TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2026, Zl. XXXX , betreffend die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) In teilweiser Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der in der Slowakei mehrfach vorbestrafte Beschwerdeführer (BF) ist slowakischer Staatsbürger.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX 2022, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach §§ 15 StGB, 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 SMG zu einer fünfeinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach Erstattung von mehreren schriftlichen Stellungnahmen nach vorangegangener Aufforderung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde damit begründet, dass die sofortige Ausreise geboten erscheint, da zu befürchten ist, der BF werde erneut straffällig werden.
Der BF wurde am XXXX 2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen und noch am selben Tag über den Landweg in die Slowakei abgeschoben.
Der BF erhob gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 13.04.2026 fristgerecht Beschwerde. Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Ein aktueller Inlandsaufenthalt kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus dem Strafurteil, den Angaben des BF in seinen Stellungnahmen und in der Beschwerde, sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Sozialversicherungsdatenauszug und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann (ua) bei EWR-Bürgern die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Es ist nur dann gerechtfertigt und sinnvoll, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit einer erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss (vgl. VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135).
Da der BF am XXXX 2026 aus dem Bundesgebiet abgeschoben wurde, aktuell keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet aufweist und selbst in der Beschwerde keine Angaben zu seinem aktuellen Aufenthaltsort gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht in Österreich aufhält. Daher ist es in Anwendung der oben zitierten Rechtsprechung weder notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, noch, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen.
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids sind daher ersatzlos zu beheben, zumal das BVwG im Beschwerdeverfahren bei Erlassung seines Erkenntnisses von der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszugehen hat (siehe VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Zu Spruchteil C):
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG grundsätzliche Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht zu lösen hatte.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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