IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Karin RETTENHABER-LAGLER als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Karin GASTINGER, MAS sowie die fachkundige Laienrichterin Dr.in Christina MEIERSCHITZ als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch RÄe Marschall&Heinz, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 10.10.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025, betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, zu Recht erkannt
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin ist seit 28.01.1993 Inhaberin eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (in der Folge v.H.).
2. Am 09.04.2025 stellte sie beim Sozialministeriumservice (in der Folge „belangte Behörde“ genannt) einen Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis), der entsprechend dem von der belangten Behörde zur Verfügung gestellten und von der Beschwerdeführerin ausgefüllten Antragsformular auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gilt und legte eine Reihe von ärztlichen Befunden vor.
3. Die belangte Behörde holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2025 beruhenden eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.09.2025 (vidiert am selben Tag) stellte der medizinische Sachverständige fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass aus medizinischer Sicht nicht vorliegen.
4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.09.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurden ihr das eingeholte Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.10.2025 wies die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 BBG ab. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
6. Mit Emailnachricht vom 27.10.2025 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der belangten Behörde das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte sie aus, dass sie weder mit der Untersuchung noch mit dem Ergebnis zufrieden sei. Sie könne keine Wegstrecke im Ausmaß von 10 Minuten zurücklegen. Nach 3 Minuten müsse sie bereits stehen bleiben, da ihre Beine taub würden. Sie habe kein Gefühl in den Füßen und wenn sie sich nicht niedersetze, dann würde sie umfallen. Eine Verdachtsdiagnose habe sich bestätigt, nämlich jene, dass sie unter Polyneuropathie leide. Den entsprechenden Befund lege sie bei.
7. Die belangte Behörde leitete in der Folge ein Beschwerdevorentscheidungsverfahren ein und holte in weiterer Folge ein Sachverständigengutachten des befassten Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie ein. In dem aufgrund der Aktenlage beruhenden Sachverständigengutachten vom 30.10.2025 stellte der medizinische Sachverständige fest, dass keine dauerhaften erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle bestehen würden. Ein Aktionsradius von 10 Minuten sei ihr möglich, dies sei nunmehr auch befunddokumentiert.
8. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.10.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens informiert und wurde ihr das eingeholte Gutachten übermittelt sowie die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Erhalt des Schreibens dazu Stellung zu nehmen.
9. Die Beschwerdeführerin brachte innerhalb der Frist eine Stellungnahme ein und monierte, dass ihr das Zurücklegen einer Weckstrecke im Ausmaß von 10 Minuten nicht möglich sei. Der Verdacht einer PNP habe sich bestätigt. Sie habe Schmerzen, Kribbeln, Stechen und Taubheitsgefühle in den Beinen. Weiters habe sie Wadenkrämpfe in den Beinen und Unsicherheit beim Gehen. Kein Sachverständiger könne ihr zumuten zu Fuß zu den Öffis zu gehen, es sei denn, er wolle, dass sie umfalle und sich verletze. Außerdem sei sie im 83. Lebensjahr, bald gehe ihr Leben zu Ende, was spreche dagegen, dass sie den Parkausweis bekomme.
10. Aufgrund der Stellungnahme der Beschwerdeführerin ersuchte die belangte Behörde den befassten Sachverständigen um die Abgabe einer Stellungnahme. In seiner Stellungnahme vom 18.11.2025 hielt er fest, dass die Zuerkennung der Zusatzeintragung nach Prüfung der Leiden und deren Auswirkungen erfolge, das Alter sei prinzipiell kein Einschätzungskriterium. Ein neuer Befund sei nicht nachgereicht würden, deshalb habe das Kalkül aufrecht.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18.11.2025 sprach die belangte Behörde aus, dass das durchgeführte Begutachtungsverfahren ergeben habe, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung im Behindertenpass nicht vorliegen, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintrag werde daher abgewiesen. Die belangte Behörde schloss dem genannten Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten in Kopie an.
12. Mit Vorlageantrag vom 02.12.2025 bekämpfte die Beschwerdeführerin die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde im Wege ihrer bevollmächtigten Vertretung die in der Beschwerde getätigten Ausführungen. Insbesondere wurde nochmals darauf hingewiesen, dass bereits im Gutachten vom 09.09.2025 eine Polyneuropathie-Komponente erwähnt worden sei. Dabei handle es sich um eine Erkrankung des Nervensystems, die zur Störung der Reizweiterleitung führe. Häufige Symptome seien Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 27.10.2025 auch hingewiesen habe. Aktuelle medizinische Befunde wurden nicht vorgelegt.
13. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.12.2025 vor, wo dieser am 04.12.2025 einlangte.
14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.12.2025 eine Abfrage im Zentralen Melderegister durch, wonach die Beschwerdeführerin österreichische Staatsbürgerin ist, und ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29 b Straßenverkehrsordnung (StVO) (Parkausweis) langte am 09.04.2025 bei der belangten Behörde ein.
Die Beschwerdeführerin hat ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland und besitzt einen Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H.
Der Beschwerdeführerin ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin:
Anamnese:
VGA partim 1991 (WS 30%,..). keine orthopäd. OP zwischenzeitlich.
Derzeitige Beschwerden:
"Ich habe alles geschickt, sind sie ein Arzt? Es steht eh alles im Befund, wozu muss ich da herkommen? Im Befund, ich habe eine Stenose, ich habe Kreuzschmerzen, es geht in die Füsse, ich muss nach 3 Minuten stehen bleiben, ich muss mich dann anhalten, sonst falle ich um. Eine Operation lehne ich ab, die ist mir schon vor 10a empfohlen worden. Ich mache Physiotherapie. Ich habe schon einen Behindertenausweis."
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Statine, Arthrotec forte.
Sozialanamnese: in Pension
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA partim 1991; med2 2/2025: Röntgen LWS a.p. und seitlich im Stehen:
Flach rechtskonvexe Skoliose der LWS mit abgeflachter Lordose.
Anterolisthese LWK 4 gegenüber L5 um ca. 7 mm.
Multisegmental dorsal betonte Osteochondrosen L2 bis L5 mit Punctum maximum bei L4/5.
Kaudal betonte Spondylarthrosen.
Spondylosis deformans lumbalis.
Reduzierte Knochenstruktur.
Ergebnis: Progrediente Listhese L4/L5, progrediente Vertebrostenose auf dieser Höhe. Discusextrusionen, wie beschrieben.
MRT - MR-LWS
Untersuchungstechnik: t2 tse sag p2, t1 tse sag, t2 tse tra 320, t2 tinm sag, t2 haste cor p2 Indikation: Vertebrostenose der LWS.
Fragestellung: Ausmaß der Spinalkanalstenose?
Es erfolgt ein Vergleich mit der Voruntersuchung vom 19.6.2020.
Vorbekannte Streckfehlhaltung der LWS.
Zur Voruntersuchung deutlich progredient ist die Listhese im Segment L4/L5.
Diesmal findet sich ein Ventralgleiten des LWK 4 um knapp 7 mm.
Das Signalverhalten der Wirbelkörper ist regelrecht.
Spondylosen, nach kaudal zunehmenden Spondylarthrosen, absolute Vertebrostenose auf Höhe L4/L5, progredient zur Letztuntersuchung.
Das Signal von distalem Myelon, Conus und Caudafasern ist regelrecht.
Dehydratation der Bandscheiben der LWS.
L2/L3: Bds. nach intraforaminär reichende Discusextrusion.
L3/L4: Breitbasige, bds. nach intraforaminär reichende Discusextrusion mit Asymmetrie zugunsten links intra- und extraforaminär, es findet sich Kontakt des Discus zur Wurzel L3.
L4/L5: Breite, die Hinterkante des LWK 5 begleitende Bandscheibenextrusion, leichte
Engerstellung beider Neuroforamina.
L5/S1: Unauffällige Bandscheibenbegrenzung
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 160,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status - Fachstatus:
Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0150, in F 140-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich.Nacken- und Kreuzgriff möglich. Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, Sprunggelenke in S 10-0-40. Lasegue negativ.
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich.
Status Psychicus:
normale Vigilanz, regulärer Ductus ausgeglichene Stimmungslage.
Die Beschwerdeführerin hat folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, lumbale Osteochondrosen, Spinalkanalverengung L4/5
- Verlust beider Ovarien nach dem 65. Lebensjahr
- Chronische Sinusitis bds.
Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Die festgestellten Gesundheitsschädigungen am Stütz- und Bewegungsapparat haben keine erhebliche Einschränkung der Mobilität zur Folge.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten oder der Wirbelsäule in einem Ausmaß, welches die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkt. Die Beschwerdeführerin leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, an lumbalen Osteochondrosen und einer Spinalkanalverengung L4/5. Es besteht aber kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild, das Geh- und Stehvermögen ist als ausreichend anzusehen und es ist kein neurologisches Defizit objektivierbar. Die Beschwerdeführerin verfügt über die erforderliche Kraft und Beweglichkeit – im Sinne von aktiven und passiven Gelenksfunktionen, der zielgerichteten Durchführung wiederkehrender Bewegungen und von koordinativen Fähigkeiten – um eine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern zurückzulegen, sicher in ein öffentliches Verkehrsmittel einzusteigen und aus einem solchen auszusteigen sowie sich bei Haltestangen und Einsteigegriffen anzuhalten. Der Faustschluss ist beidseits möglich und die Greifformen sind erhalten.
Es liegt keine maßgebende Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor, durch welche eine Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen wäre.
Es liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor.
Es liegen bei der Beschwerdeführerin insgesamt keine entscheidungsrelevanten Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor.
Bei der Beschwerdeführerin liegt auch keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen, dem Wohnsitz des Beschwerdeführers im Inland und zum Behindertenpass ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu den Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 09.09.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2025 sowie einem Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 30.10.2025, welche schlüssig und nachvollziehbar sind und keinerlei Widersprüche aufweisen. Es wird auf sämtliche vorgelegte Befunde sowie die Art der Leiden der Beschwerdeführerin auf deren Ausmaß ausführlich eingegangen.
In dem eingeholten Gutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Gutachter setzt sich auch umfassend und nachvollziehbar mit den vorgelegten Befunden sowie mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Der beigezogene Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie konnte im Ergebnis keine gesundheitlichen Einschränkungen bei der Beschwerdeführerin feststellen, die die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel unzumutbar erscheinen ließen.
Die Beschwerdeführerin leidet an degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, lumbaler Osteochondrose und einer Spinalkanalverengung L4/5. Darüber hinaus wendet die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde das Vorliegen einer Polyneuropathie ein. Zur persönlichen Untersuchung am 08.09.2025 erschien die Beschwerdeführerin in Straßenschuhen und das Gangbild zeigte sich ohne Gehbehelfe gut möglich dar. Eine ausgeprägte Gangbildbeeinträchtigung, Gangunsicherheit oder gleichzusetzende neurologische Ausfälle konnte damit insgesamt nicht festgestellt werden, sodass eine maßgebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von etwa 300 bis 400 Metern in rund 10 Minuten insgesamt nicht ausreichend objektivierbar ist. Die Beschwerdeführerin brachte im gesamten Verfahren auch keine medizinischen Unterlagen in Vorlage, welche eine höhergradige Einschränkung der Gehfähigkeit belegen würden. Vielmehr wird auch im vorliegenden Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.12.2024 in der Anamnese eine Gehstrecke im Ausmaß von 10 Minuten erwähnt.
Insofern die Beschwerdeführerin in Ihrer Beschwerde auf den bestätigten Verdacht des Vorliegens einer Polyneuropathie hinweist und dazu Befunde in Vorlage brachte, ist festzuhalten, dass sich die Kniegelenke in ihrem Bewegungsumfang von 0/0/130° gut beweglich darstellten, ebenso konnten auch im Bereich der Hüften bei einer Beugung von 0/110° und den Sprunggelenken von 10/0/40° keine höhergradigeren Bewegungseinschränkungen festgestellt werden. Eine höhergradigere Bewegungseinschränkung war aber auch im Bereich der Wirbelsäule nicht objektivierbar und das Lasegue-Zeichen war beidseits negativ. Festgehalten sei damit, dass bei der Beschwerdeführerin durchaus nachvollziehbare Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten bestehen, aber in Anbetracht der festgestellten guten Bewegungsumfänge und der normalen Kraftverhältnisse im Bereich der unteren Extremitäten ist aber keine maßgebliche Gangleistungsminderung objektivierbar, welche das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke verunmöglichen würde. Abgesehen davon sei hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin eingewendeten Beschwerden im Bereich der unteren Extremitäten aber auch noch angemerkt, dass in diesem Zusammenhang eine Ausschöpfung der zumutbaren Therapieoptionen bezüglich analgetischer Maßnahmen nicht gegeben ist. So wurde im vorliegenden Befundbericht eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 19.12.2024 zwar eine etablierte Therapie erwähnt. Im Rahmen der aktuellen Untersuchung vom 08.09.2025 gab die Beschwerdeführerin unter dem Punkt „Behandlung(en)/Medikamente/Hilfsmittel“ aber lediglich das Schmerzmedikament Arthrotec forte – dabei handelt es sich um ein Kombinationspräparat zur Schmerzlinderung und Entzündungshemmung der 1. Stufe (von drei) des WHO-Stufenschemas – an, sodass in diesem Zusammenhang jedenfalls noch Therapieoptionen im Sinne einer Ausweitung der Schmerzmedikation gegeben sind. Die bei der Beschwerdeführerin bestehenden Beschwerden und Schmerzen im Bereich der Gelenke der unteren Extremitäten sind damit schon aus diesem Grund nicht dazu geeignet, aktuell eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zu begründen.
In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin weiters eingewendeten Gefühlsstörungen im Bereich der Füße sei überdies festgehalten, dass anhand der Ergebnisse der persönlichen Untersuchung am 08.09.2025 keine maßgebliche Gangunsicherheit objektivierbar ist. Abgesehen davon wäre es der Beschwerdeführerin zur Verbesserung der Geh- und Stehfähigkeit aber auch möglich, einfache Gehhilfen – wie einen Gehstock – zu verwenden. Diese stellen zumutbare Kompensationsmöglichkeit iSd § 1 Abs. 5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen dar und wird durch deren Verwendung die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht in unzumutbarer Weise erschwert.
Einem medizinischen Sachverständigen der Humanmedizin mit Fachrichtung Orthopädie und Unfallchirurgie muss zugebilligt werden, die bei einem von diesen befundeten Menschen vorhandene Mobilität richtig zu erkennen, und die Wahrnehmungen darüber richtig in der Verschriftlichung im Gutachten wiederzugeben.
Die mit der Beschwerde vorgelegten Befunden konnten überdies keine neuen Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen, die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten auch keine neuen Erkenntnisse, die das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten.
Im Vorlageantrag wiederholte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die in der Beschwerde getätigten Ausführungen, welche die belangte Behörde zum Anlass nahm, ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie aufgrund der Aktenlage einzuholen. Der medizinische Sachverständige hat seine fachärztliche Einschätzung, wie bereits ausgeführt, richtig nach den Kriterien der EVO vorgenommen. Ein substantiiertes Vorbringen, welches tauglich gewesen wäre, die von dem medizinischen Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu entkräften, brachte die Beschwerdeführerin sohin nicht vor.
Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300 bis 400 Meter ist somit selbständig möglich. Auch das Ein- und Aussteigen in öffentliche Verkehrsmittel ist der Beschwerdeführerin ohne fremde Hilfe zumutbar. Ein sicherer Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln durch Festhalten an Haltegriffen ist gewährleistet.
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die folgende Krankheitsbilder umfassen: Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10, sind im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen. Ebenso wenig besteht ein Hinweis auf eine Erkrankung des Immunsystems.
Es konnten bei der Beschwerdeführerin keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit medizinisch objektiviert werden.
Die Beschwerdeführerin ist mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen in der Beschwerde und den vorgelegten Unterlagen dem auf einer persönlichen Untersuchung basierenden Sachverständigengutachten eines Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie vom 08.09.2025 sowie dem Aktengutachten vom 30.10.2025 im Lichte obiger Ausführungen daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa VwGH 27.06.2000, 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der oben genannten Sachverständigengutachten und werden diese Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Sachverständigengutachten in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 10.10.2025, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz idgF BGBl I Nr. 185/2022 (in der Folge kurz BBG) abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:
§ 42 (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
…
§ 45 (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
…
§ 46 Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.
§ 47 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.“
§ 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, idg F BGBl II Nr. 263/2016 lautet – soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:
„§ 1 ….
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
1. …….
2. ……
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
- erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder
- erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder
- erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder
- eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder
- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)……“
In den Erläuterungen zu § 1 Abs. 2 Z 3 zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II Nr. 495/2013 wird unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall relevant - Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (neu nunmehr § 1 Abs. 4 Z. 3, BGBl. II Nr. 263/2016):
…
Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt.
…
Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend.
Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses.
Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein.
Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleichbedeutend.
…
Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor:
- arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option
- Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen
- hochgradige Rechtsherzinsuffizienz
- Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie
- COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie
- Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie
- mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss benützt werden.
…
Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder:
- Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr,
- hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten,
- schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen,
- nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich.
Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei:
- anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency),
- schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie),
- fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit,
- selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen.
…
Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben:
- vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien,
- laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken,
- Kleinwuchs
- gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar,
- bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar.
…“
Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist, und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).
Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hierbei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080).
Bei der Beurteilung der zumutbaren Wegstrecke geht der Verwaltungsgerichtshof von städtischen Verhältnissen und der durchschnittlichen Distanz von 300 bis 400 Metern bis zur nächsten Haltestelle eines öffentlichen Verkehrsmittels aus (VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).
Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen -, wurde im eingeholten Sachverständigengutachten vom 09.09.2025 beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 08.09.2025, nachvollziehbar verneint, dass im Fall der Beschwerdeführerin – trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen – die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vorliegen. Mit dem Vorliegen der bei der Beschwerdeführerin objektivierten aktuellen Funktionsbeeinträchtigungen vermag die Beschwerdeführerin noch nicht die Überschreitung der Schwelle der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel im Sinne der Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen darzutun.
Die Voraussetzungen für die Vornahme der beantragten Zusatzeintragung aufgrund von erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sind im Falle der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht gegeben. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit liegt ebenso wenig vor, wie entscheidungsmaßgebliche Einschränkungen der Sinnesfunktionen. Es kann im vorliegenden Fall außerdem keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, festgestellt werden.
Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen kein Ausmaß erreichen, welches die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Prüfung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in Betracht kommt.
Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, auf das über Veranlassung der belangten Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung beruht und auf alle Einwände und vorgelegten Befunde der Beschwerdeführerin in fachlicher Hinsicht eingeht sowie auf das Ergänzungsgutachten aufgrund der Aktenlage. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens (samt Ergänzung) geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung – trotz eines entsprechenden Antrages – nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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