Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN über den Antrag von Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. BANGLADESCH, IFA-Zl. XXXX , vom 26.01.2025, auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung einer Beschwerde gegen angegebene Vorfälle unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.12.2024, am 24.12.2024 sowie am 04.01.2025 durch Organwalter der LPD Wien beschlossen:
A)
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: „BF“) brachte am 26.01.2025 einen Verfahrenshilfeantrag zur Abfassung einer Beschwerde bezüglich von ihm angegebenen Vorfällen unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 22.12.2024, am 24.12.2024 sowie am 04.01.2025 durch Organwalter der LPD Wien ein.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 16.04.2026 dem BF das vor dem Bundesverwaltungsgericht verwendete Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" übermittelt und ihm den Auftrag erteilt, die entsprechenden Belege (wie Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Unterhaltsansprüche- und Unterhaltspflichten) zum Vermögensbekenntnis vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen und dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens unterschrieben zurückzusenden.
3. Der BF ist diesem Auftrag bis dato insoweit nicht nachgekommen als er dem Bundesverwaltungsgericht nichts übermittelt hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer hat am 26.01.2025 einen Antrag auf Verfahrenshilfe gestellt.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat dem BF mit Schreiben vom 16.04.2026 einen Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, zu dem vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Formblatt "Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis" Belege anzuschließen und unterschrieben an das Bundesverwaltungsgericht zurückzusenden.
1.3. Der Beschwerdeführer hat den Verbesserungsauftrag nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorliegenden h.g. Gerichtsaktes.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, lautet:
"(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf die Nichterfüllung eines erteilten Mängelbehebungsauftrages hinsichtlich eines Verfahrenshilfeantrages Folgendes ausgesprochen (VwGH 11.12.2007, Zl. 2007/18/0316):
"Wird das dem Verfahrenshilfeantrag anzuschließende Vermögensbekenntnis nicht innerhalb der gesetzten Mängelbehebungsfrist vorgelegt, sondern langt es erst nachdem der Zurückweisungsbeschluss bereits abgefertigt worden ist beim VwGH ein, so wurde dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen – kein Vermögensbekenntnis vorgelegt - weswegen der Verfahrenshilfeantrag zutreffend - vom Berichter (§ 14 Abs. 2 VwGG) – zurückgewiesen und nicht abgewiesen wird (Hinweis B 13. November 2007, 2007/18/0637)."
Im vorliegenden Fall steht fest, dass vom BF zwar ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis übermittelt wurde, er diesem aber nicht die erforderlichen Unterlagen zum Beleg seiner Angaben beigeschlossen hat. Konkret fehlten jegliche Belege, wie etwa Einkommensnachweise, Mietvertrag, Kontoauszüge, Unterhaltsansprüche- und Unterhaltspflichten). Zur Behebung dieser Mängel wurde dem BF ein Mängelbehebungsauftrag erteilt. Diesem ist der BF bis dato nicht nachgekommen. Der BF hat somit die ihm gesetzte Frist von zwei Wochen zur Behebung der seinem Antrag anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen lassen, weswegen der verfahrensgegenständliche Antrag (worauf der Antragsteller im Mängelbehebungsauftrag auch hingewiesen wurde) spruchgemäß zurückzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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