Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
W602 2344562-1/4Z TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsangehörigkeit Äthiopien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.04.2026, Zahl XXXX , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist äthiopischer Staatsangehöriger und rund 30 Jahre alt. Seine Identität steht nicht fest. Er bekennt sich zum Christentum und spricht Amharisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er hat Familienangehörige in Äthiopien.
Spätestens am 11.02.2025 reiste er mit einem Visum D, Aufenthaltszweck Student, legal nach Österreich ein. Bei der Abholung des Aufenthaltstitels beim Magistrat der Stadt Innsbruck (GZ XXXX wurde die vorgelegte Zulassungsbestätigung des „International College of Tourism and Management“ als gefälscht beurteilt und der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student am 09.12.2025 abgewiesen. Das Bundesamt brachte den Verdacht zur Erschleichung des Visums am 24.04.2026 zur Anzeige.
Am 14.02.2025 stellte der Beschwerdeführer verfahrensgegenständlichen Asylantrag in Österreich und begründete diesen mit einer politischen Verfolgung im Herkunftsstaat, da er den „Amharischen Volksgruppen“ angehöre. Sein Vater sei bereits verfolgt worden. Es habe mehrere Angriffe auf ihn gegeben. Österreich habe er sich ausgesucht, weil er hier weiter studieren und später auch hier arbeiten wolle. Es habe bereits mehrere Angriffe gegen ihn und seine Familie gegeben. Vor dem Bundesamt schilderte er drei Angriffe und in Grundzügen seine politische Tätigkeit.
Das Bundesamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 24.04.2026 vollinhaltlich als unbegründet ab (Spruchpunkte I. bis II.), erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte die Abschiebung nach Äthiopien für zulässig (Spruchpunkte IV. und VI.), setzte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und verhängte ein zweijähriges Einreiseverbot (Spruchpunkt VIII.). In einem wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.), da der Asylantrag offensichtlich unbegründet sei. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Rechtsberatung am 22.05.2026 Beschwerde. Der Verwaltungsakt langte mit der Beschwerde am 01.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein, das Einlangen wurde dem Bundesamt schriftlich mit diesem Tag bestätigt.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Familienangehörigen. Sein rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich gründet auf das anhängige Asylverfahren. Er ist gesund und in Österreich erwerbstätig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf seine Angaben bei der Erstbefragung und vor dem Bundesamt (EB, 5ff; EV, AS 130). Der Beschwerdeführer reiste zwar mit einem gültigen äthiopischen Reisepass ein, legte diesen im Verfahren jedoch nicht vor (EV, AS 131). Seine Identität konnte daher nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden (Bescheid, AS 359).
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt hinsichtlich des Verfahrens und der Vorgänge zur Erteilung des Visums und Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben sich aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (OZ 2, Auszug vom 01.06.2026), der Sachverhaltsmitteilung des Bundesamtes an die LPD Kärnten (AS 243-245, Anzeige vom 24.04.2026) und dem Verwaltungsakt.
Die Begründung für seinen Asylantrag ergibt sich aus dem Protokoll der Erstbefragung (AS 11ff) und seiner Fluchterzählung vor dem Bundesamt (EV, AS 137ff). Der Grund für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ergibt sich aus Spruchpunkt VII. des Bescheides. Das Bundesamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer Äthiopien aus wirtschaftlichen Gründen und unter Erschleichung eines Visums verlassen habe. Sein Fluchtvorbringen sei ein Konstrukt (Bescheid, AS 361).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG kann das Bundesamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn (Z 5) das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Eine offensichtliche Tatsachenwidrigkeit kann wohl nur in Ausnahmefällen angenommen werden. Der VwGH hat Asylanträge nach dem Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet angesehen, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen und es unmittelbar einsichtig ist, dass die Schilderung wahrheitswidrig ist. Es muss eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit vorliegen Dieses Urteil muss sich quasi aufdrängen, die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen, allenfalls auch deshalb, weil es typischerweise um die Klarstellung einfacher Fragen, nicht aber um diffizile Beweiswürdigungsthemen geht. (Vgl. VwGH, 21.08.2001, 2000/01/0214 mwN)
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist keine Entscheidung in der Sache selbst. Vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - aufgrund der kurzen Frist im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder einen Eingriff in das geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK bewirken würde.
3.2. Das Bundesamt erkannte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab, da das Vorbringen offenkundig nicht den Tatsachen entspricht und der Beschwerdeführer aus wirtschaftlichen Gründen und unter Erschleichung eines Visums aus Äthiopien ausgereist ist. Dabei wurde aber übersehen, dass der Beschwerdeführer seinen Asylantrag mit einer politischen Verfolgung begründete und umfangreiches Vorbringen zu Situationen, in denen er und seine Familie angegriffen worden seien, erstattete. Das Bundesamt stellte daraufhin auch eine umfangreiche Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen an. Es kann daher beim Fluchtvorbringen nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Tatsachenwidrigkeit auf der Hand liegt bzw. klar und ohne erforderliche beweiswürdigende Erwägungen sich aufdrängt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer aus Äthiopien legal ausreisen konnte, auch dies lässt aber die behaupteten Vorfälle noch nicht als offenkundig tatsachenwidrig erscheinen, da die legale Ausreise nicht den zwingenden Schluss auf eine mangelnde Verfolgungsgefahr zulässt.
Da sich das fluchtrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als offenkundig unrichtig erweist, besteht für den Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat auch die nicht ausschließbare reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK.
Die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG war daher zu gewähren.
3.3. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung folgt der zitierten Judikatur.
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