TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Deutschland, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 03.03.2026, Zl. XXXX , betreffend Spruchpunkt III. - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung - zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 20.02.2026 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).
2. Gegen diesen Bescheid wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Der BF führte unter anderem aus, dass seine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und sein Privat- und Familienleben nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
3. Am 27.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist deutscher Staatsangehöriger.
1.2. Er ist ledig, leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig. Der BF ist nach seinen Angaben seit 23 Jahren alkoholabhängig.
1.3. Im Jahr 2017 zog der BF mit seiner Ex-Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Österreich und er lebte hier bis 2022 mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt. Meldezeiten des BF bestehen durchgehend von 03.10.2017 bis 02.08.2024. Der BF zog zuletzt zu seiner nunmehrigen Lebensgefährtin, eine melderechtliche Erfassung an dieser Adresse unterblieb.
1.4. Von 04.07.2025 bis 25.11.2025 war der BF obdachlos gemeldet, von 25.11.2025 bis 19.12.2025 war er in einer Justizanstalt gemeldet.
1.5. Der BF wurde am 21.11.2025 festgenommen, nachdem er seine Lebensgefährtin – trotz eines bestehenden Annäherungsverbotes – am Körper verletzt hat (Fraktur des Nasenbeins). Er wurde deswegen von einem Landesgericht am 17.12.2025 gemäß §§ 83 Abs 1, 107 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt.
Zuvor wurde der BF am 27.05.2025 wegen § 83 Abs 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240,00 Euro verurteilt.
1.6. Gegen den BF liegen weitere Anzeigen seiner Lebensgefährtin wegen des Verdachts der Körperverletzung vom 17.01.2026, 22.01.2026 und 05.02.2026 vor. Gerichtliche Verurteilungen sind zu diesen Fällen noch nicht evident. Hinzu kommen 7 KPA-Eintragungen zum Verdacht von Körperverletzungsdelikten.
1.6. Der BF war im Bundesgebiet von 01.01.2019 bis 04.08.2023 als Arbeiter beschäftigt, danach war der BF nur mehr für wenige Tage beschäftigt und bezog im Jahr 2025 nur Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er hat kein Vermögen und Schulden in der Höhe von ca 24.000,00 Euro.
1.7. Zu seiner in Österreich lebenden mj Tochter hat der BF seit ca 2 Jahren keinen persönlichen Kontakt. Hin und wieder besteht telefonischer Kontakt. Das Sorgerecht liegt bei der Kindesmutter. Der BF bezahlt derzeit keine Alimente.
1.8. Familienangehörige des BF leben in Deutschland. Der BF pflegt nur wenig Kontakt zu seinen Verwandten.
1.9. Der BF hat das Daueraufenthaltsrecht erworben.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, SA, AJ-WEB, etc.
Aus dem Strafgerichtsurteil vom 17.12.2025 ergibt sich, dass der BF sich trotz eines aufrechten Annäherungsverbotes in die Wohnung seiner Lebensgefährtin begeben hat und diese dort durch Faustschläge verletzt hat. Das Opfer hat dabei unter anderem einen (unverschobenen) Bruch des Nasenbeins erlitten. Weiters hat er die einschreitende Polizeibeamtin gefährlich bedroht. Zuvor hatte der BF seine Lebensgefährtin im September 2025 schon einmal geschlagen und am Körper verletzt.
Aus dem ZMR ergeben sich die Feststellungen zu den Aufenthaltszeiten und den Wohnsitzmeldungen des BF.
Dass seine Familienangehörigen in Deutschland aufhältig sind und der BF zu seiner Familie wenig Kontakt hat, ergibt sich aus den glaubwürdigen Angaben des BF.
Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus zahlreichen Befunden, welche im Beschwerdeakt einliegen. Der BF ist nach eigenen Angaben seit 23 Jahren alkoholabhängig.
Dass der BF zu seiner Tochter seit 2 Jahren nur mehr sporadischen telefonischen Kontakt hat, ergibt sich aus seinen Angaben im Verfahren, dass das Sorgerecht bei der Kindesmutter liegt, ergibt sich aus dem Beschluss des zuständigen Bezirksgerichtes.
Aufgrund seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von über 5 Jahren verfügt der BF über ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53 NAG.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A) Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides
Die vollinhaltliche Beschwerde richtet sich (auch) gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt I. ausgesprochene für die Dauer von 5 Jahren befristete Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Da der BF in den letzten Jahren seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet hatte und ein Daueraufenthaltsrecht gemäß § 35 NAG erworben hat, kann im Sinne einer Grobprüfung die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung eine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten könnte.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden und der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheids stattzugeben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen.
3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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