W169 2292096-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , staatenlos, vertreten durch Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU-GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.03.2024, Zl. 1353598910-230991931, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.03.2026 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler, schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 22.05.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In der in der Sprache Bengali gedolmetschten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am Folgetag gab er zu Protokoll, ein Staatsangehöriger von Myanmar zu sein. Er gehöre der Volksgruppe der Rohingya an und sei in Cox‘s Bazar in Bangladesch geboren worden. Er trage ein Rohingya-Familienbuch mit sich. Zu seinen Ausreisegründen gab er an, dass sie immer wieder geschlagen worden seien. Die Polizei habe sie geschlagen. Sie hätten dort keine Freiheit. Sie würden keine Arbeitsstellen und keine Dokumente bekommen, da sie Rohingya seien.
Vermerkt wurde, dass der beigezogene Dolmetscher für Bengali angegeben habe, dass der Beschwerdeführer nur einzelne Wörter in Chittagon-Bengali/Rohingya wiedergeben könne, sobald er jedoch ganze Sätze spreche, spreche er in der Hochsprache Bengali.
2. Am 31.05.2023 fand durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers zur Abklärung seiner Identität statt, welche in Bengali gedolmetscht wurde.
Er brachte in dieser vor, in Cox‘s Bazar in Bangladesch geboren zu sein, seine Eltern würden jedoch aus Myanmar stammen. Er habe keine Geburtsurkunde. Er habe keine Staatsangehörigkeit, er fühle sich aber als Angehöriger von Myanmar. Er besitze ein Familienbuch. Seine Muttersprache sei Rohingya, aber er spreche Bengali, da er dort geboren sei. Er gehöre der Volksgruppe der Rohingya an. Er sei ledig, sein Vater sei verstorben, zur Mutter und zur Schwester habe er keinen Kontakt. Er sei mit 14 Jahren von seiner Mutter weg. Er sei noch nie in Myanmar gewesen. Er habe im Camp vier Jahre lang die Grundschule besucht, habe aber kein Zeugnis. Er habe in Cox‘s Bazar als Fahrer gearbeitet, wo er auch zuletzt in einer gemieteten Wohngemeinschaft gelebt habe. Er könne die Flagge von Myanmar nicht beschreiben und kenne weder den Namen des derzeitigen Staatsoberhauptes noch die Währung von Myanmar.
3. Seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde am selben Tag ein Aktenvermerk angelegt, wonach der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Staatsangehöriger von Myanmar sei. Der in der Einvernahme anwesende Dolmetscher kenne die Gegend, sei mit der Minderheit der Rohingya vertraut und bestätige die Angaben des Beschwerdeführers.
4. Am 07.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt in Anwesenheit einer Vertrauensperson inhaltlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Dolmetscher für „Rohinga-Bengali“ wurde per Video zugeschalten.
Der Beschwerdeführer gab an, Rohingya, Bengali sowie ein wenig Englisch zu sprechen. Er besitze ein Familienbuch, ansonsten habe er nichts. Er besitze keinen Reisepass von Myanmar, da er kein Recht auf Dokumente habe. Er sei in Cox’s Bazar in Bangladesch geboren und gehöre der Volksgruppe der Rohingya an. Er habe keine Staatsangehörigkeit und verfüge über keinen Aufenthaltstitel in Bangladesch. Sie würden nur im Rohingya-Camp bleiben dürfen.
Er sei ledig und kinderlos. Sein Vater sei an einer Krankheit verstorben, als der Beschwerdeführer sechs Monate alt gewesen sei. Seine Mutter arbeite in Unterkünften von Leuten. Er habe zuletzt im Alter von 16 oder 17 Jahren Kontakt mit seinen Angehörigen gehabt. Seine Eltern würden aus Myanmar, von „ XXXX “ stammen. Seine Eltern hätten Myanmar noch vor seiner Geburt verlassen. Er wisse nicht, seit wann sie in Bangladesch seien, da er da noch nicht geboren gewesen sei. Seine Eltern hätten Probleme in Myanmar gehabt und seien zum Schutz nach Bangladesch gekommen. Es sei in Myanmar bei Muslimen zu Misshandlungen gekommen, seine Eltern seien misshandelt worden. Sie hätten in Bangladesch zuerst im Camp gelebt, dann seien sie von dort hinausgeworfen worden, dann seien sie nach Ukhia ins Camp gekommen. Dort sei es zur Trennung des Beschwerdeführers von seiner Mutter gekommen. Er sei nach Cox’s Bazar gekommen. In Ukhia sei er fast sieben oder acht Jahre gewesen. Mit 15 Jahren sei er nach Cox’s Bazar gekommen. Von dort sei er hierhergekommen. Man hätte sie nach Myanmar zurückschicken wollen, deswegen seien sie vom Camp nach Ukhia geflohen. Der Beschwerdeführer sei nie in Myanmar gewesen.
Er habe vier Jahre auf der Straße gelernt und habe verschiedene Arbeitstätigkeiten gehabt, durch die er seinen Lebensunterhalt finanzieren habe können.
Er sei illegal aus Bangladesch ausgereist, da er keine Dokumente gehabt habe.
Er habe in Bangladesch mit seiner Familie in einem Flüchtlingslager gelebt und sie seien dort registriert worden. Deshalb gebe es das Familienbuch.
Weil sie Rohingya gewesen seien, habe man sie wegen jeder Sache geschlagen. Er sei in Cox’s Bazar von der Polizei geschlagen worden. Er sei in Bangladesch wegen seiner Volksgruppe verfolgt worden. Er sei zweimal im Gefängnis gewesen, als er das Camp verlassen habe.
Gebeten, seine Fluchtgründe zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, dass sie in Bangladesch keine Staatsangehörigkeit hätten. Laut Protokoll der Einvernahme sei der Beschwerdeführer daraufhin emotional geworden und habe geweint. Der Dolmetscher gab an, dass er den Beschwerdeführer akustisch nicht verstehe. Danach habe der Beschwerdeführer weiter ausgeführt, dass die Polizei auch sehr viel geschlagen habe. Egal wegen was, sei man sofort gleich geschlagen worden, weil sie illegal (gemeint wohl: gewesen seien). Sie seien sehr viel geschlagen worden, wenn etwas illegal gewesen sei, den ganzen Tag geschlagen worden. Einmal habe man ihn mit einem Auto irgendwohin mitgenommen und es sei so gewesen, dass, wenn irgendwo ein Verbrechen passiert sei und die Polizei die Täter nicht finden habe können, man ihn als Rohingya mitgenommen und als Täter einfach bestraft habe. Er sei viel geschlagen worden. Er habe keine Eltern und sie hätten das ausgenutzt, weil er alleine gewesen sei, und hätten ihn geschlagen. Weil er keine Dokumente habe, habe er sich auch nicht für eine Arbeit bewerben können.
Nachgefragt nach den polizeilichen Übergriffen schilderte der Beschwerdeführer, dass er keine Dokumente gehabt habe und deshalb keine Mietunterkunft oder Unterkunft beziehen habe können. Er sei bei einem Freund aufhältig gewesen. Die Polizei habe ihn mitgenommen und geschlagen. Es habe keinen bestimmten Ort gegeben, an dem er aufhältig sein hätte können. Das sei ein Jahr gewesen, bevor er gekommen sei. Das sei 2021 im Juni oder Juli herum gewesen, als er das letzte Mal geschlagen worden sei.
Nachgefragt nach den Haftbedingungen habe es im Gefängnis für Rohingya eine eigene Seite gegeben. Es sei ihm vorgeworfen worden, warum er vom Camp hinausgekommen sei nach Cox’s Bazar. Und wegen dieses Vorwurfs sei er gefoltert worden. Sie hätten keine Erlaubnis gehabt, außerhalb des Camps zu gelangen. Er sei durch eine Geldzahlung aus der Haft entlassen worden.
Befragt, was der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch zu befürchten hätte, habe er laut Protokoll der Einvernahme wieder weinen müssen. Daraufhin gab er an, dass es nicht erlaubt sei, dass er außerhalb des Camps sei. Falls er wieder zurückkehren würde, würde ihn die Polizei festnehmen und wieder schlagen und ihm sagen „Warum bist du hinausgegangen?“ und er werde dann lebenslang ins Gefängnis kommen.
Zum Schluss der Einvernahme verzichtete der Beschwerdeführer auf die Aushändigung der Länderberichte zum Herkunftsstaat Myanmar.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme ein Familienbuch und einen „rosafarbenen Zettel“ vor.
5. Laut Aktenvermerk der Landespolizeidirektion vom 11.12.2023 habe die Überprüfung des Familienbuchs ergeben, dass dieses unbedenklich sei. Es gebe jedoch kein Vergleichsmaterial und es handle sich um kein Sicherheitsdokument.
6. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass ihm in der Einvernahme irrtümlicherweise das Länderinformationsblatt zu Myanmar statt zu seinem „richtigen“ Herkunftsstaat Bangladesch angeboten worden sei. Er könne sich nun binnen zwei Wochen schriftlich zum Länderinformationsblatt zu Bangladesch äußern.
Der Beschwerdeführer lies dieses Schreiben unbeantwortet.
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).
Begründend stellte die belangte Behörde im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Bangladesch sei. Er gehöre der Volksgruppe der Bengalen an und stamme aus Cox’s Bazar. Sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer sechs Monate alt gewesen sei, zum Aufenthaltsort seiner Mutter und seiner Schwester könnten keine Feststellungen getroffen werden. Der Beschwerdeführer könne nach Bangladesch zurückkehren.
Beweiswürdigend argumentierte die Behörde, dass seine Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit sich aus seinem Geburtsort und der Unglaubhaftigkeit seines Fluchtvorbringens ergebe.
Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, Einzelheiten zu den Gründen zu erzählen, aus denen seine Eltern aus Myanmar geflohen seien. Es wäre ihm zumutbar gewesen, die fluchtauslösenden Umstände seiner Eltern näher wiederzugeben.
Zudem habe sich die Einvernahme „rückblickend“ als sehr mühsam dargestellt, da der Beschwerdeführer und seine Vertrauensperson versucht hätten, eine Sprachbarriere zwischen ihm und dem Dolmetscher vorzutäuschen, indem er stellenwese nicht in vollständigen Sätzen geantwortet habe. Das sei nicht plausibel, da laut Länderberichten Rohingya einen im Südosten von Bangladesch gebräuchlichen bengalischen Dialekt sprechen würden. Laut beigezogenem Dolmetscher weise die Sprache Rohingya eine „Sprachsozietät“ zum Chittagong-Bengali auf und gleiche sich die phonetische Ausdrucksweise in diesen beiden Sprachen, wobei insbesondere dieselben Begriffe verwendet werden würden. Angesichts des Geburtsortes des Beschwerdeführers sei naheliegend, dass er eine Variante des Chittagong-Bengali spreche.
Der Beschwerdeführer habe nur vage Angaben zu seinem eigenen Fluchtgrund, nämlich gewaltsamen Übergriffen durch die Polizei in Bangladesch, gemacht und sei auch auf Nachfragen nicht imstande gewesen, Einzelheiten zu nennen.
Bezüglich seines vorgelegten Familienbuches sei kein Vergleichsmaterial vorhanden und handle es sich um kein Sicherheitsdokument. Befragt, wie, wann und durch wen er das Familienbuch beschafft habe und ob er das Dokument bei der Einreise dabeigehabt habe, habe er nur auf die letzte Teilfrage geantwortet. Der Beschwerdeführer habe verneint, einen Reisepass von Myanmar zu haben, da er kein Recht auf ein Dokument habe, was jedoch nicht plausibel sei, wenn er gleichzeitig angegeben habe, als Flüchtling registriert worden zu sein, und dafür das Familienbuch vorlegen habe können. Es sei nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine näheren Angaben hierzu gemacht habe.
Es sei folglich nicht glaubhaft gewesen, dass der Beschwerdeführer der Volksgruppe der Rohingya angehöre und ein Staatsangehöriger von Myanmar sei.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er unter anderem monierte, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl kein hinreichendes Ermittlungsverfahren zu seiner Staatsangehörigkeit geführt habe. Er stellte sich gegen die Feststellung, ein Staatsangehöriger von Bangladesch zu sein und der Volksgruppe der Bengalen anzugehören.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2025 wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
10. Aufgrund eines außerordentlichen Amtsrevision wurde dieser Beschluss durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 04.12.2025 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
11. Am 12.03.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung sowie ein Dolmetscher für die Sprache Rohingya teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie der Volksgruppe der Rohingya an und ist staatenlos. Er wurde als Sohn von aus Myanmar vertriebenen Angehörigen der Rohingya in einem Flüchtlingslager im Distrikt Cox’s Bazar, Bangladesch, geboren. Sein Vater verstarb, als er etwa sechs Monate alt war. Dem Beschwerdeführer war und ist es in Bangladesch nicht erlaubt, außerhalb der Flüchtlingslager für Rohingya zu leben und zu arbeiten. Er zog dennoch im Alter von etwa 16 Jahren alleine illegal in die Stadt Cox’s Bazar, wo er aufgrund seiner Eigenschaft als Rohingya wiederholt von der Polizei schikaniert wurde und sich freikaufen musste. Im Jahr 2023 reiste er schließlich aus Bangladesch aus. Seine Mutter und seine verheiratete Schwester leben weiterhin im Distrikt Cox’s Bazar.
1.2. Zur maßgeblichen Situation der Rohingya in Bangladesch:
Die Rohingya sind eine überwiegend sunnitisch-muslimische Volksgruppe, die traditionell im Bundesstaat Rakhine im Nordwesten Myanmars lebt. In ihren Bräuchen und ihrer Sprache ähneln die Rohingya den ethnischen Bengalen aus der Region Chittagong im Südosten Bangladeschs (DFAT 23.7.2025). In Myanmar gelten sie deshalb auch als "Bengalen" (ÖB New Delhi 11.2022). Sie sind in der Regel staatenlos (EUAA 8.2025). Myanmar entzog ihnen im Jahr 1982 die seit Ende der Kolonialzeit informell bestehende Staatsbürgerschaft (ÖB New Delhi 11.2022; vgl. HRW o.D.) und verweigert sie ihnen seitdem (EUAA 8.2025).
In Bangladesch wird ihnen kein Flüchtlingsstatus gewährt, sie können aber aus humanitären Gründen vorübergehend im Land bleiben (EUAA 8.2025). Die Regierung von Bangladesch bezeichnet die vorübergehend in Bangladesch untergebrachten Rohingya als „gewaltsam vertriebene Staatsangehörige Myanmars (FDMN, Forcibly Displaced Myanmar Nationals)“. Im Gegensatz dazu bezeichnen die Vereinten Nationen (UN) diese Bevölkerungsgruppe in Übereinstimmung mit dem geltenden internationalen Rahmen als Rohingya-Flüchtlinge (RRRB 13.4.2025).
Die Rohingya-Krise ist nach wie vor eine der komplexesten und langwierigsten humanitären Notlagen weltweit (NRC 15.9.2025). Im Jahr 2017 flohen rund 700.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 750.000 (UN 11.7.2025) Rohingya vor gewaltsamen Angriffen des myanmarischen Militärs im Bundesstaat Rakhine über die Grenze nach Bangladesch, wo sie sich den rund 300.000 (DFAT 23.7.2025; vgl. AA 16.8.2024) bis 400.000 Flüchtlingen anschlossen, die bereits seit den 90er-Jahren vor ethnisch-religiöser Diskriminierung (AA 16.8.2024) und vor Wellen der Gewalt in Myanmar geflohen waren (DFAT 23.7.2025). Die Wiederaufnahme des Konflikts zwischen dem myanmarischen Militär und der Arakan Army im Bundesstaat Rakhine in Myanmar hat seit Ende 2023 erneut über 150.000 (OHCHR 7.9.2025) bis 165.000 (DFAT 23.7.2025) Rohingya gewaltsam nach Bangladesch vertrieben (OHCHR 7.9.2025; vgl. DFAT 23.7.2025).
Laut der NGO ODHIKAR haben die bangladeschischen Behörden die Grenzkontrollen verstärkt, um die Migration der Rohingya nach Bangladesch zu verhindern (ODHIKAR 10.2.2025). Berichten zufolge wurden im Laufe des letzten Jahres mehr als 9.000 Menschen von den bangladeschischen Behörden an der Grenze zurückgewiesen (RefInt 22.5.2025). Zudem gibt es Vorwürfe gegen Angehörige des bangladeschischen Grenzschutzes (BGB), dass sie Überlebende der Flucht gezwungen hätten, 50.000 bis 100.000 Taka [Anm.: ca. 352 bis 705 Euro] für die „Erlaubnis“ zur Einreise nach Bangladesch zu zahlen (ODHIKAR 10.2.2025). Der Chef der Übergangsregierung (Chief Adviser) Dr. Mohammad Yunus hat versichert, dass Bangladesch weiterhin Rohingya unterstützen wird, die in Bangladesch Zuflucht suchen (EUAA 8.2025).
Lebensbedingungen in den Lagern in Cox's Bazar und auf Bhasan Char:
Die meisten der mehr als 1,1 Mio. Rohingya-Flüchtlinge in Bangladesch leben in 33 Flüchtlingslagern in Cox's Bazar (DFAT 23.7.2025; vgl. UNICEF 4.8.2025) und seit 2020 (DFAT 23.7.2025) auf der Insel Bhasan Char (37.008) (UNICEF 4.8.2025), im Golf von Bengalen. Die Insel besteht aus instabilen Schlammablagerungen und gehört der bangladeschischen Marine, von der sie auch verwaltet wird (DFAT 23.7.2025). Bei den Flüchtlingslagern im Distrikt Cox's Bazar, in unmittelbarer Nähe zu Myanmar, handelt es sich um die weltweit größten Flüchtlingslager (AA 16.8.2024). Rohingya unterliegen Beschränkungen in der Bewegungsfreiheit (HRW 29.9.2025). Sie dürfen die Lager nicht verlassen (AA 16.8.2024; vgl. EUAA 8.2025). Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen (HRW 29.9.2025).
Rohingya unterliegen Einschränkungen beim Lebensunterhalt (HRW 29.9.2025). Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen (DFAT 23.7.2025). Sie sind damit von humanitärer Hilfe abhängig, unter anderem für die Versorgung mit Lebensmitteln (DFAT 23.7.2025; vgl. EUAA 8.2025). Innerhalb der Lager betreiben einige kleine Läden oder Heimunternehmen. Einige arbeiten in der lokalen informellen Wirtschaft, wo sie regelmäßig mit Bestechungsforderungen und Erpressung konfrontiert sind. Ein gewisser Handel findet zwischen Flüchtlingen und der lokalen Bevölkerung statt. Einige Rohingya verlassen die Lager, tauchen unter und nehmen vermutlich Arbeiten im informellen Sektor in Cox's Bazar (oder anderswo in Bangladesch) an oder reisen mit dem Boot nach Malaysia oder Indonesien (DFAT 23.7.2025). Lediglich rund 50.000 Rohingya, von denen die meisten vor 2017 ankamen, sind von den bangladeschischen Behörden als Flüchtlinge anerkannt und dürfen außerhalb der Lager arbeiten und Geschäfte betreiben. Lokale Quellen berichten, dass der Mangel an wirtschaftlichen Möglichkeiten für viele Rohingya ein Treiber zu Menschenschmugglern und irregulärer Migration sei (DFAT 23.7.2025).
Sowohl Cox's Bazar als auch Bhasan Char sind anfällig für Naturkatastrophen, insbesondere für Zyklone, Überschwemmungen und Erdrutsche. Human Rights Watch weist darauf hin, dass eine vollständige Evakuierung von Bhasan Char im Falle einer Naturkatastrophe schwierig oder unmöglich wäre, nicht zuletzt, weil die Insel über keinen geeigneten Flughafen verfügt. Hunderte von Rohingya-Bewohnern haben versucht, aus Bhasan Char zu fliehen, einige sind dabei ertrunken (DFAT 23.7.2025).
Flüchtlinge auf Cox's Bazar dürfen keine dauerhaften Unterkünfte bauen. Häuser und Gemeinschaftsgebäude werden hier aus Materialien wie Bambus und Planen errichtet, welche bei extremen Wetterbedingungen leicht beschädigt werden können oder häufig in Brand geraten. Im Gegensatz dazu verfügt Bhasan Char über feste Unterkünfte (DFAT 23.7.2025). Seit ihrem Amtsantritt im August 2024 zeigt sich die Übergangsregierung Bangladeschs offener gegenüber den Bedürfnissen der Rohingya, darunter auch zuvor tabuisierte Themen wie dauerhafte Unterkünfte, Bildung und Lebensunterhalt. Die Kapazitäten der Übergangsregierung sind jedoch begrenzt (RefInt 22.5.2025).
Eine Studie des UNHCR aus dem Jahr 2023 ergab, dass 40 Prozent der Flüchtlinge unter chronischer Unterernährung leiden. Das Welternährungsprogramm (WFP) stellt den Bewohnern der Lager monatliche Lebensmittelrationen im Wert von 12 US-Dollar zur Verfügung (DFAT 23.7.2025). Die drastischen Kürzungen der US-Hilfe – verstärkt durch geringere Kürzungen anderer Geber – haben weitreichende negative Auswirkungen auf die Rohingya-Gemeinschaft (RefInt 22.5.2025; vgl. DA 3.9.2025). Angesichts des Zustroms von Neuankömmlingen und Kürzungen der ausländischen Hilfe berichten humanitäre Organisationen von einer zunehmenden Belastung der Versorgungslage, einschließlich der Versorgung mit Lebensmitteln, Wasser und medizinischer Hilfe (HRW 29.9.2025). Viele Projekte, die einst für Nahrungsmittel, medizinische Versorgung, sauberes Wasser, Schulbildung, Berufsausbildung und Katastrophenvorsorge sorgten, mussten eingestellt werden. Laut Caritas gehören Initiativen, die sich auf Frauen und Kinder konzentrieren, zu den am stärksten betroffenen Bereichen (DA 3.9.2025).
Gesundheit und sanitäre Bedingungen:
Flüchtlinge haben Zugang zu medizinischer Grundversorgung in „Gesundheitsstationen“ und Einrichtungen der primären Gesundheitsversorgung in den Lagern. Tertiäre Gesundheitsversorgung ist in lokalen Upazila-Gesundheitskomplexen oder im Cox’s Bazar Sadar Hospital verfügbar. Laut Quellen im Land erschweren jedoch Hindernisse wie Bewegungsbeschränkungen, Verzögerungen bei Überweisungen, Sicherheitsbedenken, Kosten und mangelnde Optionen für Menschen mit Behinderungen, oft den Zugang zur Gesundheitsversorgung (DFAT 23.7.2025). Es gibt Berichte über häufige Fehldiagnosen und das Fehlen wichtiger Medikamente oder fortschrittlicher Behandlungsmethoden. Einige Rohingya berichten auch von Diskriminierung oder Misshandlung durch medizinisches Personal, was die Menschen zusätzlich davon abhält, medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen (MSF 9.2025). Die Lager sind überfüllt, und Krankheiten wie Hepatitis, Malaria, Krätze, Dengue-Fieber und Chikungunya verbreiten sich schnell, insbesondere während der Regenzeit. Die Impfquoten sind hoch (für die Registrierung beim UNHCR sind Impfbescheinigungen erforderlich) (DFAT 23.7.2025). Einige Gesundheitsdienste in den Lagern haben ihren Betrieb aufgrund der Finanzierungsengpässe eingestellt (DFAT 23.7.2025; vgl. CARE 25.8.2025). Sauberes Wasser und Seife sind in den Lagern in der Regel verfügbar, aber die sanitären Einrichtungen sind unzureichend (DFAT 23.7.2025).
Sicherheitslage in den Lagern:
Die Sicherheitslage in den Lagern verschlechterte sich im Jahr 2024, u. a. durch die Eskalation des Konflikts in Myanmar (RRRB 13.4.2025). Es liegen Berichte vor, wonach es in den Flüchtlingslagern zu Entführungen, Erpressungen, Folter, Rekrutierungen sowie tödlicher und sexueller Gewalt durch bewaffnete Rohingya-Gruppen kommt (EUAA 8.2025; vgl. FoR 3.2025, RRRB 13.4.2025, HRW 29.9.2025). Die bekanntesten dieser militanten Gruppen sind die Arakan Rohingya Salvation Army (ARSA), Rohingya Solidarity Organisation (RSO) und die Rohingya Patriotic Front (RPF). Es kommt vor, dass die für die Sicherheit der Lager zuständigen bangladeschischen Sicherheitsbeamten die Missbräuche durch militante Rohingya-Gruppen ignorieren oder zeitweise sogar mit ihnen zusammenarbeiten (FoR 3.2025; auch zitiert in EUAA 8.2025). Auch seitens der in den Lagern stationierten Polizeibataillone kommt es Berichten zufolge zu willkürlichen Verhaftungen, Erpressung, Folter sowie sexueller Gewalt gegen Frauen und Mädchen (EUAA 8.2025).
Seit die Arakan Army einen Großteil des myanmarischen Bundesstaates Rakhine im Dezember 2024 eingenommen hat, haben die bewaffneten Gruppen der Rohingya ihre Revierkämpfe in den Flüchtlingslagern Bangladeschs vorübergehend unterbrochen und ihre Rekrutierungsbemühungen verstärkt. Dabei nutzen sie religiöse Sprache, um Flüchtlinge zum Kampf gegen die bewaffnete Gruppe aus Rakhine zu mobilisieren. Die militanten Rohingya-Gruppen in den Lagern haben religiöse Führer dazu gebracht, ihre Kampagne zu legitimieren, die sie als „Dschihad“ gegen „Ungläubige“ darstellen (ICG 18.6.2025).
Zwangsrekrutierung männlicher Rohingya in den Flüchtlingslagern:
Im Jahr 2024 gab es Berichte über Teenager und junge Männer der Rohingya, die von bewaffneten Banden in den Lagern zwangsrekrutiert (EUAA 8.2025) und über die Grenze verschleppt wurden (XCEPT 1.2025), um in Myanmar für das myanmarische Militär (EUAA 8.2025) oder die Arakan Army zu kämpfen (XCEPT 1.2025). Nach Angaben von Ärzte ohne Grenzen wurden Anfang 2024 über 1.000 junge Männer und Buben im Teenageralter aus dem Flüchtlingslager Cox's Bazar zwangsrekrutiert (MSF 4.12.2024). Die NGO Fortify Rights berichtet von 1.700 zwangsrekrutierten Rohingya-Flüchtlingen im Zeitraum zwischen März und Mai 2024 (FoR 26.7.2024). Eine weitere Schätzung für das erste Halbjahr 2024 geht von 3.000 bis 5.000 zwangsrekrutierten Rohingya-Männern aus. Frauen werden Berichten zufolge bedroht und sexuell missbraucht, um Druck auf ihre männlichen Verwandten auszuüben (XCEPT 1.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Frauen in den Flüchtlingslagern:
Die Rohingya-Gesellschaft ist religiös konservativ und stark patriarchalisch geprägt. Frauen haben kaum Möglichkeiten, zu arbeiten oder an Entscheidungen der Gemeinschaft mitzuwirken. Geschlechtsspezifische Gewalt ist ebenso verbreitet wie Kinderheirat (DFAT 23.7.2025). Rohingya-Frauen und -Mädchen sind körperlicher Gewalt, sexueller Gewalt, emotionalem Missbrauch und der Verweigerung von Ressourcen ausgesetzt. Die Täter sind meist Ehemänner oder Intimpartner, aber auch Nachbarn, Gemeindevorsteher und Männer aus den Gastgemeinden begehen Gewalt gegen Frauen und Mädchen. Seit 2024 haben die Meldungen über geschlechtsspezifische Gewalt durch Mitglieder bewaffneter Gruppen erheblich zugenommen. Mächtige Mitglieder dieser Gruppen können Frauen angreifen und zur Heirat zwingen, ohne mit Vergeltungsmaßnahmen rechnen zu müssen. Die Gruppen setzen Entführungen und Vergewaltigungen auch als Waffen in internen Machtkämpfen ein (XCEPT 1.2025).
Junge Frauen und Mädchen werden außerdem zu Frühehen gezwungen, einige auch zur Prostitution (XCEPT 1.2025). Nach Rohingya-Bräuchen muss die Familie der Braut der Familie des Bräutigams eine Mitgift in Form von Bargeld und/oder Gütern zahlen. Streitigkeiten über die Mitgift sind weit verbreitet und führen manchmal zu Gewalt (DFAT 23.7.2025).
Zudem gibt es Berichte, dass Männer, darunter auch Mitglieder bewaffneter Gruppen, gelegentlich Frauen bedrohen, die sich nicht an die strengen kulturellen und religiösen Normen in Bezug auf Kleidung und Verhalten halten (DFAT 23.7.2025).
Lebensbedingungen für Rohingya-Kinder in den Flüchtlingslagern:
Mehr als 500.000 Rohingya-Flüchtlinge in den Lagern sind Kinder und viele Familien leiden unter akuter Unterernährung (UNICEF 11.3.2025). Der Norwegian Refugee Council (NRC) berichtet, dass die auf Unterernährung und vermeidbare Krankheiten zurückzuführende Sterblichkeit von Kindern unter fünf Jahren bei über 30 % liegt. Gleichzeitig kämpfen viele junge Menschen mit psychischen Problemen wie Depressionen, Angstzuständen und posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) (NRC 15.9.2025).
Junge Menschen in den Lagern stehen vor großen Herausforderungen. Fast 90 Prozent der Rohingya-Jugendlichen haben keinen Zugang zu Bildung und Berufsausbildung. Die Bildungssituation war bereits vor 2025 prekär, hat sich nun aber noch weiter verschlechtert (NRC 15.9.2025). Die Kürzungen der humanitären Hilfe durch die USA und andere ausländische Geber haben die bereits bestehende Bildungskrise für 437.000 Kinder im schulpflichtigen Alter in Rohingya verschärft (HRW 25.7.2025). Von den Schließungen von Lernzentren waren 230.000 (NRC 15.9.2025) bis 304.000 Rohingya-Kinder betroffen (HRW 25.7.2025). Zwar wurden einige Zentren inzwischen wiedereröffnet und ein Teil der Lehrkräfte wieder eingestellt, doch sind die Angebote nach wie vor begrenzt und unsicher (NRC 15.9.2025).
Neben den Lernzentren der humanitären Hilfsorganisation gibt es noch von der [Anm.: Rohingya] Gemeinde geführte Schulen, diese werden jedoch nicht von der bangladeschischen Regierung anerkannt und erhalten dadurch auch keine privaten Spenden. Die Finanzierung erfolgt durch Schulgebühren, die für manche Familien jedoch eine finanzielle Hürde bei der Einschulung darstellen. Rohingya-Flüchtlinge berichten, dass die Qualität der von der Gemeinde geführten Schulen höher sei als jene der Lernzentren (HRW 25.7.2025).
Rückführungsbemühungen:
Die Regierung Bangladeschs betonte immer wieder, dass eine dauerhafte Ansiedlung der Rohingya in Bangladesch nicht infrage komme (AA 16.8.2024) und das Hauptziel die Rückführung sei (ICG 18.6.2025). Auch die Interimsregierung strebt eine vollständige Rückführung der Rohingya in ihr Heimatland an (AA 16.8.2024). Aufgrund der Kürzungen der Hilfsmittel sieht auch Yunus die Rückführung der Rohingya nach Myanmar als die einzig nachhaltige Option (DAST 1.10.2025). Durch die Verschlechterung der Lage und die kriegerischen Auseinandersetzungen in Myanmar rückt die Rückführung jedoch weiter in die Ferne (AA 16.8.2024).
Registrierung und Dokumente von Rohingya in Bangladesch:
Einige Rohingya, die seit den 1990er Jahren in Bangladesch leben, wurden bei ihrer Ankunft registriert und verfügen über mehrere Ausweisdokumente, darunter UNHCR-Ausweise, Geburtsurkunden und vom WFP [Anm.: World Food Programme] ausgestellte Ausweise. Bei einer freiwilligen Zählung im Jahr 2016 wurden viele weitere Rohingya registriert, zusätzlich zu den bereits in den 1990er Jahren registrierten Personen. Im Jahr 2022 setzte die frühere Regierung die Registrierung vorübergehend aus. Im Januar 2025 genehmigte die Übergangsregierung erneut die Erfassung biometrischer Daten (Fingerabdrücke und Fotos), um neu angekommene Rohingya zu identifizieren und ihnen Hilfe zukommen zu lassen. Das DFAT schätzt, dass mit Stand Juni 2025 ca. 50.000 unregistrierte Rohingya in den Flüchtlingslagern leben (DFAT 23.7.2025).
UNHCR stellt allen Bewohnern der Flüchtlingslager Identifikationskarten aus. Alle Geburten und Eheschließungen müssen beim UNHCR registriert werden. Die Ausweisinhaber haben Anspruch auf Lebensmittel- und Brennstoffrationen (DFAT 23.7.2025). Laut UK Home Office erhalten Rohingya-Flüchtlinge über 12 Jahren einen biometrischen Ausweis, der von der bangladeschischen Regierung und dem UNHCR ausgestellt wird. Dabei werden biometrische Daten, wie Fingerabdrücke und Iris-Scan, die die eindeutige Identität jedes Flüchtlings sichern, sowie wichtige Informationen zu familiären Verbindungen erfasst (UKHO 11.2024). Neuankömmlinge berichten gegenüber Ärzte ohne Grenzen, dass es zu längeren Verzögerungen, manchmal von mehreren Monaten, bei der biometrischen Erfassung kommt. In dieser Zeit verfügen die Flüchtlinge über keine Identifikationskarte und somit auch keinen Zugang zu offizieller Unterstützung in den Flüchtlingslagern, einschließlich Lebensmittelverteilung, medizinischer Versorgung und Brennstoff zum Kochen (MSF 9.2025).
Wie alle Menschen, die in Bangladesch leben, können auch Rohingya Zugang zu gefälschten Pässen erhalten, die angeblich die bangladeschische Staatsbürgerschaft belegen. Es ist bekannt, dass auch Rohingya im Ausland solche Pässe besitzen. Menschenhändler bieten manchmal gefälschte Pässe aus anderen Ländern an, z. B. aus Pakistan, Indien oder Nepal. Mit diesen Pässen können Rohingya ins Ausland reisen, um dort Arbeit zu suchen, oder sich möglicherweise von Menschenhändlern schmuggeln zu lassen (DFAT 23.7.2025).
Quellen:
AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (16.8.2024): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik Bangladesch
CARE - CARE International (25.8.2025): Rohingya in Cox’s Bazar: Resilience amidst funding cuts - CARE
CNN - Cable News Network (2024): Rohingya hijras speak up against the rampant sexual abuse they face in refugee camps in Bangladesh
DA - Development Aid (3.9.2025): Refugee crisis in Bangladesh deepens as aid declines
DAST - Daily Star, The (1.10.2025): Rohingya crisis: Yunus lays out 7-point plan at UN conference
DFAT - Department of Foreign Affairs and Trade [Australien] (23.7.2025): DFAT Country Information Report Bangladesh
DVB - Democratic Voice of Burma (22.7.2024): Transgender Rohingya seek refuge and acceptance on Bhasan Char - DVB
EUAA - European Union Agency for Asylum (8.2025): Country of Origin Information, Bangladesh: Country Focus
FoR - Fortify Rights (3.2025): "I May Be Killed Any Moment" - Killings, Abductions, Torture and Other Serious Violations by Rohingya Militant Groups in Bangladesh
FoR - Fortify Rights (26.7.2024): Myanmar/Bangladesh: End Abduction, Forced Conscription of Rohingya Civilians - Fortify Rights
HRW - Human Rights Watch (o.D.): Rohingya
HRW - Human Rights Watch (29.9.2025): UN: Support Protection, Justice for Rohingya
HRW - Human Rights Watch (25.7.2025): Bangladesh: Foreign Aid Cuts Affect Rohingya Children’s Education
ICG - International Crisis Group (18.6.2025): Bangladesh/Myanmar: The Dangers of a Rohingya Insurgency
MSF - Ärzte ohne Grenzen (9.2025): The Illusion of Choice: Rohingya Voices Echo from the Camps
MSF - Ärzte ohne Grenzen (4.12.2024): Echoes of violence in the Rohingya camps of Cox’s Bazar
NRC - Norwegian Refugee Council (15.9.2025): Eight things you should know about the Rohingya crisis in Bangladesh
ÖB New Delhi - Österreichische Botschaft New Delhi [Österreich] (11.2022): Bangladesch Asylländerbericht
ODHIKAR - ODHIKAR (10.2.2025): Bangladesh Annual Human Rights Report 2024
OHCHR - Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (7.9.2025): Report on Rohingya Perspectives on Pathways to Safe, Dignified and Peaceful Future
RefInt - Refugees International (22.5.2025): A Closing Window: How Aid Cuts are Undermining Rohingya Possibilities - Refugees International
RRRB - Rohingya Refugee Response Bangladesh (13.4.2025): 2025-26 Joint Response Plan Rohingya Humanitarian Crisis (January 2025 - December 2026)
UKHO - United Kingdom Home Office [United Kingdom] (11.2024): Country Information Note Bangladesh: Documentation
UN - United Nations (11.7.2025): 150,000 Rohingya flee to Bangladesh amid renewed Myanmar violence
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (4.8.2025): UNICEF Bangladesh Humanitarian Situation Report No. 72, 01 Jan - 30 Jun 2025 - Bangladesh
UNICEF - United Nations International Children’s Emergency Fund (11.3.2025): 27 per cent surge in number of children admitted for severe acute malnutrition treatment in Rohingya refugee camps
XCEPT - Cross-Border Conflict Evidence / Policy / Trends (1.2025): Gendered violence and insecurity in Rohingya refugee camps in Bangladesh – new insights and ways forward
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensumständen ergeben sich aus seinen letztlich überwiegend glaubhaften Angaben, mag er auch in seinem Fluchtvorbringen mitunter vage gewesen sein. Insbesondere konnte der Beschwerdeführer ohne jedwede Probleme der in der Sprache Rohingya durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 12.03.2026 folgen, sodass sich keine Zweifel an seiner Sprachbeherrschung ergaben, was wiederum mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf seine entsprechende Volksgruppenzugehörigkeit schließen lässt, woraus aufgrund der Länderberichte seine Staatenlosigkeit folgt, da der Staat Myanmar Rohingya nicht als Staatsangehörige anerkennt und der Staat Bangladesch den auf seinem Gebiet aufhältigen (d.h. aus Myanmar dorthin vertriebenen) Rohingya die Möglichkeit des Erwerbs der Staatsangehörigkeit verweigert. Maßgebliche Hinweise darauf, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya handelt, ergaben sich für das Bundesverwaltungsgericht nicht. In diesem Sinne sind die Beschreibungen des Beschwerdeführers über sein Leben in Bangladesch – mögen sie mitunter auch vage geblieben sind – vor dem Hintergrund der unbestrittenen Länderberichte durchaus plausibel. Demgegenüber überzeugen die beweiswürdigenden Erwägungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, die ebenso davon ausging, dass der Beschwerdeführer aus dem Distrikt Cox’s Bazar stamme, jedoch der Ansicht war, dass der Beschwerdeführer ein Angehöriger der Volksgruppe der Bengalen sei, nicht, zumal die Behörde sich nicht unwesentlich auf widersprüchliche, nicht protokollierte und somit auch nicht überprüfbare Äußerungen von Dolmetschern stützte, deren Kenntnis der Sprache Rohingya aus dem Akt auch nicht (zweifellos) ersichtlich ist, unter dieser Annahme notwendige weitere Ermittlungen unterlassen wurden und generell die interne Logik der Verfahrensführung durch die belangte Behörde nicht nachzuvollziehen ist (s. dazu bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.08.2025).
Bereits die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers wird im Zusammenschau mit den Länderberichten zur Lage der Rohingya in Bangladesch als verfahrenswesentlich und entscheidend angesehen.
2.2. Zu den Feststellungen der maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Situation in Bangladesch beruhen auf den angeführten Quellen des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation zu Bangladesch vom 13.01.2026 (Version 7). Bei den Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Bangladesch ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Flüchtling iSd. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist, wer sich „aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.“
Gemäß Art. 9 Abs. 1 Status-RL (RL 2011/95) („Verfolgungshandlungen“) muss eine Handlung, um als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A GFK zu gelten, aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Buchstabe a beschriebenen Weise betroffen ist (lit. b).
Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK muss nicht nur auf individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen beruhen, sondern kann auch darin begründet sein, dass die Verfolgung in zielgerichteten, regelmäßigen Maßnahmen gegen eine in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannte Gruppe liegt und sohin auch der Fremde, der dieser Personengruppe angehört, Grund hat, eine individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten. Es genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH 25.09.2020, Ra 2019/19/0407; 12.03.2021, Ra 2020/19/0315).
Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen. In Fällen, in denen die Diskriminierungen an sich noch nicht allzu schwer wiegen, können sie trotzdem die Ursache verständlicher Furcht vor Verfolgung sein, wenn sie bei der betroffenen Person ein Gefühl der Furcht und Unsicherheit im Hinblick auf ihre Zukunft hervorrufen; ob solche Akte der Diskriminierung einer Verfolgung gleichkommen, muss unter Berücksichtigung aller Umstände entschieden werden. Das Vorbringen einer Furcht vor Verfolgung wird umso eher begründet sein, wenn eine Person bereits eine Reihe diskriminierender Akte dieser Art zu erdulden hatte und daher ein kumulatives Moment vorliegt (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Paragraph 54 f).
Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend (VwGH 03.09.2021, Ra 2021/14/0108).
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).
Das Vorbringen des Antragstellers muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit der Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (VwGH 10.08.2019, Ra 2018/20/0314).
Für die gegenständliche Angelegenheit bedeutet dies zunächst, dass aufgrund der Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers die Verfolgungsgefahr in Bezug auf das Land des gewöhnlichen Aufenthalts, sohin aufgrund der getroffenen Feststellungen also Bangladesch, zu prüfen ist.
Maßgeblich ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Angehörigen der Volksgruppe der Rohingya handelt, welche – als solche – in Bangladesch schwerwiegender Diskriminierung sowie Gewalt ausgesetzt ist. Nach den unbestrittenen Länderberichten werden Angehörige der Rohingya in Bangladesch in (Flüchtlings-)Lagern faktisch interniert. Ihnen kommt keine Bewegungsfreiheit zu, da sie diese Lager nicht verlassen dürfen. Die überwiegende Mehrheit der Rohingya darf weder legal arbeiten, Eigentum besitzen noch Waren oder Dienstleistungen innerhalb oder außerhalb der Lager verkaufen oder kaufen. Die Lager leiden unter Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen und schlechten gesundheitlichen Bedingungen. Rohingya-Flüchtlingen ist es nicht erlaubt, dauerhafte Unterkünfte zu bauen, wodurch die Lager für Naturkatastrophen besonders anfällig sind. Die Sicherheitslage in den Lagern ist schlecht und Übergriffe gehen sowohl von bangladeschischen Sicherheitsbeamten als auch mit deren Duldung von rivalisierenden militanten Gruppen aus. Es kommt auch zu Zwangsrekrutierungen von Flüchtlingen für den Konflikt in Myanmar. Die Erwerb der Staatsangehörigkeit von Bangladesch ist Angehörigen der Rohingya nicht möglich. Im Ergebnis sind Angehörige der Rohingya in Bangladesch vollständig und existentiell von humanitärer Hilfe und von der Willkür der Behörden von Bangladesch, welche selbst nach Jahrzehnten der Vertreibung von Rohingya aus Myanmar die Rückführung der Rohingya-Flüchtlinge dorthin als Hauptziel nennen, abhängig.
Es besteht kein Zweifel, dass diese staatliche, systematisch schwerwiegend diskriminierende Behandlung von Angehörigen der Rohingya in Bangladesch, denen dadurch grundlegende Menschenrechte vorenthalten werden, der Verfolgung aus ethnischen Gründen gleichkommt, sodass bereits die Zugehörigkeit dieser Volksgruppe für sich genommen Asylrelevanz hat (in diese Richtung deutend bereits VfGH 16.12.2021, E 1999/2021; 28.02.2022, E 3589/2021). Der Beschwerdeführer würde allein aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit bei einer Rückkehr nach Bangladesch Gefahr laufen, erneut in einem derartigen (Flüchtlings-)Lager interniert zu werden respektive staatlichen Repressalien ausgesetzt zu sein. Da es sich um eine staatliche Verfolgung handelt, kommt eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG 2005 nicht in Betracht.
Da auch keine (sonstigen) Ausschlussgründe bestehen, ist dem Beschwerdeführer aus diesem Grund der Status des Asylberechtigten zu gewähren. Er befindet sich nämlich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes (Bangladesch) und ist nicht in der Lage bzw. im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt, in dieses Land zurückzukehren.
Dem Beschwerdeführer kommt gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltsberechtigung zu.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich zur Gänze auf die unter A. zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.