IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über den Antrag des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich Versäumung der Frist zur Vorlage von Unterlagen im Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2025, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Antragsteller) stellte am 26.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 16.10.2025 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 13.11.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Am 19.01.2026 und am 11.03.2026 wurde eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Antragstellers und seiner Rechtsvertretung durchgeführt. Im Rahmen der am 11.03.2026 fortgesetzten Verhandlung gab der Antragsteller an, am 18.03.2026 den Personalausweis von der türkischen Botschaft zu bekommen und dann einen Termin für die Vergabe des e-Devlet-Passwortes beantragen zu können, um in weiterer Folge Unterlagen vorzeigen zu können. Ihm wurde von der erkennenden Richterin aufgetragen, bis zum 25.03.2026 eine Kopie seines Personalausweises und den Termin für den e-Devlet-Zugang vorzulegen. Bis zum 28.03.2026 ging in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin kein entsprechendes Schriftstück ein, weswegen die Sache für entscheidungsreif befunden wurde.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.03.2026, I403 2326717-1, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.10.2025 als unbegründet abgewiesen.
Am 09.04.2026 wurde der gegenständliche Wiedereinsetzungsantrag eingebracht und darauf verwiesen, dass bereits am 23.03.2026 ein Schriftsatz beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht worden sei, dass dieser aber die falsche Geschäftszahl getragen habe und deswegen nicht dem richtigen Verfahren habe zugeordnet werden können. Abgesehen von der unrichtigen Geschäftszahl habe der Schriftsatz sämtliche wesentlichen Identifikationsmerkmale enthalten, insbesondere die korrekte Bezeichnung des Antragstellers, die zutreffende Bezeichnung des Bundesverwaltungsgerichts, die zutreffende Bezeichnung der zuständigen Richterin und eine eindeutige inhaltliche Bezugnahme auf das anhängige Verfahren. Die falsche Angabe der Geschäftszahl stelle einen bloßen Schreibfehler und ein minderes, entschuldbares Versehen dar. Ein grobes Verschulden im Sinn des § 33 VwGVG liege nicht vor. Vorgelegt wurden mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Kopie des Personalausweises des Antragstellers und eine Terminbestätigung für das türkische Konsulat für den 22.04.2026.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 11.03.2026 wurde dem Antragsteller von der erkennenden Richterin aufgetragen, bis zum 25.03.2026 eine Kopie seines Personalausweises und eine Bestätigung für einen Termin beim türkischen Konsulat zur Erlangung des Passwortes für den e-Devlet-Zugang vorzulegen. Am 23.03.2026 wurde ein Schriftsatz, in dem vorgebracht wurde, dass der Antragsteller sich noch um einen Termin beim Konsulat bemühe, von der Rechtsvertretung über das ERV an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Beigelegt waren dem Schriftsatz die Kopie des Personalausweises des Antragstellers und ein Bescheid des AMS zur Beschäftigungsbewilligung. Die Eingabe trug eine falsche Geschäftszahl und wurde entsprechend am 23.03.2026 in das Verfahren XXXX protokolliert.
Das mit 28.03.2026 datierte Erkenntnis zu I403 2326717-1/17E, mit dem das Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz abgeschlossen wurde, wurde am 30.03.2026 zugestellt; die erkennende Richterin hatte zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Eingabe am 23.03.2026. Aufgrund eines Anrufes der Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht am 07.04.2026 erfolgte die Umprotokollierung der Eingabe vom 23.03.2026 in das Verfahren I403 2326717-1.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden bzw. ergeben sich aus den Angaben des Antragstellers bzw. seiner rechtlichen Vertretung im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie aus der Fachapplikation elektronische Verfahrensadministration des BVwG.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 33 VwGVG:
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
„Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33 VwGVG (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1. nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“
Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde eingebracht werden, ist von der Behörde zu entscheiden. Über jene Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht eingebracht werden, ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden (vgl. VwGH 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Gegenständlich ist daher das BVwG zuständig.
Grundlegende Voraussetzung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG, dass eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt wurde. Sie ist daher nur zulässig, wenn (soweit hier relevant) eine Frist für die Vornahme einer Prozesshandlung tatsächlich versäumt wurde.
Die unrichtige Angabe der dem Antragsteller zum Zeitpunkt der Eingabe bekannten Geschäftszahl – und die damit einhergehende Protokollierung in einem anderen Verfahren -führte zur Annahme der erkennenden Richterin, dass innerhalb der gesetzten Frist zur Vorlage von Urkunden keine Stellungnahme eingebracht bzw. keine Urkunden vorgelegt wurden, was – objektiv gesehen – falsch war. Damit lag aber auch kein Fall der Versäumung einer Frist vor, weshalb die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben waren; daher ist der Antrag abzuweisen (vgl. dazu VfGH 05.06.2014, U 2460/2013-11, U 192/2014-4, Rz 5).
Nur der Vollständigkeit halber (und im Bewusstsein, dass sich dies nicht einfach auf die österreichische Rechtslage übertragen lässt) sei erwähnt, dass auch der deutsche Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass ein Schriftsatz, der aufgrund eines falsch angegebenen Aktenzeichens nicht rechtzeitig zum Verfahrensakt gelangt ist, dennoch fristgemäß bei Gericht eingegangen ist, wenn er sich aus anderen Gründen dem Verfahren eindeutig zuordnen lässt (BGH 12.03.2024, VI ZR 166/22).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher mangels Versäumung einer Frist abzuweisen.
Das Gericht verweist im Übrigen darauf, dass weder die mit der Eingabe vom 23.03.2026 noch die mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgelegten Unterlagen bzw. bekanntgegebenen Informationen zu einer für den Antragsteller günstigeren Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz geführt hätten, zumal in dem Erkenntnis vom 28.03.2026 darauf verwiesen wurde, dass, selbst wenn die vom Antragsteller behauptete Blutfehde, welche er mit im e-Devlet gespeicherten Unterlagen nachweisen wollte, als wahr unterstellt wird, von einer Schutzfähigkeit und -willigkeit des türkischen Staates ausgegangen werden kann, welche der Gewährung internationalen Schutzes jedenfalls entgegenstehen würden. Ebenso war im Erkenntnis von einer Beschäftigung des Antragstellers ausgegangen worden, so dass auch die vorgelegte Beschäftigungsbewilligung zu keinem anderen Ausgang des Verfahrens geführt hätte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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