W255 2312723-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Hubert PELIKAN und Sascha ERNSZT als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.02.2025, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2025, GZ: WF 2025-0566-9-007620, betreffend den Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 04.02.2025 bis 06.02.2025 gemäß § 49 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stand zuletzt ab 01.10.2023 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 28.04.2024 im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Dem BF wurde vom Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) am 21.01.2025 eine Einladung für eine Veranstaltung bei der XXXX am 04.02.2025 übermittelt und der BF darauf hingewiesen, dass der Termin als Kontrollmeldetermin im Sinne des § 49 AlVG gelte.
1.3. Am 05.02.2025 wurde dem AMS seitens der Veranstalterin gemeldet, dass der BF den Termin nicht eingehalten habe.
1.4. Am 07.02.2025 sprach der BF beim AMS vor.
1.5. Am 07.02.2025 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich zur Nichteinhaltung der Kontrollmeldung vom 04.02.2025 einvernommen. Dabei gab der BF an, den Termin vergessen zu haben.
1.6. Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2025, VN: XXXX , wurde ausgesprochen, dass der BF im Zeitraum von 04.02.2025 bis 06.02.2025 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte das AMS aus, dass der BF den vorgeschriebenen Kontrollmeldetermin am 04.02.2025 nicht eingehalten und sich erst wieder am 07.02.2025 bei seiner zuständigen regionalen Geschäftsstelle gemeldet habe.
1.7. Gegen den unter Punkt 1.6. genannten Bescheid richtet sich die vom BF fristgerecht erhobene Beschwerde. Der BF führte aus, dass er den Termin am 04.02.2025 aufgrund seiner diagnostizierten Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vergessen habe. Trotz der Nutzung von Organisatoren, Kalendern und Erinnerungen könne es in seinem Fall dennoch zu solchen Vorfällen kommen. Er befinde sich in therapeutischer Behandlung und nehme Medikamente, um seine Symptome zu kontrollieren. Er habe in der Vergangenheit stets alle Kontrollmeldungen zuverlässig eingehalten. Aus Sensibilitätsgründen wolle er seine Diagnose nicht schriftlich übermitteln, sei jedoch bereit, diese persönlich vorzulegen.
1.8. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 17.03.2025, GZ: WF 2025-0566-9-007620, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen. Das AMS führte im Wesentlichen aus, dass der BF den Kontrollmeldetermin unentschuldigt nicht wahrgenommen habe. Das Vorbringen, er habe den Termin aufgrund einer diagnostizierten ADHS vergessen, sei nicht geeignet, die Rechtsfolgen abzuwenden. Das Vergessen oder Verwechseln von Terminen stelle keinen triftigen Grund dar, der den BF daran gehindert habe, den Termin wahrzunehmen. Es liege in der Sphäre der arbeitslosen Person, sich Termine beim AMS geeignet vorzumerken und zuverlässig einzuhalten.
1.9. Am 20.03.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.10. Am 16.05.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W164 zugewiesen.
1.11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.05.2025 wurde der BF aufgefordert, binnen zwei Wochen ärztliche Befunde vorzulegen oder die Begutachtung durch einen Amtssachverständigen zu beantragen.
1.12. Am 27.05.2025 legte der BF einen psychologischen Befund vor, der seitens des Bundesverwaltungsgerichts dem AMS zur Stellungnahme übermittelt wurde.
1.13. Am 24.06.2025 langte eine Stellungnahme des AMS ein.
1.14. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.01.2026 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W164 des Bundesverwaltungsgerichts abgenommen und der Gerichtsabteilung W255 neu zugewiesen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Der BF ist am XXXX geboren und seit 04.06.2019 mit Hauptwohnsitz in XXXX , gemeldet.
2.1.2. Der BF bezog erstmals ab 21.07.1993 Arbeitslosengeld. Er stand in weiterer Folge wiederholt im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zuletzt bezog der BF ab 01.10.2023 Arbeitslosengeld und bezieht seit 28.04.2024 Notstandshilfe.
2.1.3. Mit Schreiben des AMS vom 21.01.2025 wurde der BF von einen Kontrollmeldetermin am 04.02.2025 bei der XXXX in XXXX informiert. In diesem Schreiben wurde der BF auch über seine Verpflichtung, zu diesem Kontrollmeldetermin zu erscheinen, andernfalls er ab diesem Tag bis zu dem Tag, an dem er sich wieder persönlich bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS meldet, kein Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) mehr erhält, belehrt. Der BF hat das Schreiben mit der Vorschreibung des Kontrollmeldetermins erhalten.
2.1.4. Der BF ist zu dem Kontrollmeldetermin am 04.02.2025 nicht erschienen.
2.1.5. Ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins lag nicht vor. Der BF leidet an einer einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10 F90.0), die sich insbesondere durch Schwierigkeiten in der Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit und Impulskontrolle zeigt. Der BF war in der Lage, den Termin am 04.02.2025 wahrzunehmen.
2.1.6. Der BF sprach am 07.02.2025 (erstmals wieder) persönlich in der zuständigen Geschäftsstelle des AMS vor.
2.1.7. Am 07.02.2025 wurde der BF durch das AMS zu der Nichteinhaltung des Kontrollmeldetermins niederschriftlich befragt und dem BF die Möglichkeit gegeben, die Gründe, weswegen er nicht zur dem Kontrollmeldetermin erschienen sei, zu nennen.
2.1.8. Mit Bescheid des AMS vom 21.02.2025, VN XXXX , wurde festgestellt, dass der BF für den Zeitraum von 04.02.2025 bis 06.02.2025 gemäß § 49 AlVG keine Notstandshilfe erhält.
2.1.9. Der BF brachte gegen den unter Punkt 2.1.8. genannten Bescheid am 03.03.2025 fristgerecht Beschwerde ein.
2.1.10. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) vom 17.03.2025, GZ: WF 2025-0566-9-007620, wurde die Beschwerde des BF abgewiesen und diese dem BF per RSb-Brief übermittelt.
2.1.11. Mit Schreiben vom 20.03.2025 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2.3. Die Feststellungen hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf den vorliegenden Bezugsverlauf des AMS sowie die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger.
2.2.4. Die Feststellungen zur Vorschreibung eines Kontrollmeldetermins am 04.02.2025 und der Belehrung über die Folgen des Nichterscheinens (Punkt 2.1.3.) beruhen auf dem im Verfahrensakt enthaltenen Schreiben des AMS vom 21.01.2025. Dass der BF dieses Schreiben erhalten hat, ist unstrittig.
2.2.5. Die Feststellungen zum Nichterscheinen des BF zum Kontrollmeldetermin am 04.02.2025 (Punkt 2.1.4.) beruhen auf dem Verfahrensakt und sind ebenfalls unstrittig.
2.2.6. Die Feststellung, dass kein triftiger Grund für das Nichterscheinen zum Kontrollmeldetermin vorlag und der BF in der Lage gewesen wäre, den Termin wahrzunehmen (Punkt 2.1.5.), stützt sich auf den vom BF vorgelegten psychologischen Befund einer klinischen Psychologin vom 19.09.2024, den der BF am 27.05.2025 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte.
Zum Vorbringen, dass der BF den Termin aufgrund seiner Aufmerksamkeitsdefizits-/Hyperaktivitätsstörung vergessen habe, was trotz der Nutzung von Organisatoren, Kalendern und Erinnerungen vorkomme, ist beweiswürdigend auszuführen, dass sich aus dem psychologischen Befund zwar ergibt, dass unterschiedliche Testergebnisse in der Vigilanz und der Reaktionsinhibition vorliegen, was auf Schwierigkeiten in der Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit und Impulskontrolle hinweist. Es gibt keine Hinweise auf schwerwiegende psychische Auffälligkeiten, mit Ausnahme einer leicht erhöhten Ausprägung des liebenswürdig-histrionischen Persönlichkeitsstils. Depressive Symptome wurden ausgeschlossen und der Verdacht auf ADHS bestätigt. Der Befund ist schlüssig und ausreichend begründet. Aus dem gesamten Befund ergibt sich daher zwar, dass der BF im Alltag Schwierigkeiten hat, seine Aufmerksamkeit aufrechtzuerhalten und seine Impulse zu kontrollieren; jedoch liegen keine Hinweise auf eine fehlende Terminfähigkeit des BF vor. Weder die Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit noch die Impulskontrolle wirken sich darauf aus, dass der BF sich Termine, die das AMS mit ihm vereinbart, zu notieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen hat, damit er diese Termine einhält. Der BF ist daher terminfähig und wäre in der Lage gewesen, den Kontrollmeldetermin am 04.02.2025 wahrzunehmen.
Der BF bringt in seinem Vorlageantrag vor, dass es pauschalisierend und diskriminierend sei, wenn das AMS annehme, dass bei der Verwendung von Kalendern und Organisatoren davon auszugehen sei, dass die Termine gerade nicht vergessen werden. Dies unterstelle, dass der alleinige Einsatz von organisatorischen Hilfsmitteln einen zuverlässigen Terminbezug sicherstelle und ignoriere die realen Herausforderungen von Menschen mit ADHS. Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der BF selbst in seiner Beschwerde ausführte, dass er den Termin trotz der Verwendung eines Kalenders und Erinnerungen den Termin vergessen habe. Der BF gab zudem an, in therapeutischer und medikamentöser Behandlung zu stehen. Daraus folgt, dass dem BF die Problematik offenbar bereits bekannt ist und er bereits Maßnahmen setzt, um Termine nicht zu vergessen. Es obliegt dem BF, hier ein für ihn geeignetes System zu etablieren, um sich an Termine zu erinnern. Eine unzulässige Diskriminierung von Personen mit ADHS kann darin nicht erkannt werden.
Zwar ist dem BF grundsätzlich zuzustimmen, dass Menschen mit ADHS oft erhebliche Schwierigkeiten in den Bereichen Planung, Priorisierung und Arbeitsgedächtnis haben; nichtsdestotrotz ist gegenständlich zu beurteilen, ob der BF im konkreten Fall in der Lage war, den Termin am 04.02.2025 wahrzunehmen. Weder aus dem vorgelegten psychologischen Befund noch aus dem Beschwerdevorbringen des BF geht hervor, dass dieser in Bezug auf den Kontrollmeldetermin am 04.02.2025 nicht terminfähig gewesen wäre. Ein triftiger Grund für das Versäumen des Kontrollmeldetermins liegt daher nicht vor.
Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass der BF aufgrund seines wiederkehrenden Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung auch in der Vergangenheit Kontrollmeldetermine einzuhalten hatte und sich aus dem Bezugsverlauf des AMS nicht ergibt, dass der BF diese bereits in der Vergangenheit versäumt hätte. Er brachte vielmehr auch vor, in der Vergangenheit Kontrollmeldungen zuverlässig eingehalten zu haben. Er ist daher grundsätzlich in der Lage, Termine einzuhalten.
2.2.7. Dass der BF am 07.02.2025 erstmals wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des AMS vorsprach (Punkt 2.1.6.), basiert auf dem Verwaltungsakt und ist unstrittig.
2.2.8. Die Feststellung, dass der BF am 07.02.2025 zu den Gründen für die Nichteinhaltung der Kontrollmeldung befragt wurde (Punkt 2.1.7.), stützt sich auf die im Akt aufliegende Niederschrift.
2.2.9. Die Feststellungen hinsichtlich des ergangenen Bescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.8. und Punkt 2.1.10.) sowie der Beschwerde des BF und dem Vorlageantrag (Punkt 2.1.9. und Punkt 2.1.11.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten:
„Kontrollmeldungen
§ 49. (1) Zur Sicherung des Anspruches auf den Bezug von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe hat sich der Arbeitslose wöchentlich mindestens einmal bei der nach seinem Wohnort zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich zu melden. Je nach der Situation auf dem Arbeitsmarkt kann die regionale Geschäftsstelle die Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachsehen, die Zahl der einzuhaltenden Kontrollmeldungen herabsetzen oder öftere Kontrollmeldungen vorschreiben. Die regionale Geschäftsstelle kann auch öftere Kontrollmeldungen vorschreiben, wenn der begründete Verdacht besteht, daß das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe nicht gebührt. Die näheren Bestimmungen über die Kontrollmeldungen trifft die Landesgeschäftsstelle. Die Landesgeschäftsstelle kann auch andere Stellen als Meldestellen bezeichnen.
(2) Ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterläßt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, verliert vom Tage der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Liegen zwischen dem Tag der versäumten Kontrollmeldung und der Geltendmachung mehr als 62 Tage, so erhält er für den übersteigenden Zeitraum kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe. Der Zeitraum des Anspruchsverlustes verkürzt sich um die Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, die er in diesem Zeitraum ausgeübt hat. Ist die Frage strittig, ob ein triftiger Grund für die Unterlassung der Kontrollmeldung vorliegt, so ist der Regionalbeirat anzuhören.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“
2.3.2. Abweisung der Beschwerde
2.3.2.1. Dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht liegt der Zweck zu Grunde, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Um Missbräuche hinsichtlich des Leistungsbezuges in der Arbeitslosenversicherung hintanzuhalten, wurde im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, als Sanktion für die Versäumung eines Kontrollmeldetermins der Anspruchsverlust auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe festgelegt.
Gemäß § 49 Abs. 2 AlVG verliert ein Arbeitsloser, der trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine Kontrollmeldung unterlässt, ohne sich mit triftigen Gründen zu entschuldigen, vom Tag der versäumten Kontrollmeldung an bis zur Geltendmachung des Fortbezuges den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe. Der Verlust des Anspruchs aufgrund der Nichteinhaltung einer Kontrollmeldung besteht bis zur Geltendmachung des Fortbezuges.
2.3.2.2. Die Versagung des Anspruches auf Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung hängt im Sinne des § 49 Abs 2 AlVG von der wirksamen Vorschreibung einer Kontrollmeldung und diese wieder zumindest von der Möglichkeit einer Kenntnisnahme einerseits von dieser Vorschreibung, andererseits von der Belehrung über die mit der Nichteinhaltung des Kontrolltermins verbundenen Rechtsfolgen durch den Arbeitslosen ab (vgl. VwGH 20.11.2002, 2002/08/0136).
Im gegenständlichen Fall wurde dem BF, wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, mit Schreiben vom 21.01.2025 der Kontrollmeldetermin am 04.02.2025 vorgeschrieben. Der BF hat das Schreiben erhalten. Dieses Schreiben enthielt Ort und Zeit des Kontrollmeldetermins sowie eine Rechtsfolgenbelehrung gemäß § 49 AlVG.
Grundsätzlich haben Kontrollmeldetermine in der zuständigen regionalen Geschäftsstelle stattzufinden; es können aber auch Kontrollmeldetermine außerhalb der regionalen Geschäftsstelle vorgeschriebenen werden, wenn anlässlich des Termins iSd. § 49 AlVG entweder Vermittlungsversuche (zB. Arbeitsplatzbörsen) oder Schulungs-, Ausbildungs- oder Eingliederungsmaßnahmen vorgenommen werden sollen. Die Vorschreibung anderer Meldestellen ist daher möglich, muss aber den oben genannten Kriterien entsprechen (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz (24. Lfg. 2024) § 49 AlVG Rz 820).
Die Veranstalterin XXXX wurde von der Landesgeschäftsstelle des AMS XXXX als Meldestelle im Sinne des § 49 AlVG bezeichnet.
Der Kontrollmeldetermin wurde dem BF daher ordnungsgemäß zugewiesen und ihm die Folgen der Nichteinhaltung des Termins zur Kenntnis gebracht.
2.3.2.3. Angesichts der Sanktion des § 49 Abs. 2 AlVG kommt der Entschuldigung für das Versäumnis der Kontrollmeldung aus triftigem Grund wesentliche Bedeutung zu. Die Sanktion des § 49 Abs 2 AlVG tritt, wenn die Kontrollterminfestsetzung überhaupt ordnungsgemäß erfolgt ist, dennoch nicht ein, wenn die arbeitslose Person ihre Säumnis mit triftigen Gründen entschuldigen kann. Eine generelle Aufzählung von Entschuldigungsgründen ist nicht möglich, es bedarf in jedem Fall einer individuellen Prüfung. Durch die Verwendung des Begriffes "triftig" hat allerdings der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich hierbei um einen Begriff handeln muss, der den Arbeitslosen tatsächlich behindert hat, die Kontrollmeldung einzuhalten, oder der die Einhaltung des Kontrollmeldetermins für den Arbeitslosen unzumutbar macht.
Grundsätzlich hat die Prüfung eines Entschuldigungsgrundes einzelfallbezogen zu erfolgen. Triftige Gründe, die zum Ausschluss einer Sanktionsverhängung führen können, sind z.B. Erkrankung des Arbeitslosen bzw. eines Kindes, wichtige persönliche Gründe (vergleichbar den Dienstverhinderungsgründen gemäß § 8 AngG), Arbeitssuche (Sdoutz, Arbeitslosenversicherungsgesetz, 24. Lfg. (Juni 2024), § 49 Rz 828).
Der BF legte auf Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts einen psychologischen Befund vor, aus dem sich unter anderem ergibt, dass bei einer Testung unterdurchschnittliche Werte in der Vigilanz und der Reaktionsinhibition vorliegen, was auf Schwierigkeiten in der Aufrechterhaltung der Aufmerksamkeit und Impulskontrolle hinweist. Der Verdacht auf eine ADHS wurde bestätigt. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, war der BF aufgrund dieser Diagnose jedoch nicht daran gehindert, den Termin wahrzunehmen. Es ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der BF nicht terminfähig ist. Ein triftiger Grund als Entschuldigung iSd. § 49 Abs. 2 AlVG liegt sohin nicht vor.
Das bloße Vergessen eines Termins stellt keinen triftigen Grund dar. Dem BF war es ungeachtet seiner Diagnose möglich, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die die Einhaltung des Kontrollmeldetermins sicherstellen, zB die Eintragung in einen Kalender (vgl. VwGH 23.10.2014, Ro 2014/08/0067).
Hinsichtlich des Vorbringens, dass das Versäumnis des Termins bei einer Person mit ADHS nicht als disziplinäres Versagen zu werten sei und die Aussage des AMS, dass bei Verwendung von Kalendern und Organisatoren davon auszugehen sei, dass die Termine nicht vergessen werden, diskriminierend sei, Betroffene stigmatisiere und suggeriere, dass ein Versäumnis ausschließlich auf persönliches Versagen zurückzuführen sei, ist darauf hinzuweisen, dass ein Kontrollmeldetermin in erster Linie der Betreuung des Arbeitslosen und der Kontrolle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den Leistungsbezug dient (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/08/0332). Bleibt der Arbeitslose dem Termin fern, kann auch keine Vermittlung und Unterstützung der arbeitslosen Person erfolgen. Bei einem Verlust des Leistungsanspruchs zwischen einem versäumten Kontrollmeldetermin und der erneuten Wiedermeldung beim AMS handelt es sich daher nicht um eine disziplinarische Maßnahme, da bei einem Fernbleiben der arbeitslosen Person von der Vermittlungstätigkeit des AMS auch keine Beendigung der Arbeitslosigkeit erfolgen kann. Eine Diskriminierung von Personen mit ADHS kann dahin nicht erkannt werden.
Die belangte Behörde ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Leistungsbezug des BF vom Tag des versäumten Kontrollmeldetermins am 04.02.2025 bis zu seiner neuerlichen Meldung beim AMS am 07.02.2025 gemäß § 49 Abs. 2 AlVG einzustellen war.
2.3.2.4. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS (idF. der Beschwerdevorentscheidung) war daher als unbegründet abzuweisen.
2.3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Seitens des BF wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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