IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas PREISINGER, gegen das am 22.01.2026 mündlich verkündete Disziplinarerkenntnis des Militärkommandanten von Wien nach mündlicher Verhandlung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Spruch des Disziplinarerkenntnisses wie folgt abgeändert wird:
XXXX ist schuldig, er hat
am XXXX um 15:00 Uhr als eingeteilter Wachposten beim Objekt XXXX den Dienst nicht mit der notwendigen Gewissenhaftigkeit durchgeführt, da er sich in der Wetterschutzhütte einsperrte und die Türe für die die Dienstaufsicht durchführende stellvertretende Kompaniekommandantin erst nach deren Versuch, diese zu öffnen, aufsperrte.
Er hat dadurch zumindest fahrlässig gegen die § 22 Abs. 11 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verstoßen und eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 2 Abs. 1 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014) begangen, weshalb gemäß § 80 Abs. 1 Z 1 HDG 2014 die Disziplinarstrafe des Verweises verhängt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum bisherigen Verfahrensgang:
Mit mündlich verkündetem Disziplinarerkenntnis des Disziplinarvorgesetzen vom 22.01.2026 wurde über den Beschwerdeführer eine Geldbuße in der Höhe von € 200,- verhängt. Der in einer Verhandlungsschrift angeführte Spruch lautete wörtlich (Anonymisierung durch das Bundeverwaltungsgericht):
„Sie haben am XXXX um 15:00 Uhr als eingeteilter Wachposten beim Objekt XXXX Ihren Dienst in der Wetterschutzhütte versehen, die Türe versperrt, angeblich einen Akkuwechsel am BOS-Gerät durchgeführt und in diesem Zeitraum den Dienst nicht mit der nötigen Wachsamkeit durchgeführt. Weiters haben Sie die durch den stvKpKdt durchgeführte Dienstaufsicht zu spät wahrgenommen und diese nicht ordnungsgemäß gemeldet. Dadurch haben Sie gegen § 7 Gehorsam, § 22 Wachdienst und § 9 Meldungen, der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) verstoßen und eine Pflichtverletzung gemäß § 2 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 (HDG 2014), BGBI. I Nr. 2, begangen. Über Sie wird daher gemäß § 80 HDG 2014 die Disziplinarstrafe der Geldbuße in Höhe von EUR 200,00 verhängt.
Als mildernd wurde berücksichtigt, dass Sie sich in Zukunft anders Verhalten werden. Als erschwerend wurde festgestellt, dass Sie bereits im letzten Quartal Ihrer Meldepflicht nicht ordnungsgemäß nachgekommen sind.“
Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass entgegen der Aussage des stvKpKdt der Golf des KpKdo ca. 100m entfernt vom Schutzobjekt geparkt wurde, spätestens nach zwei Minuten (eher früher) die stvKpKdt das Fahrzeug verlassen hätte, der Beschwerdeführer die stvKpKdt Richtung Wetterschutzhütte kommen hätte sehen, er jedoch gleichzeitig mit einem Akkuwechsel des Funkgerätes beschäftigt war und er die Tür zeitgleich mit dem Berühren der Klinke durch die stvKpKdt geöffnet hätte. Ein Wachvergehen sei somit eindeutig auszuschließen, vielmehr sei der Beschwerdeführer seinen Pflichten gemäß 5 3 Abs 4 ADV - Pflege und Schonung von Heeresgut nachgekommen, indem er pfleglich und sorgfältig das Gerät durch rechtzeitigen Austausch des Akkus betriebsbereitgehalten habe. Die Temperaturen lagen an diesem Tag in Wien um die Null Grad bei Windböen bis zu 54 km/h und sei es dem Beschwerdeführer erlaubt gewesen, sich in regelmäßigen Abständen in der Wetterschutzhütte bis zu zehn Minuten am Stück aufzuhalten. Tatsächlich habe die Überprüfende den Eindruck erweckt, geradezu einen Überraschungsmoment erzeugen zu wollen, anstatt sich dem Posten in der üblichen militärischen Art und Weise zu nähern. Solche Situationen seien bereits mehrfach wahrgenommen worden und hätten zu Irritationen unter den eingesetzten Soldaten geführt. Beantragt wurde, den Beschwerdeführer freizusprechen, in eventu die Strafe auf ein schuldangemessenes Maß herabzusetzen.
Mit Note vom 25.02.2026 wurde die Beschwerde und der Verfahrensakt vom Disziplinarvorgesetzen dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
Am 08.05.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertreterin und einem Vertreter des Militärkommandanten von Wien statt, bei der die Rechtssache umfassend erörtert wurde.
1.2. Zum relevanten Sachverhalt wird festgestellt:
1.2.1. Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt der angelasteten Pflichtverletzung in einem sicherheitspolizeilichen Assistenzeinsatz gemäß § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 und wurde vorwiegend im Objektschutz eingesetzt.
1.2.2. Am fraglichen Tag war der Beschwerdeführer als Wache für den Objektschutz, Objekt XXXX in Wien eingeteilt. Im unmittelbaren Bereich vor dem zu bewachenden Objekt steht eine Wetterschutzhütte, die gemäß Kompaniebefehl von der Wache nach einer Stunde Bewachungszeit für kurzzeitige Aufenthalte (max. 10 Minuten), zB um sich aufzuwärmen, benutzt werden darf. Ein dauerhafter Aufenthalt bzw. eine Dienstverrichtung aus der Wetterschutzhütte heraus ist befehlsgemäß aufgrund der eingeschränkten Sicht und Umgebungswahrnehmung verboten.
Gegen 15:00 Uhr führte die stellvertretende Kompaniekommandantin (stvKpKdt) Dienstaufsicht beim Beschwerdeführer. Sie ließ den Kraftfahrer des Kompaniefahrzeuges zu diesem Zweck etwa 40 bis 50m entfernt vom Schutzobjekt in derselben Gasse parken, wobei es sich dabei um eine Einbahnstraße handelt. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Beschwerdeführer bereits in der Wetterschutzhütte, von außen ist jedoch nicht erkennbar, ob sich jemand in der Wetterschutzhütte aufhält, wenn die Schiebefenster geschlossen sind. Die stvKpKdt wartete etwa drei Minuten im Fahrzeug, verließ dieses dann, ging zur Wetterschutzhütte, schaute sich dort um und versuchte schließlich, die Tür der Wetterschutzhütte öffnen. Diese hatte der Beschwerdeführer jedoch von innen versperrt, er sperrte jedoch unmittelbar nach dem die stvKpKdt versucht hatte zu öffnen, auf.
Der Beschwerdeführer gibt dazu an, sich zuerst zum Aufwärmen ins Wetterschutzhaus begeben zu haben, wo er jedoch bemerkt habe, dass er beim Funkgerät einen Akkuwechsel durchführen müsse. Er habe den Kompanie-Golf wohl bemerkt, als sich dieser eingeparkt habe, dies wäre jedoch etwa 100m entfernt gewesen. Als er dann die sich nährende stvKpKdt auf der anderen Straßenseite (Anm. BVwG: Eingang zum XXXX , Ecke XXXX gasse/ XXXX gasse) gesehen habe, wäre dies maximal 2 Minuten später gewesen und habe er noch den Akkuwechsel fertig stellen müssen, bevor er die Wetterschutzhütte aufsperren habe können. Diese sperre er, wenn er sich darin aufhalte stets von innen aus Eigenschutzgründen zu, weil die Wetterschutzhütte manchmal von Passanten mit einem WC verwechselt würde.
Den Angaben des Beschwerdeführers wird, was die Entfernung des geparkten Kompanie-Golf bis zum Schutzobjekt und die Zeitspanne, bis die stvKpKdt den Wagen verließ, nicht gefolgt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zum Verfahrensgang beruhen auf der unbestrittenen Aktenlage.
2.2. Die Feststellungen Sachverhalt beruhen auf der Aktenlage und den im wesentlichen übereinstimmenden Angaben der stvKpKdt und dem Beschwerdeführer.
Dass der Golf der Kompanie 40-50 Meter vom Schutzobjekt entfernt geparkt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben der stvKpKdt und des Kraftfahrers des PKW. Auch der Beschwerdeführer gab laut Verhandlungsschrift in der Verhandlung vor dem Disziplinarvorgesetzten an, dass der PKW etwa 60 m vom Schutzobjekt angehalten wurde, behauptet diesbezüglich jedoch vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Falschprotokollierung und meint, 100 Meter angegeben zu haben. Da es keinen Grund gibt, an den Angaben des am Vorfall völlig unbeteiligten Kraftfahrers zu zweifeln, die mit jener der stvKpKdt übereinstimmen, war diesen zu folgen. Dies gilt auch für die Dauer des Verbleibes der stvKpKdt im Fahrzeug, bis sie dieses verließ um das Schutzobjekt aufzusuchen, die von dieser in Übereinstimmung mit den Angaben des Kraftfahrers mit etwa drei Minuten angegeben wird. Den Angaben des Beschwerdeführers, dass dies wesentlich kürzer, etwa 1,5 bis 2 Minuten gewesen wäre wird hingegen nicht gefolgt, sondern versucht der Beschwerdeführer damit offenkundig, eine absichtlich überraschende Dienstaufsicht durch die stvKpKdt zu konstruieren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Die im Gegenstand maßgebliche Bestimmung des § 22 der der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) lautet:
„Wachdienst
Begriff
§ 22. (1) Der Wachdienst als Dienst zum Schutz und zur Sicherung bestimmter Personen und Sachen auf Grund eines Wachauftrages ist von Soldaten als Wachkommandanten oder Posten oder Streifen oder Bedeckungen oder Wachbereitschaften zu versehen (Wachen). Soweit Soldaten vom Tag oder Angehörige der Militärpolizei Aufgaben zum Schutz und zur Sicherung von Personen und Sachen wahrzunehmen haben, gelten sie ebenfalls als Wachen. Auf diese Soldaten sind die Bestimmungen über den Wachdienst entsprechend ihrer jeweiligen Verwendung anzuwenden.
Wachauftrag
(2) Der Wachauftrag hat zu enthalten
1. die genaue Bezeichnung der zu bewachenden Personen oder Sachen,
2. die Einteilung der Soldaten zum Wachdienst und
3. allfällige besondere Anordnungen für den Wachdienst.
Er ist, sofern dies aus militärischen Gründen erforderlich ist, schriftlich festzulegen.
[…]
Allgemeine Pflichten der Wachen
(11) Wachen haben ihren Dienst nach einsatzmäßigen Grundsätzen unter strikter Beachtung ihres Wachauftrages pflichtgetreu, wachsam und gewissenhaft zu erfüllen.“
3.2. Zunächst ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer spruchgemäß auch einer Meldepflichtverletzung gemäß § 9 ADV schuldig gesprochen wurde. Nachdem sich weder aus der Aktenlage ein Hinweis darauf ergibt, welche Meldung wann gegenüber wem der Beschwerdeführer pflichtwidrig unterlassen haben soll und auch die Behördenvertreterin in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht dazu keine Angaben machen konnte, erweist sich dieser Schuldspruch als rechtswidrig. Der Spruch der Entscheidung war daher insofern neu zu fassen, als diese Anlastung nicht mehr aufrecht zu erhalten war.
3.3 Anders verhält es sich hingegen mit der Anlastung einer Wachverfehlung. Wenn dazu in der Beschwerde angeführt wird, dass ein Wachvergehen eindeutig auszuschließen sei, weil der Beschwerdeführer in der Wetterschutzhütte den Akku seines Funkgerätes gewechselt hat, so ist dem nicht folgen. Zunächst ist festzuhalten, dass schon das sich Einschließen in der Wachhütte, mag es auch im Wachbefehl nicht ausdrücklich verboten sein, einer ordnungsgemäßen Wacherfüllung entgegensteht, weil es ein unmittelbares Reagieren der Wache, die sich in der Wachhütte eingeschlossen hat, verhindert. Wenn der Beschwerdeführer dazu vorbringt, geglaubt zu haben, er sei verpflichtet, sich in der Wetterschutzhütte einzusperren, weil im Befehl ausgeführt wird, dass die Wache das Wetterschutzhaus stets versperrt zu halten hat und den Schlüssel bei sich zu tragen hat, geht dieses offenkundig unrichtige und daher unvertretbare Verständnis des Wachbefehls zu Lasten des Beschwerdeführers. Im Übrigen erscheint diese Verantwortung nicht glaubhaft, gibt doch der Beschwerdeführer gleichzeitig an, sich aus Eigenschutz eingesperrt zu haben, weil es schon vorgekommen sei, dass Passanten die Wetterschutzhütte für ein WC gehalten hätten. Auch hier bleibt allerdings offen, welche Gefahr für einen Wachsoldaten bestehen sollte, wenn tatsächlich Passanten die Tür der Wetterschutzhütte aufgrund einer Verwechslung öffnen.
Auch wenn dem Beschwerdeführer insoweit gefolgt wird, dass er erst unmittelbar bevor der Dienstwagen anhielt, das Wetterschutzhaus betreten hat, so ist dennoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, obwohl er nach seiner eigenen Aussage sowohl zunächst den Wagen und schließlich die sich nähernde stvKpKdt bemerkt hat, nicht darauf reagiert hat, indem er das Wetterschutzhaus verlassen hätte oder wenigstens aufgesperrt hätte, sondern dies erst getan hat, nachdem die Dienstaufsicht versucht hatte, die versperrte Türe der Wetterschutzhütte zu öffnen. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer in der Wetterschutzhütte den Akku seines Funkgerätes gewechselt hat, allerdings hat er diese Verantwortung erst bei seiner Befragung durch den KpKdt am nächsten Tag angegeben und vor Ort unmittelbar angegeben, sich möglicherweise aus einem Automatismus heraus eingesperrt zu haben. Jedenfalls dauert der Wechsel des Akkus nicht mehrere Minuten und hätte der Beschwerdeführer spätestens ab jenem Zeitpunkt, zu dem er auf der anderen Straßenseite die stvKpKdt wahrgenommen hat, die Wetterschutzhütte für eine Meldung zu verlassen gehabt. Das Verhalten des Beschwerdeführers stellt jedenfalls keine gewissenhafte Wacherfüllung dar, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgte. Für den in der Beschwerde beantragten Freispruch bleibt kein Raum.
3.3. Zur Strafbemessung
Gemäß § 80 HDG 2014 sind Disziplinarstrafen für Soldaten im Einsatz, (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße, (3.) das Ausgangsverbot, (4.) die Disziplinarhaft, (5.) der Disziplinararrest und (6.) die Unfähigkeit zur Beförderung und die Degradierung, wobei das das höchstzulässige Ausmaß der Geldbuße höchstens 20 vH der jeweiligen Bemessungsgrundlage beträgt.
Die belangte Behörde hat zu der für die Höhe einer Disziplinarstrafe maßgeblichen Schwere der vorliegenden Pflichtverletzungen ebenso wie zur Bemessungsgrundlage keinerlei Ausführungen getroffen.
Nachdem sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht selbst die Behördenvertreterin für eine Reduzierung der Strafe ausgesprochen hat bzw. diese der Meinung ist, dass im konkreten Fall überhaupt mit einer Belehrung das Auslangen gefunden hätte werden können, war dem Beschwerdeantrag stattzugeben und statt einer Geldbuße die Disziplinartstrafe des Verweises zu verhängen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es finden sich im Lichte des im wesentlichen unstrittigen Sachverhalts keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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