G310 2339163-1/5Z TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Gaby WALTNER über die Beschwerde des deutschen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Farah ABU-JURJI, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.01.2026, Zl. XXXX , betreffend die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte II. und III.) den Beschluss (A) und erkennt zu Recht (B):
A) Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Der Beschwerde gegen die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG jeweils nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Feststellungen:
Gegen den in Österreich und Deutschland unbescholtenen Beschwerdeführer (BF) wurden seitens der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst (DSN) Ermittlungen geführt, deren Ergebnis, wonach aufgrund der konservativen und radikalen Aussagen des BF über Onlineportale und anlässlich seiner Besuche in Österreich im Jahr 2025 von fundamental-muslimischen Ansichten und einer anti-israelischen Einstellung auszugehen sei, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mittels Berichten vom 14.04.2025 und 18.11.2025 mitgeteilt wurden.
Am 30.11.2025 teilte das Landesamt Staatsschutz und Extremismusbekämpfung (LSE) Steiermark dem BFA mit, dass der BF bis dato weder kriminalpolizeilich, noch verwaltungspolizeilich noch staatspolizeilich in Österreich in Erscheinung getreten ist. Mit Stand 18.11.2025 wurden keine Ermittlungsverfahren gegen den BF in Deutschland geführt.
Es handelt sich beim BF um einen deutschen Staatsangehörigen, der sich im Jahr 2025 dreimal für wenige Tage in Österreich aufgehalten hat. Er weist keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und war auch noch nie hier erwerbstätig. In Österreich hat der BF keine relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich in Deutschland. Seinem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass er vorhat, erneut nach Österreich einzureisen.
Seine Schul- und Lehramtsausbildung absolvierte der BF in Deutschland. Nachdem er einige Jahre als Lehrer gearbeitet hat, geht er nun einer selbstständigen Tätigkeit nach.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete gegen den BF ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein und forderte ihn mit Schreiben vom 01.12.2025 auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Der BF erstattete eine entsprechende Stellungnahme.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid erließ das BFA gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 3 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Dies wurde zusammengefast damit begründet, dass durch sein öffentliches Wirken gepaart mit homophoben Scharia-Ideen, fundamental-muslimischer und anti-israelischer Haltung die dringende Gefahr bestehe, dass Jugendliche durch sein radikales Gedankengut derart indoktriniert werden, dass eine massive Gefahr der Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit bestehe. Aufgrund dessen seien die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs dringend geboten, um seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet bzw. die Verhinderung seiner Wiedereinreise zu gewährleisten.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit erhobene Beschwerde, mit der der BF die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung (gemeint offenbar: ersatzlose Behebung) des angefochtenen Bescheids anstrebt. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF in Österreich unbescholten sei und werde in Deutschland kein strafgerichtliches Verfahren gegen ihn geführt. Seine Äußerungen würden im Rahmen der zulässigen politischen und menschenrechtlichen Meinungsäußerung erfolgen. Auch sein familiärer Hintergrund, wonach sein Vater jahrelang im interreligiösen Dialog tätig sei und in diesem Zusammenhang mit staatlichen Stellen zusammenarbeite, habe den BF geprägt und gehe vom BF deswegen keine extremistische Ideologie oder Prägung aus. Aufgrund der Online-Präsenz seiner Beiträge stelle ein Aufenthaltsverbot zudem kein taugliches Mittel zur Erreichung des von der belangten Behörde behaupteten Ziels dar. Da dem BF die ihm konkret angelasteten Handlungen nicht mitgeteilt worden seien, sei es ihm zudem nicht möglich gewesen, dazu Stellung zu beziehen.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen, und erstattete eine umfangreiche Gegenäußerung zur Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich – im Wesentlichen widerspruchsfrei - aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG, insbesondere den durchgeführten Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und Strafregister.
Name, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnort des BF gehen aus den Ermittlungsberichten der DSN und seiner Stellungnahme hervor.
Relevante private oder familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet können nicht festgestellt werden. Es liegen laut ZMR keine Wohnsitzmeldungen vor. Im IZR ist kein Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung dokumentiert und ging er laut Sozialversicherungsdatenauszug im Bundegebiet nie einer Beschäftigung nach.
Die Berichte der DSN und des LSE gegen den BF, aus denen die konkret gegen ihn erhobenen Vorwürfe hervorgehen, liegen vor.
Laut Strafregister ist der BF in Österreich unbescholten, aus den Akten ist auch keine Anklageerhebung nachvollziehbar. Strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten sind aus den vorliegenden Beweisergebnissen ebenfalls nicht ableitbar.
Sowohl das BFA als auch der BF gehen davon aus, dass er sich aktuell nicht im Bundesgebiet aufhält. Es gibt keine Beweisergebnisse dafür, dass er wieder eingereist wäre oder dies beabsichtigen würde.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Aufgrund der in § 18 Abs 5 BFA-VG angeordneten amtswegigen Prüfung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das BVwG ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weder notwendig noch zulässig und daher zurückzuweisen.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann gegen den BF als EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Das BFA muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen.
Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll, den Durchsetzungsaufschub zu versagen und die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 18 Abs 3 BFA-VG normierten Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, dass sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da sich der BF seit 2025 nicht wieder in Österreich aufgehalten hat und keine konkreten Anzeichen dafür bestehen, dass er vorhat, während des Beschwerdeverfahrens wieder einzureisen, war es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Die vom BFA offenbar befürchtete Wiedereinreise des BF kann, wenn sein persönliches Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, auch durch eine Zurückweisung gemäß § 41a Abs 1 Z 5 FPG hintangehalten werden.
Die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids ist daher in teilweiser Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung entfällt insoweit gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen sind. Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und die Versagung eines Durchsetzungsaufschubs vorliegen, kann jeweils nur im Einzelfall vorgenommen werden.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise