IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 13.09.2024, Zl. XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin, BF), geb. am XXXX , eine syrische Staatsangehörige, stellte am 06.06.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtige gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Sie stützte sich darauf, aus sonstigen Gründen keinen Reisepass ihres Herkunftsstaates erlangen zu können und einen Pass für das Reisen zu benötigen.
2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde genannt) vom 14.06.2024 wurden der BF die Voraussetzungen für den Erhalt eines Fremdenpasses mitgeteilt. Unter Bezugnahme auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 12.12.2022 zum Thema „Reisedokumente für syrische Staatsangehörige“ wurde darauf hingewiesen, dass das „Online Konsulat“ die Möglichkeit biete, einen nationalen Reisepass online zu beantragen. Die BF wurde aufgefordert, im Rahmen des Parteiengehörs dazu Stellung zu nehmen oder der belangten Behörde eine Botschaftsbestätigung zu übermitteln, wonach ihr kein nationaler Reisepass von ihrer Vertretungsbehörde ausgestellt werden könne.
3. In der am 03.07.2024 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme führte die BF im Wesentlichen aus, dass sie keine syrischen Dokumente mehr besitze, weshalb ihr eine Antragstellung auf einen syrischen Pass nicht möglich sei. Da ihr Leben in Syrien als Kurdin bedroht sei, wolle sie auch auf keinen Fall in die syrische Botschaft in Wien. Ebenso wenig wolle sie mit den Gebühren für den Pass den Krieg in Syrien finanzieren. Vier ihrer Geschwister würden mittlerweile in Europa leben. Um sie besuchen zu können, benötige die BF einen Pass.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13.09.2024 wies die belangte Behörde den Antrag der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die BF im Zuge ihres Asylverfahrens ihren syrischen Personalausweis vorgelegt habe. In ihrer früheren Einvernahme vom 14.03.2019 habe sie außerdem angeführt, als Kurdin keine Probleme gehabt zu haben. Die BF habe keine konkrete Verfolgungsgefahr in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Syrien glaubhaft machen können, weshalb ihr eine Kontaktaufnahme mit ihrer Vertretungsbehörde zumutbar gewesen wäre. Die Möglichkeit, einen Reisepass über das „Online-Konsulat“ zu beantragen, sei von ihr nicht in Anspruch genommen worden. Sie habe dem BFA auch keine Bestätigung ihrer in Österreich etablierten Vertretungsbehörde vorgelegt, wonach ihr kein nationaler Reisepass ausgestellt werden könne.
5. Gegen den Bescheid vom 13.09.2024 erhob die BF mit Schreiben vom 11.10.2024 fristgerecht Beschwerde. Sie brachte darin vor, nicht mehr in Besitz ihres vom BFA retournierten syrischen Personalausweises zu sein. Ohne syrische Ausweispapiere könne sie keinen Antrag auf einen syrischen Pass stellen. Entgegen den Angaben der belangten Behörde habe sie als Kurdin sehr wohl Probleme in ihrer Heimat gehabt. Ihre Familie lebe noch in Aleppo. Eine Rückkehr nach Damaskus sei nicht möglich.
6. Die Beschwerdevorlage des BFA und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 17.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.03.2026 wurde die BF aufgefordert, binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung dieses Schreibens darzulegen, seit wann und weshalb sie ihren syrischen Personalausweis nicht mehr vorliegen haben und ob sie allenfalls noch im Besitz anderer syrischer Dokumente sei. In der Beilage übermittelte das Bundesverwaltungsgericht das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13, vom 28.02.2026 sowie die Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien betreffend die Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich. Diesbezüglich wurde die BF noch um eine entsprechende schriftliche Begründung ersucht, sollte sie die dazu benötigten Unterlagen nicht vorlegen bzw. die sonstigen Voraussetzungen nicht erfüllen können.
8. In ihrer am 09.04.2026 eingelangten Stellungnahme gab die BF an, dass ihr sämtliche Dokumente im Zuge der Flucht aus Syrien abhandengekommen seien. Den in Rede stehenden syrischen Personalausweis habe sie nach der Ankunft in Österreich abgeben müssen, habe ihn aber nicht mehr zurückbekommen. Sie besitze keinerlei syrische Dokumente.
9. Derzeit steht eine Entscheidung des BFA über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Status als subsidiäre Schutzberechtigte noch offen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist syrische Staatsangehörige und stellte am 19.01.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge ihres Asylverfahrens legte sie ihren syrischen Personalausweis, Nr. XXXX , im Original vor. Ihr syrischer Personalausweis wurde überprüft und für echt befunden. Mit Schreiben des BFA vom 18.02.2016 wurde der BF der Personalausweis per Post wieder rückübermittelt.
1.2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.02.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten unter Spruchpunkt I. abgewiesen. Ihr wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I. erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
1.3. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2016 wurde Spruchpunkt I. des Bescheides des BFA vom 16.02.2016 gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
1.4. Mit Bescheid des BFA vom 21.03.2019 wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten erneut abgewiesen. Dagegen erhob die BF ebenfalls fristgerecht Beschwerde.
1.5. Am 09.08.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Es erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses, wonach ihre Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Von der Einbringung einer Revision sah die BF ab. Durch das rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren steht fest, dass der BF nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung in Syrien droht.
1.6. Anfang Dezember 2024 kam es nach einer Großoffensive – angeführt von der sunnitisch dominierten Organisation Hayat Tahrir al-Sham (HTS) – zum Sturz des Assad-Regimes. Der Anführer der damaligen HTS, Ahmed al-Sharaa, war zuerst „de-facto-Herrscher“ und wurde Ende Jänner 2025 zum Übergangspräsidenten Syriens ernannt. Die neue Regierung (Zentralregierung/Übergangsregierung) unter ihm kontrolliert nunmehr im Wesentlichen das syrische Staatsgebiet.
1.7. Es gibt auch keine Hinweise dafür, dass der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine asylrelevante Verfolgung durch die neue syrische Regierung droht.
1.8. Am 06.06.2024 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtige gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 13.09.2024 abgewiesen hat.
1.8.1. Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind (27. August 2025):
„Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich
Das syrische Konsulat in Wien erklärt in einer E-Mail-Auskunft an ACCORD von August 2025, dass es für syrische Staatsbürger·innen, die noch keinen Pass besitzen, bzw. für syrische Staatsbürger·innen mit altem/abgelaufenem Pass seit 11. August 2025 möglich sei, sich in Wien einen syrischen Reisepass ausstellen oder einen alten Pass verlängern zu lassen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Benötigte Dokumente und sonstige Voraussetzungen
Laut der oben beschriebenen Auskunft des syrischen Konsulats seien folgende Dokumente und sonstige Voraussetzungen für eine Neuausstellung und Passverlängerung notwendig:
- Vereinbarung einen Termin ausschließlich über das elektronische Konsular Zentrum, da dies die einzige autorisierte Stelle für Terminvereinbarungen ist. www.ecsc-expat.sy
-Für die Beantragung eines Reisepasses muss der Antragsteller persönlich mit einem Terminnachweis erscheinen. Fingerabdrücke und elektronische Unterschriften sind für Personen im Alter von 15 bis 70 Jahren erforderlich. - Wenn der Antragsteller minderjährig ist (unter 15 Jahren), muss der Vater oder der Großvater väterlicherseits mitkommen.
- Alter Reisepass.
- Zwei aktuelle Passfotos mit weißem Hintergrund.
- Für die erstmalige Beantragung eines Reisepasses ist ein Original-Personalausweis oder eine individuelle Zivilregisterauszug mit gestempeltem Foto erforderlich, die vor nicht mehr als sechs Monaten vom syrischen Außenministerium beglaubigt wurde.
Die Ausstellung des Reisepasses dauert ca. einen Monat. (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025)
Die Kosten für die Ausstellung eines Reisepasses würden 180 Euro betragen (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind
Laut dem syrischen Konsulat sei es nicht möglich, einen Antrag zu stellen, wenn eines oder mehrere der erforderlichen Dokumente nicht beigebracht werden könnten (Syrian Consulate – Vienna, 21. August 2025).
Es konnten im Rahmen der Onlinerecherche keine weiteren Informationen zu der Fragestellung gefunden werden.
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 27. August 2025)
• Syrian Consulate – Vienna: E-Mail-Auskunft, 21. August 2025“
1.8.2. Die über den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Österreich verfügenden BF hat keinen syrischen Reisepass. Sie ist aber im Besitz ihres syrischen Personalausweises im Original. Der BF ist es daher möglich, sich ein Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Die BF verfügt auch über finanzielle Mittel, für die Kosten eines Reisepasses aufzukommen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Identität und der Staatsangehörigkeit der BF gründen sich auf die im Verfahren getätigten und überprüften Angaben.
Die Feststellungen betreffend den Antrag auf internationalen Schutz, die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten sowie dessen Verlängerung und die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das BFA und das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Die in Österreich aufhältige BF verfügt über den Status der subsidiären Schutzberechtigten. Sie hat rechtzeitig einen Antrag auf Verlängerung ihres Status gestellt. Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden.
Die Feststellungen zur Lage in Syrien ergeben sich aus dem der BF mit Parteiengehör zur Kenntnis gebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 13, vom 28.02.2026.
2.2. Die Feststellungen zu dem von der BF gestellten Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses sowie dessen Abweisung durch die belangte Behörde ergeben sich unstrittig aus dem Akteninhalt.
2.3. Die Informationen zu den oben genannten Voraussetzungen hinsichtlich der erstmaligen Ausstellung eines syrischen Passes für syrische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger durch das syrische Konsulat in Wien und dem Verlauf des Verfahrens resultieren aus der ins Verwaltungsverfahren eingebrachten Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich; benötigte Dokumente; Vorgehensweise, wenn bestimmte Dokumente nicht verfügbar sind [a-12665_v2] vom 27. August 2025.
2.4. Dass die BF keinen syrischen Reisepass besitzt, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt. Die BF ist jedoch zweifelsfrei mit einem echten, syrischen Personalausweis in Österreich eingereist. Dies ergibt sich aus den Bescheiden des BFA vom 16.02.2016 (S. 6 des Bescheides) und vom 21.03.2019 (S. 15 des Bescheides), jeweils mit der Zahl: XXXX , wonach die BF im Laufe ihres Asylverfahrens einen Personalausweis mit der Nummer XXXX vorgelegt hat. Dessen Echtheit wurde überprüft und bestätigt. Ebenso wurde damit die Identität der BF festgestellt (S. 98 des Bescheides). Auch im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.09.2016, Zahl: XXXX wurde auf diesen Personalausweis Bezug genommen (S. 2 des Beschlusses). Zuletzt wurde im nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 13.09.2024 dargelegt, dass die BF bereits in ihrem früheren Asylverfahren ihren syrischen Personalausweis vorgelegt hat. Zugleich wurde ausgeführt, dass dieser an sie mit Schreiben vom 18.02.2016 per Post rückübermittelt wurde. Ebenso findet sich eine Kopie dieses Personalausweises im Bescheid des BFA vom 13.09.2024 (S. 18 des Bescheides). Selbst aus den Ausführungen der BF in ihrer Beschwerde vom 11.10.2024 kann darauf rückgeschlossen werden, dass ein syrischer Personalausweis für sie in Österreich existiert. Sie brachte nämlich vor, dass ihr vom BFA am 18.02.2016 ihr syrischer Personalausweis retourniert worden ist.
Im Hinblick auf die anschließende Behauptung der BF, ihren syrischen Personalausweis nicht mehr zu besitzen, wurde sie vom Bundesverwaltungsgericht unter Einräumung einer Stellungnahmefrist aufgefordert, den Verbleib dieses syrischen Dokumentes zu erklären. Gleichzeitig erging unter Vorlage der aktuellen Länderinformationsblätter der Staatendokumentation, Version 13, vom 28.02.2026 sowie der Anfragebeantwortung von ACCORD zu Syrien betreffend die Möglichkeit des Erhalts eines syrischen Reisepasses in Österreich die Aufforderung zur Darlegung, weshalb ihr die Ausstellung bei der Vertretungsbehörde nicht möglich sein sollte.
In ihrer am 09.04.2026 beim erkennenden Gericht eingelangten Stellungnahme brachte die BF – in Widerspruch zu ihrem Beschwerdevorbringen und den obigen eindeutigen Feststellungen – allerdings vor, sämtliche Dokumente im Zuge der Flucht aus Syrien seien ihr abhandengekommen und den von ihr bei ihrer Ankunft in Österreich abgegebenen syrischen Personalausweis nicht mehr zurückbekommen haben. Diese Ausführungen der BF können jedenfalls nicht mit ihrem vorherigen Beschwerdevorbringen vom 11.10.2024 in Einklang gebracht werden, wonach sie ihren syrischen Personalausweis vom BFA zurückbekommen hat, und daher auch nicht überzeugen.
Zudem hat die BF trotz vorhergehender Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht keine weiteren, konkreten Angaben zum Verbleib dieses Dokumentes gemacht. Es gibt keine Hinweise dafür, dass eine andere Behörde ihr das syrische Dokument abgenommen und nicht zurückgegeben haben sollte. Ebenso wenig hat die BF behauptet, das Dokument verloren zu haben und in weitere Folge einen Verlustanzeige gemacht zu haben.
Die Behauptung der BF, nicht mehr in Besitz ihres syrischen Personalausweises zu sein, ist daher unglaubwürdig. Vielmehr ist es der BF zumutbar und möglich, mit ihrem syrischen Personalausweis im Original sich das erforderliche Reisedokument bei der syrischen Botschaft in Wien zu beschaffen. Hinweise darauf, dass die BF nicht in der Lage wäre, die hierfür anfallenden Kosten zu tragen, ergeben sich nicht. Die BF ging jedenfalls noch bis Mitte März 2026 als Arbeiterin einer Beschäftigung nach, wie sich aus einer Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug ergibt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A) (Abweisung der Beschwerde):
3.1.1. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 5 Abs. 1a Z 3 FPG sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde gemäß dem 11. Hauptstück des FPG.
§ 88 FPG – Ausstellung von Fremdenpässen – lautet:
„§ 88 (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2) Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a) Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3) […]
(4) […]“
3.1.2. Erfüllung der Voraussetzungen zur Ausstellung eines Fremdenpasses
Die BF ist weder staatenlos (Z 1), verfügt weder über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet (Z 2) noch liegen bei ihr die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt EU“ (Z 3) vor, eine Auswanderungsabsicht ist nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht (Z 4). Ebenso wenig liegen Bestätigungen des zuständigen Bundesministers oder der Landesregierung vor, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt (Z 5).
Vielmehr verfügt die in Österreich aufhältige BF über den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich. Ein Antrag auf Verlängerung dafür wurde von der BF rechtzeitig eingebracht. Das diesbezügliche Verfahren ist noch offen. Damit erfüllt sie die Tatbestandsvoraussetzungen des § 88 Abs. 2a FPG.
Die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie (RL 2004/83/EG), die vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K7).
Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht dazu vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch die Bestimmung des § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).
Das in § 88 Abs. 2a FPG in Übereinstimmung mit Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie vorgesehene Erfordernis, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich Reisedokumente seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaats bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zu Grunde liegt, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen.
Dem Fremden muss es konkret (tatsächlich) möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokumentes seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht [2016] § 88 FPG K8 f). Dem gleichzuhalten sind Fälle, in denen sich die Antragstellung bei der Vertretungsbehörde als unzumutbar erweist (vgl. VfGH 11.06.2019, E 67/2019, zum Vorbringen der Unzumutbarkeit der Kontaktaufnahme mit der syrischen Vertretungsbehörde).
Die BF hat bei der syrischen Vertretungsbehörde in Österreich die Ausstellung von nationalen syrischen Reisedokument nicht begehrt und keinen Versuch unternommen, auf diesem Wege einen gültigen nationalen Reisepass zu erhalten.
Dafür, dass die syrische Vertretungsbehörde in Österreich die BF als oppositionell ansehen und ihr die Ausstellung eines Reisepasses verweigern bzw. dadurch allenfalls noch in Syrien aufhältige Familienangehörigen ins Visier der syrischen Behörden geraten würden, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der BF im vorliegenden Fall die Vorsprache bei der syrischen Botschaft nicht zumutbar sein sollte bzw. weshalb sich die BF nicht in der syrischen Botschaft um einen syrischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte.
Wie festgestellt und in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, konnte die BF nicht glaubhaft darlegen, dass sie die erforderlichen Voraussetzungen für die erstmalige Ausstellung eines syrischen Reisepasses vor dem Hintergrund der ins Verfahren eingebrachten Anfragebeantwortung samt den aktuellen Länderinformationen nicht erfüllt. Daher kann im vorliegenden Fall nicht im Sinne des § 88 Abs. 2a FPG davon ausgegangen werden, dass die BF als in Österreich subsidiär Schutzberechtigte nicht in der Lage ist, ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates Syrien zu erhalten. Das Original ihre syrischen Personalausweises liegt ihr in Österreich jedenfalls vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
3.1.3. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, ist der Sachverhalt geklärt. Da es sich zudem um eine reine Rechtsfrage handelt und sich sohin keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.2. Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf. Es waren keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.