IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Mario DRAGONI über die Beschwerde XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 02.02.2026, Zl. 526915/32/ZD/0226, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026, Zl. 526915/34/ZD/0326, aufgrund des Vorlageantrags vom 30.03.2026, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG, 8 ZDG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur (in Folge: Behörde) vom 02.02.2026, Zl. 526915/32/ZD/0226, wurde der Beschwerdeführer einer näher bezeichneten Einrichtung mit Zuweisungszeitraum 01.04.2026 bis 31.12.2026 zugewiesen. Der Bescheid wurde am 05.02.2026 zugestellt.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 05.03.2026 Beschwerde, weil ihm die zugewiesene Einsatzstelle aus besonders berücksichtigungswürdigen, wirtschaftlichen und organisatorischen Gründen nicht zumutbar wäre. Er habe sich bereits um eine zumutbare Alterative bemüht und sei ihm in der Folge auch eine mögliche Einsatzstelle für Oktober 2026 in Aussicht gestellt worden.
3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.03.2026 wies die Behörde die Beschwerde ab, weil der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides aufgezeigt habe.
4. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin am 30.03.2026 die Vorlage der Beschwerde an das BVwG und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die Behörde legte daraufhin mit Schreiben vom 31.03.2026 die Beschwerde samt Verwaltungsakt ( beim BVwG eingelangt am 08.04.2026) vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist zivildienstpflichtig und hat das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet. Mit rechtskräftigen Bescheid der Zivildienstserviceagentur wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 30.02.2022 festgestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer war bereits mit den Bescheiden vom 05.02.2024, Zl. 526915/15/ZD/0224, und vom 05.05.2025, Zl. 526915/22/ZD/0525, näher bezeichneten Einrichtungen zur Ableistung des Zivildienstes zugewiesen worden.
1.3.Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin jeweils am 22.04.2024 und am 01.09.2025 die Befreiung von der Ableistung des Zivildienstes gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 ZDG aus wirtschaftlichen Gründen. Die Anträge wurden daraufhin jeweils rechtskräftig abgewiesen.
1.4. Der Beschwerdeführer begründet seine gegenständliche Beschwerde gegen den gegenständlichen Zuweisungsbescheid ausschließlich damit, dass ihm durch die Zuweisung zur konkreten Einrichtung aufgrund ihrer geografischen Lage wirtschaftlichen Schwierigkeiten erwachsenden würden. In seinem Vorlageantrag führte er ergänzend aus, dass die tägliche Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln rund 2,5 Stunden betragen würde, was für ihn eine unverhältnismäßige Belastung darstellen würde. Die ihm angebotene Unterkunft vor Ort würde für ihn eine dauerhafte Abwesenheit von seinem Wohn- und Lebensmittelpunkt bedeuten, was ebenfalls nicht zumutbar sei. Zudem erachte er für sich den Einsatz im Rettungsdienst als nichtgeeignet, dabei insbesondere den Umgang mit medizinischen Notfällen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Akteninhalt und wurden im Wesentlichen bereits von der Behörde der Beschwerdevorentscheidung zugrunde gelegt, Diesen ist der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde nicht entgegengetreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 1 ZDG sind alle Zivildienstpflichtigen zum ordentlichen Zivildienst verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZDG ist der Zivildienstpflichtige von der Zivildienstserviceagentur einer anerkannten Einrichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes durch Bescheid zuzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 2 ZDG haben Zivildienstpflichtige, die zum ordentlichen Zivildienst zugewiesen werden sollen, einen Anspruch darauf, dass der Zuweisungsbescheid von der Zivildienstserviceagentur spätestens sechs Wochen vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantrittes genehmigt wird, es sei denn, die Einhaltung dieser Frist wäre nicht mit dem Zweck des Einsatzes vereinbar. Der Bescheid ist unverzüglich mit Zustellnachweis zuzustellen. Die Genehmigung des Zuweisungsbescheides durch die Zivildienstserviceagentur ist bis zu drei Werktage vor dem Tag des vorgesehenen Dienstantritts zulässig, sofern der Zivildienstpflichtige zugestimmt hat und mit der Auszahlung der ihm für den ersten Monat der Dienstleistung gebührenden Pauschalvergütung an dem, dem Dienstantritt folgenden Monatsersten einverstanden ist.
Gegenständlich wurde der Zuweisungsbescheid spätestens am 02.02.2026 genehmigt und daher über 6 Wochen vor dem vorgesehenen Dienstantritt am 01.04.2026.
Der Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes steht nur ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem ein Aufschub oder eine Befreiung bewilligt worden ist, rechtlich entgegen. Selbst ein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes würde die Erlassung des Bescheides gem. § 8 Abs. 1 ZDG nicht hindern (vgl. VwGH 16.09.2008, 2008/11/0108). Die Anträge vom Beschwerdeführer bereits eingebrachten Anträge auf Befreiung wurden jeweils rechtskräftig abgewiesen.
Der bekämpfte Bescheid betreffend die Zuweisung des Beschwerdeführers zum ordentlichen Zivildienst gemäß § 8 ZDG ist mängelfrei und wurde eine allfällige Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides vom Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet bzw. durch die von ihm vorgebrachten Beschwerdegründe aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen würden allenfalls Gründe für eine Befreiung nach § 13 ZDG aufgezeigt werden, eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides ist daraus aber jedenfalls nicht abzuleiten. Derartige Erwägungen sind auch generell nicht Gegenstand eines Verfahrens betreffend eine Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er sich als nicht geeignet erachte ist auszuführen, dass gemäß § 12 Z 2 ZDG lediglich Zivildienstpflichtige, die, erforderlichenfalls nach der Feststellung des gemäß § 19 Abs. 2 zuständigen Amtsarztes geistig oder körperlich zu jedem Zivildienst dauernd oder vorübergehend unfähig sind und bei denen die Herstellung der Dienstfähigkeit in absehbarer Zeit nicht zu erwarten ist, für die Dauer der Dienstunfähigkeit von einer Zuweisung ausgeschlossen sind.
Darüber hinaus führte der Verwaltungsgerichtshof bereits aus, dass die Rechtmäßigkeit eines Zuweisungsbescheides nicht davon berührt wird, dass der Beschwerdeführer nicht zu allen Dienstleistungen, die bei der betreffenden Einrichtung denkbarerweise zu leisten sein werden, in der Lage ist (VwGH 21.01.1992, 91/11/0169).
Da der Beschwerdeführer das erforderliche Alter aufweist, zur Leistung eines Zivildienstes bescheidmäßig verpflichtet wurde und auch keine rechtlichen Hinderungsgründe vorliegen, war die Beschwerde daher tstsächlich abzuweisen.
Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache wird nun auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandlos (vgl. VwGH 19.11.2019, Ra 2019/09/0117), weshalb sich ein separater Abspruch über diesen Antrag erübrigte.
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil eine weitere Klärung des Sachverhalts dadurch nicht zu erwarten war (der vorliegende Sachverhalt ist unbestritten und sind auch keine schwierigen Rechtsfragen zu beantworten gewesen) Dem Entfall der Verhandlung standen zudem auch im Hinblick auf Art. 6 MRK und Art. 47 GRC keine Gründe entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; die vorliegende und der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf die zitierte Rechtsprechung stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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