verurteilt. Aus diesem Grund erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) mit Bescheid vom XXXX .2018, Zahl XXXX ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.), sprach aus, dass ihm gemäß § 79 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt werde (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Ihre Entscheidung begründete das BFA im Kern mit den strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) 19.03.2019, GZ: G307 2208988-1/9E, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dieses unbekämpft gebliebene Erkenntnis in der Folge in Rechtskraft.
Am XXXX .2019 reiste der BF nach Rumänien aus, um dort eine gegen ihn ausgesprochene Freiheitsstrafe anzutreten. Das diesbezügliche Aufenthaltsverbot ist daher noch bis 2029 gültig. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft kehrte er - entgegen dem gegen ihn bestandenen Aufenthaltsverbot - wiederholt in das Bundesgebiet zurück und wurde mehrfach abgeschoben.
4. Nachdem er am XXXX .2025 erneut aufgegriffen und festgenommen worden war, ordnete das BFA mit Mandatsbescheid vom XXXX .2025 die Schubhaft über ihn an.
5. Mit Schreiben vom XXXX .2025, beim BFA am XXXX .2025 eingelangt, beantragte der BF die Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots.
6. Mit Schreiben vom XXXX .2025 forderte ihn das BFA dazu auf, sich binnen zwei Wochen zur beabsichtigten Abweisung seines Antrages zu äußern. Am XXXX .2025 erstattete der BF eine entsprechende Stellungnahme.
7. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid wies das BFA den auf die Aufhebung des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots gerichteten Antrages vom 11.11.2025 gemäß § 69 Abs. 2 FPG ab (Spruchpunkt I.) und schrieb ihm gleichzeitig eine Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 zur Zahlung binnen vier Wochen vor (Spruchpunkt II.).
Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Kern damit, dass der BF die Voraussetzung für die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nicht erfülle. Er sei im XXXX 2019 nach Rumänien abgeschoben worden und seither sechsmal ins Bundesgebiet zurückgekehrt, was erneut Abschiebungen zur Konsequenz hatte. Entscheidungswesentliche Änderungen lägen nicht vor.
8. Mit dem am XXXX .2026 beim BFA eingebrachten, zum selben Tag datierten Schriftsatz, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den angeführten Bescheid, die er mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, in eventu der angefochtene Bescheid zur Gänze aufgehoben und an das BFA zurückverwiesen werden möge.
Seine Beschwerde begründete er im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass seine Mutter einen hohen Behinderungsgrad aufweise, der im XXXX 2024 festgestellt worden sei. Aus diesem Grund sei er immer wieder nach Österreich eingereist. Nach dem Ableben seines Bruders sei er die einzige Person, die die Mutter betreuen und pflegen könne. Auch sei seine Lebensgefährtin nach Österreich gezogen und sei das gemeinsame Kind hier zur Welt gekommen. Ein namentlich genanntes Bauunternehmen sei gewillt, ihn einzustellen, weshalb er einer ordentlichen Beschäftigung nachgehen könne. Mangels richtiger Feststellungen zur Behinderung seiner Mutter, zum Ableben seines Bruders und zur Geburt seines Kindes könne über die Aufhebung des Aufenthaltsverbots keine Entscheidung getroffen werden.
9. Am XXXX .2026 brachte die belangte Behörde die gegen den Bescheid vom XXXX .2025 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten, sowie ergänzende Dokumente dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
10. Anlässlich einer am 10.04.2026 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde der BF im Beisein seines Rechtsvertreters als Partei einvernommen. Ein informierter Vertreter des BFA blieb der Verhandlung nach erklärtem Teilnahmeverzicht fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien. Neben seiner rumänischen Muttersprache verfügt er über rudimentäre Kenntnisse der deutschen Sprache.
In seinem Herkunftsstaat Rumänien hat er die Berufsschule absolviert und wurde in der Folge als Maurer eingestellt.
Er ist erstmals zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2005 nach Österreich eingereist und tauchte nach einem gegen seine Person erlassenen Aufenthaltsverbot, auf das tieferstehend noch näher eingegangen wird, unter und war unsteten Aufenthalts.
Seit zwei bis drei Jahren führt er mit der am XXXX geborenen slowakischen Staatsangehörigen XXXX eine Beziehung. Dieser Beziehung entstammt der am XXXX in XXXX geborene XXXX .
XXXX wurde im Bundesgebiet im Jahr XXXX als junge Erwachsene durch ein Landesgericht wegen Eigentumsdelikten zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, von der ein Strafteil von acht Monaten zunächst bedingt nachgesehen wurde. Der unbedingt über sie verhängte Teil der Freiheitsstrafe wurde am XXXX vollzogen.
Am XXXX .2022 erließ das BFA ein mit vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen XXXX , welches noch bis XXXX .2026 gültig ist.
Nachdem sie erstmals am XXXX .2022 in die Slowakei abgeschoben wurde, kehrte sie immer wieder nach Österreich zurück und wurde in der Folge insgesamt achtzehnmal, zuletzt am XXXX .2026, in die Slowakei abgeschoben.
Ein von XXXX gestellter Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung wurde am XXXX .2026 zurückgezogen.
Weder XXXX , noch XXXX sind im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.
Zuletzt lebte das Paar illegal in einer Mietwohnung in XXXX , in welcher der BF nach wie vor gemeldet ist. XXXX wurde hier am XXXX .2026 abgemeldet.
Neben XXXX und dem gemeinsamen Sohn leben noch eine Schwester und die Mutter des BF, XXXX , in Österreich. Letztere weist einen Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 vH auf. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt in einer Gemeindewohnung in XXXX . Vor dem Tod eines Bruders des BF im Herbst XXXX kümmerte sich dieser um die gemeinsame Mutter. Dennoch ist diese - entgegen den Behauptungen in der Beschwerde - nicht auf die Unterstützung des im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers angewiesen.
In Rumänien will der Beschwerdeführer Vater eines knapp eineinhalb jährigen Kindes sein (NS BFA vom XXXX .2025, Seite 3), welches dort bei der Kindesmutter lebt. Eine aufrechte Beziehung zu der in Rumänien aufhältigen Kindesmutter soll nach den Angaben des Beschwerdeführers nicht bestehen.
Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen rumänischen Reisepasses zur Nummer XXXX .
Seit dem XXXX .2026 ist er - entgegen des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes - für ein in XXXX ansässiges Bauunternehmen tätig.
Zuvor ging er im Bundesgebiet - im Jahr 2017 - einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter nach und bezog hier - trotz fehlender Berechtigung zum Aufenthalt - auch Arbeitslosengeld sowie die Notstands- und Überbrückungshilfe.
Der Beschwerdeführer ist gesund und weitestgehend arbeitsfähig.
1.2. Außerhalb von Österreich wurde der Beschwerdeführer mehrfach strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage]:
1.2.1. Im Jahr XXXX wurde er in Rumänien wegen Diebstahls zunächst zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt, die in der Folge auf drei Jahre erhöht wurde.
1.2.2. Im Jahr XXXX verhängte ein rumänisches Strafgericht - durch die Bildung einer Gesamtstrafe - wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung bzw. unter dem Einsatz von Waffen oder unter Gewaltandrohung eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von sieben Jahren über ihn.
1.2.3. Mit rechtskräftigem Urteil vom XXXX .2019 verhängte ein rumänisches Strafgericht unter Bedachtnahme auf gegen ihn erlassene Strafurteile des Landesgerichtes XXXX zu GZ: XXXX und GZ: XXXX wegen Diebstahls Zusatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 1080 Tagen und 720 Tagen über ihn.
1.2.4. Im XXXX 2022 wurde er von einem dänischen Gericht wegen Diebstahls zu einer 30tägigen Freiheitsstrafe verurteilt und für vier Jahre aus dem dänischen Hoheitsgebiet ausgewiesen.
1.3. Im Bundesgebiet wurde er insgesamt sechsmal strafgerichtlich verurteilt, wobei es sich in einem Fall um eine Zusatzstrafe gehandelt hat [im Akt einliegende Strafregisterauskunft]:
1.3.1. Vom Landesgericht XXXX (LG XXXX ) wurde er mit Urteil vom XXXX .2011, Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
1.3.2. In der Folge wurde er mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen teils versuchten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 3, 130, 2. Fall, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wovon 8 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren ausgesprochen wurden.
1.3.3. Mit dem am 02.08.2013 in Rechtskraft erwachsen Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde er wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß§§ 15, 127, 129 Z 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.
1.3.4. Mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) verhängte das LG XXXX unter Bedachtnahme auf das Urteil des LG XXXX zu XXXX wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Z 1, 130, 4. Fall StGB eine unbedingt ausgesprochene Zusatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten über ihn.
1.3.5. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des LG XXXX zu XXXX wurde er wegen versuchten Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 129 Abs. 1 Z1, 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.
1.3.6. Zuletzt wurde er vom LG XXXX mit Urteil vom XXXX , Zl. XXXX (rechtskräftig seit XXXX ) wegen schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1, 130 Abs. 2, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Im Rahmen dieser (zuletzt angeführten) Verurteilung wurde der BF schuldig erkannt, am XXXX Gewahrsamsträgern eines Elektrounternehmens Werkzeug im Gesamtwert von EUR 7.500,00 mit dem Vorsatz durch Einbruch in ein Gebäude weggenommen zu haben, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Außenfenster der Räumlichkeiten des besagten Unternehmens eingeschlagen hatte, in die Räumlichkeiten eingestiegen war und das besagte Werkzeug an sich genommen hatte.
Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht das reumütige Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd, als erschwerend dagegen die Vielzahl der einschlägigen Verurteilungen sowohl in Österreich als auch in Rumänien. In seinem Herkunftsstaat Rumänien weist er insgesamt 5 einschlägige strafgerichtliche Verurteilungen teils wegen Diebstahls und zuletzt wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung bzw. unter Einsatz von Waffen bzw. unter Gewaltanwendung oder unter Androhung des Einsatzes von Waffen gegenüber Dritten auf.
1.4. Nachdem bereits im Jahr XXXX ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot zur Zahl XXXX gegen den (damals bereits mehrfach straffälligen) BF erlassen worden war, kehrte dieser wiederholt nach Österreich zurück und wurde, wie soeben festgestellt, erneut mehrfach straffällig.
Wegen der wider ihn ergangenen strafgerichtlichen Verurteilungen erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX .2012, Zl. XXXX ein mit 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer, das unbekämpft geblieben war und bis XXXX .2022 Gültigkeit besaß.
In völliger Missachtung des gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbots hielt sich der BF weiterhin im Bundesgebiet auf und wurde er erneut straffällig.
Nachdem er erneut mehrfach verurteilt worden war, erließ das BFA mit Bescheid vom XXXX .2018, Zahl XXXX , ein weiteres, ebenfalls auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF (Spruchpunkt I.), gewährte ihm gemäß § 79 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 19.03.2019, GZ: G307 2208988-1/9E, als unbegründet ab und erwuchs dieses in der Folge in Rechtskraft.
Bemerkenswert ist, dass sich der BF im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses vom XXXX .2019 in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft befand, aus der er sich am XXXX durch Flucht zu entziehen versuchte.
Nach einer von den österreichischen Sicherheitsbehörden durchgeführten Aufenthaltsfeststellung kam hervor, dass der Beschwerdeführer ab dem XXXX .2019 in Rumänien eine Haftstrafe im Ausmaß von insgesamt 1.800 Tagen wegen schweren Diebstahls verbüßte.
Davon ausgehend ist das gegen den BF vom Bundesverwaltungsgericht mit hg. Erkenntnis vom 19.03.2019 zu GZ: G307 2208988-1/9E bestätigte Aufenthaltsverbot bis XXXX 2029 gültig.
1.5. Seit dem Jahr 2019 finden sich Meldedaten des BF hauptsächlich in Polizeianhaltezentren. Davon abgesehen findet sich lediglich eine einzige Hauptwohnsitzmeldung an einer Privatadresse im Bundesgebiet ab dem XXXX .2026 [ZMR-Abfrage].
Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX (Tag der Flucht aus der JA Wien-Simmering) und am XXXX befand sich der Beschwerdeführer in Österreich in Strafhaft [ZMR-Abfrage].
Im Zeitraum von XXXX bis XXXX befand er sich in Rumänien, in der Justizanstalt XXXX , in Strafhaft.
1.6. Entgegen seiner Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen und dieses für den Zeitraum des Aufenthaltsverbots nicht mehr zu betreten, kehrte er nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zum wiederholten Mal hierher zurück und wurde er am XXXX .2021, am XXXX .2023, am XXXX .2023, am XXXX .2023, am XXXX .2023, am XXXX .2025 und zuletzt am XXXX .2025 nach Rumänien abgeschoben.
Vor den jeweiligen Abschiebungen in den Herkunftsstaat wurde er festgenommen, in einem Fall im Dezember XXXX wegen aggressiven Verhaltens in seiner Wohnung, und wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts zur Anzeige gebracht. Im Dezember XXXX wurde eine Sicherheitsleistung von EUR 790,-- von ihm eingehoben.
1.7. Zuletzt ist er zu Jahresbeginn 2026 ins Bundesgebiet zurückgekehrt, nahm hier Unterkunft an der Anschrift der im Bundesgebiet ebenfalls nicht zum Aufenthalt berechtigten XXXX und geht hier, ebenso nicht dazu berechtigt, seit XXXX einer ihm nicht erlaubten Tätigkeit nach, zumal er nicht im Besitz einer Erlaubnis ist, sich in Österreich aufzuhalten.
1.8. Seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich ist er nicht mehr mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG, auch zu dem Verfahren vor dem BVwG zur GZ: G307 2208988-1 auf welchen die Feststellungen ebenso beruhen.
2.2. Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und zu seinen strafgerichtlichen Verurteilung folgen, ebenso wie die zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet getroffenen Konstatierungen, den zur GZ: G307 2208988-1 getroffenen Feststellungen und den hierzu ergangenen Entscheidungen und fußen diese auch auf den Angaben des Beschwerdeführers und den von seiner Rechtsvertretung gemachten Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 20.04.2026. Weitere Versicherungsdaten sind den ihn betreffenden Eintragungen im System der österreichischen Sozialversicherungsträger entnommen.
Die Kenntnisse der rumänischen Sprache und der deutschen Sprache ergeben sich einerseits aus seiner Herkunft und weiters aus der Tatsache, dass er in der Lage war, in der Verhandlung vor dem BVwG gestellte Fragen auf Deutsch zu beantworten.
Die Feststellungen zu den von ihm verübten Straftaten folgen den hierzu getroffenen Feststellungen im Vorverfahren, die in der Zwischenzeit keinerlei Erweiterung erfahren haben.
Die Flucht im Jahr 2019 und die daran anschließende Inhaftierung in Rumänien konnte anhand dementsprechende Kommunikation des BFA mit der damals zuständigen Richterin festgestellt werden. Das Datum der dortigen Inhaftierung mit XXXX .2019 wurde im IZR als Ausreise aufgrund einer Strafvollstreckung im Heimatland eingetragen und ist somit fristauslösend für das gegen ihn zuletzt ausgesprochene Aufenthaltsverbot (AS 395 ff des ersten Aktteils). Die weiteren Haftzeiten ergeben sich aus einer Mitteilung der JA Wien-Simmering in Verbindung mit seinen Meldedaten laut ZMR.
Die Geburt des mj. XXXX und die Beziehung mit XXXX konnten anhand der glaubhaften Angaben des BF, die sich mit dem weiteren Akteninhalt decken, festgestellt werden. Eine Geburtsurkunde, in welcher der BF als Vater des XXXX aufscheint, wurde dem BVwG vorgelegt. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass auch die strafrechtlich im Bundesgebiet bereits in Erscheinung getretene XXXX und der mj. XXXX nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Das gegen sie bestehende Aufenthaltsverbot ergibt sich unzweifelhaft aus dem IZR. Dem IZR ist auch zweifelsfrei zu entnehmen, dass XXXX in den letzten Jahren entgegen ihrer Verpflichtung, das Bundesgebiet nicht zu betreten, immer wieder nach Österreich eingereist ist und zuletzt im XXXX 2026 in die Slowakei abgeschoben wurde.
Die gegen den BF ausgesprochenen Aufenthaltsverbote sind im IZR dokumentiert und ergeben sich diese aus den vorhergehenden Entscheidungen das BVwG, auch in diversen Schubhaftentscheidungen. Die immer wieder erfolgten Einreisen des BF samt Abschiebungen sind im IZR dokumentiert und finden ihre Deckung im Verfahrensakt, nach welchem er mehrfach in Schubhaft genommen und auf unterschiedlichen Wegen abgeschoben worden war. Ein Polizeibericht bezüglich seines aggressiven Verhaltens im Dezember XXXX liegt dem Akt ein. Auch die Meldungen laut ZMR, die nahezu ausschließlich Adressen von Polizeianhaltezentren ergeben, verdeutlichen, dass sich der BF entgegen dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. nach wie vor aufhält. Hieraus ergibt sich auch, dass er im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nachgegangen ist und nachgeht, ohne hierzu berechtigt zu sein. Gleiches gilt für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2017.
Der Behinderungsgrad von XXXX ist durch ihren vorgelegten Behindertenausweis belegt. Hinweise darauf, dass eine etwaige Betreuung oder Pflege ausschließlich durch den BF erbracht werden kann bzw. müsste, liegen dagegen nicht vor, zumal die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich krankenversichert ist und daher staatliche Leistungen in Anspruch nehmen kann. Auch hat der BF angegeben, dass seine Mutter seit sieben oder acht Jahren krank sei und er deshalb nach Österreich habe kommen müssen. Das steht aber im Widerspruch mit seinem Gesamtverhalten, hat er sich den wider ihn erlassenen Aufenthaltsverboten widersetzt und ist ungeachtet dessen ins Bundesgebiet eingereist. Nicht nachvollziehbar ist auch die Behauptung, dass anscheinend eine höhere Pflegeintensität der Mutter erst mit dem Tod seines Bruders notwendig gewesen sein soll. Der Tod des Bruders des BF lässt sich anhand der gewährten Ausführung zur Beerdigung im XXXX 2025 feststellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A)
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:
Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
Gemäß § 67 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Aufenthaltsverbots mit Ablauf des Tages der Ausreise zu laufen.
Nachdem das über ihn verhängte zehnjährige Aufenthaltsverbot rechtskräftig geworden wasr, verließ der BF erstmals am XXXX .2019 das Bundesgebiet zum Haftantritt in Rumänien (nachdem er zuvor am XXXX aus der österreichischen Strafhaft geflohen ist). Das Aufenthaltsverbot ist noch bis XXXX .2029 aufrecht. Seit seiner Abschiebung sind zum Entscheidungszeitpunkt sind mittlerweile fast sechseinhalb Jahre vergangen und hat sich der BF seither wiederholt dem wider ihn erlassenen Aufenthaltsverbot widersetzt und ist - ohne triftige Gründe - ins Bundesgebiet eingereist.
Seit seinen Taten und der stattgehabten Ausreise nach Rumänien im Jahr 2019 hat er sich aus strafrechtlicher Sicht zwar nichts mehr zu Schulden kommen lassen, dennoch ist zu berücksichtigen, dass er - entgegen dem wider ihn erlassenen, gültigen Aufenthaltsverbots - nach Österreich eingereist ist und somit massiv gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.
Er wurde mehrfach festgenommen, die Schubhaft über ihn verhängt und mussten Abschiebungen durchgeführt werden. Bereits zuvor hielt er sich entgegen eines im Jahr 2012 ausgesprochenen Aufenthaltsverbot weiterhin im Bundesgebiet auf und ließ schon mit seinem Verhalten erkennen, dass er nicht gewillt ist, sich an die Gesetzes Österreichs, insbesondere an die fremdenrechtlichen Bestimmungen der Republik zu halten.
Dem BF fällt überdies zur Last, dass er entgegen dem in Österreich gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot erwerbstätig war und ist und im Jahr 2017 auch Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch genommen hat, ohne hierfür grundsätzlich berechtigt gewesen zu sein.
Seine persönlichen Verhältnisse, haben insofern eine Änderung in der Betrachtung erfahren, als seine Mutter nunmehr einen 70%igen Behinderungsgrad aufweist und er seit wenigen Monaten Vater eines Kindes ist. Allerdings ist auch die Kindesmutter, eine slowakische Staatsangehörige, die im Bundesgebiet bereits mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und gegen die ein aufrechtes Aufenthaltsverbot besteht, im Bundesgebiet nicht aufenthaltsberechtigt. Auch sie widersetzt sich, wie der Beschwerdeführer selbst, diesem Aufenthaltsverbot und ist auch sie nicht gewillt, sich an die Gesetze der Republik Österreich, hier vor allen an die fremdenrechtlichen Bestimmungen zu halten.
Der Wunsch nach einer Fortsetzung dieser Beziehung im Bundesgebiet ist jedoch von vornherein nicht geeignet, eine vorzeitige Aufhebung des Aufenthaltsverbots zu rechtfertigen, zumal er sich derzeit im grenznahen Raum aufhalten kann und gegenseitige Treffen dort möglich sind. Bei der Kindesmutter handelt es sich, wie gesagt, um eine slowakische Staatsangehörige, die in ihrem Herkunftsstaat aufenthaltsberechtigt ist. Gegen den BF besteht in der Slowakei kein Aufenthaltsverbot, sodass es den beiden möglich wäre, dort Wohnung zu nehmen und ein Familienleben zu führen. Ein Argument für eine Fortsetzung des Familienlebens in Österreich ist daher nicht gegeben.
Ein gemeinsames Familienleben in Österreich konnte und durfte mit der hier nicht aufenthaltsberechtigten XXXX nicht bestehen, zumal gegen sie ein gültiges Aufenthaltsverbot besteht. Beide haben sich zum Zeitpunkt der Begründung ihrer Beziehung und in weiterer Folge auch während der Geburt des gemeinsamen Sohnes illegal im Bundesgebiet aufgehalten und durften sie nicht damit rechnen, in Österreich bleiben zu können. Daran ändert selbst die Geburt des Sohnes nichts. Abgesehen von einer Führung des Familienlebens in der Slowakei kann der BF dort auch einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Argument des Familienlebens ist somit nicht geeignet, eine Aufhebung des Aufenthaltsverbots herbeizuführen, zumal es im Bewusstsein des nicht rechtmäßigen Aufenthalts entstand.
Auch die Behinderung der Mutter des Beschwerdeführer vermag hier kein anderes Ergebnis herbeiführen, zumal keine Beweisergebnisse dazu vorliegen, dass die ihr attestierte Behinderung eine weitestgehende Invalidität zur Folge hätte, andererseits ist der BF bereits vor dem Tod seines die Mutter pflegenden Bruders vermehrt nach Österreich eingereist und wieder abgeschoben worden. Selbst wenn es nach dem Tod des Bruders akkurat notwendig gewesen wäre, dass er seine Mutter betreut, verschließt sich dem erkennenden Gericht, warum der BF nicht unmittelbar auf den Tod des Bruders folgend einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots gestellt gestellt hat. Vor dem BVwG hat der BF angegeben, dass seine Mutter vor sieben oder acht Jahren erkrankt sei, also während eines Zeitraumes, in dem die erstmalige Entscheidung des BVwG vorgelegen hat. Schon damals hätte er eine Aufhebung beantragen können, ohne in der Folge mehrfach gegen das Fremdenrecht zu verstoßen. Allerdings hilft ein auf das Pflegeerfordernis der Mutter gestützter Antrag nichts, zumal sich aus dem Grad der Behinderung nicht ableiten lässt, dass sie eine Pflege benötigen würde, die nur der BF erbringen kann. Schließlich ist die Mutter des Beschwerdeführers in Österreich krankenversichert und ist es ihr möglich, Leistungen durch professionelle Pflegeinstitutionen in Anspruch zu nehmen.
Seit seiner letzten strafgerichtlichen Verurteilung im Jahr XXXX ist der BF zwar nicht weiter straffällig geworden, jedoch lässt er eine Missachtung aufenhalts- und fremdenrechtlicher Bestimmungen erkennen, die sich in der mehrfachen Einreise, die entgegen mehrfach wider ihn ausgesprochener Aufenthaltsverbote erfolgte, und den notwendigen Abschiebungen manifestiert. Auch die Flucht aus der Justizanstalt XXXX spricht gegen ein rechtskonformes Verhalten des BF.
Insgesamt ist daher nicht von einem zwischenzeitig eingetretenen Wegfall jener Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt hatten, zumal sich weiterhin eine bewusste Missachtung rechtlicher Bestimmungen erkennen lässt.
Da daneben auch die familiären und privaten Bindungen des BF nicht erkennen lassen, dass derzeit seine Anwesenheit im Bundesgebiet notwendig wäre, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen.
Gemäß § 78 Abs 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.
Gemäß Tarif A Z 2 der BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.
In Hinblick auf diese Rechtslage erweist sich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids rechtskonform, weshalb der gegen diesen Spruchpunkt gerichtete Teil der Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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