W266 2340957-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Michael HEINDL und Mag. Wolfgang SCHIELER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße vom 04.03.2026 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2026, GZ: XXXX , betreffend Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 1.650,60 (Spruchpunkt A) sowie den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen diesen Bescheid (Spruchpunkt B), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit dem im Spruch zitierten Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Jägerstraße (in der Folge AMS oder belangte Behörde) vom 04.03.2026 wurde die Beschwerdeführerin (BF) zur Rückzahlung unberechtigt empfangener Leistungen iHv € 1.650,60 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026 mit der die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 27.11.2025 betreffend den Anspruchsverlust für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 17.11.2025 als unbegründet abgewiesen wurde, wogegen die BF keinen Vorlageantrag gestellt hätte, die Verpflichtung zum Rückersatz des angeführten Betrages bestehe.
Gegen den Bescheid vom 04.03.2026 erhob die BF Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass diese Rückforderung für sie nicht nachvollziehbar sei. Ihr Leistungsbezug sei zunächst vom AMS gesperrt; diese Sperre jedoch anschließend vom AMS selbst wieder aufgehoben und die Leistungen danach wieder freigegeben und ausbezahlt worden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt falsche Angaben gemacht oder Informationen verschwiegen. Sämtliche Angaben gegenüber dem AMS wären von ihr vollständig und wahrheitsgemäß gemacht worden. Die Auszahlung der Leistungen sei daher aufgrund einer Entscheidung des AMS selbst erfolgt. Sollte es zu einer Überzahlung gekommen sein, so sei diese jedenfalls nicht durch ein schuldhaftes Verhalten ihrerseits entstanden.
Mit der Beschwerdevorentscheidung vom 19.03.2026 hat das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 04.03.2026 abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte der BF mit Parteiengehör vom 15.04.2026 die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme, insbesondere zur Frage der Rechtskraft der Feststellung des Anspruchsverlusts auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 17.11.2025 binnen einer Frist von zwei Wochen ein. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025 wurde festgestellt, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe für 42 Tage ab dem 17.11.2025 verloren hat, da das AMS am 17.11.2025 Kenntnis darüber erlangt hat, dass sie das Zustandekommen einer vom AMS zugewiesenen Beschäftigung als Mitarbeiterin für Hilfstätigkeiten bei der Firma XXXX ohne Grund vereitelt hat.
Gegen diesen Bescheid hat die BF in der Folge Beschwerde erhoben. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wurde ihr die Notstandshilfe in Höhe von täglich € 39,30 vorläufig ausbezahlt.
In der Folge wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2025 mit Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026 abgewiesen. Diese Beschwerdevorentscheidung ist nach einem erfolglosen Zustellversuch am 19.01.2026 ab dem 20.01.2026 beim zuständigen Postamt zur Abholung bereitgehalten worden und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung hätten die BF, entsprechend der enthaltenen Rechtsmittelbelehrung, binnen zwei Wochen nach Zustellung einen Vorlageantrag an das Bundesverwaltungsgericht stellen können. Ein Vorlageantrag wurde jedoch nicht eingebracht.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus der unzweifelhaften Aktenlage des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde.
Die Feststellungen zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.01.2026 ergeben sich aus dem im Akt einliegenden Rückschein. Aus dem Akteninhalt ergibt sich insbesondere auch, dass die BF keinen Vorlageantrag einbrachte und brachte sie weder in ihrer Beschwerde noch im Zuge des gewährten Parteiengehörs auch nichts Gegenteiliges vor.
Dass das AMS der BF die Notstandshilfe aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2025 vorläufig auszahlte ergibt sich aus den Aufzeichnungen des AMS über die Auszahlungen an die BF.
3. Rechtliche Beurteilung:
Anzuwendendes Recht:
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.
Zu A)
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes lautet auszugsweise:
„Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.“
Daraus folgt:
Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid des AMS vom 27.11.2025 der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 42 Tage ab dem 17.11.2025 festgestellt. Der dagegen erhobenen, rechtzeitig eingebrachten Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, weswegen der BF die Notstandshilfe für den Ausschlusszeitraum vorläufig ausbezahlt wurde.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 15.01.2026, welche durch Hinterlegung am 20.01.2026 zugestellt wurde und die folglich mit diesem Datum rechtswirksam wurde, wurde binnen der Rechtsmittelfrist von 2 Wochen kein Vorlageantrag eingebracht, sodass die Beschwerdevorentscheidung rechtskräftig wurde.
Sohin ist der Anspruchsverlust den Zeitraum von 42 Tagen ab dem 17.11.2025 rechtskräftig geworden und war die BF zum Rückersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, da ihr die Leistung aufgrund der aufschiebenden Wirkung zunächst ausbezahlt worden war. Soweit die BF in der Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid ausführt, dass das AMS die Notstandshilfe aus eigenem auszahlte und sie dies nicht verschuldet habe, ist darauf zu verweisen, dass, wie oben ausgeführt, das AMS aufgrund der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2025 verpflichtet war, die Leistung vorläufig auszuzahlen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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