BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.03.2025, XXXX , betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur Entscheidung des Arbeits- und Sozialgerichtes zur Zahl XXXX ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 10.03.2025, XXXX wurde der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG der BF von 1. Oktober 2011 mit Unterbrechung(en) bis 31. Jänner 2017 stattgegeben.
2. Dagegen erhob die BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
3. In der mündlichen Verhandlung am 18.03.2026 wurde mitgeteilt, dass eine Klage gegen Bescheid betreffend den Entzug des Pflegegeldes eingebracht wurde und beim Arbeits- und Sozialgericht unter XXXX anhängig ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Rechtliche Beurteilung
1.1 Zu Spruchpunkt A)
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Selbstversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 18a ASVG ist die Frage der Höhe und der Art des Betreuungsbedarfes des behinderten Kindes eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG.
Die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Vorfrage sind daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
1.2. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
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