IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des AMS Wien Esteplatz vom 10.10.2025, Zl. ABA-Nr: XXXX , zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass XXXX gemäß§ 3 Abs. 8 iVm § 1 Abs. 2 lit. m AuslBG vom Anwendungsbereich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ausgenommen ist.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 16.09.2025 beim Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in Folge: AMS) einen Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Der Antrag gründet sich gemäß § 1 Abs. 2 lit l AuslBG auf die Ehe mit dem freizügigkeitsberechtigten österreichischen Staatsbürger, XXXX
2. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid wies das AMS den Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ab.
3. Dagegen richtete sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde.
4. Mit Schreiben vom 11.02.2026 wurde vom Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ vorgelegt.
5. Mit Schreiben vom 12.02.2026 wurde diese dem AMS mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht.
6. Eine Stellungnahme wurde nicht eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist ein am XXXX geborener Staatsangehöriger von Serbien. Er ist seit XXXX mit dem österreichischen Staatsbürger XXXX , geb. am XXXX , verheiratet.
1.2. Am 16.09.2025 stellte der Beschwerdeführer beim AMS einen Antrag auf Ausnahmebestätigung nach § 3 Abs. 8 AuslBG. Er leite den Ausnahmetatbestand von seinem österreichischen Ehegatten ab.
1.3. Mit Schreiben vom 11.02.2026 wurde vom Beschwerdeführer die Aufenthaltskarte „EU-Familienangehöriger“ vorgelegt.
1.4 Diese wurde mit Parteiengehör vom 12.02.2026 zur Stellungnahme dem AMS übermittelt.
1.5 Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben,
1. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinem Ehegatten, zu den Aufenthaltstiteln und dem gegenständlichen Antrag, geben sich aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes des AMS, insbesondere den aktenkundigen Dokumenten (Aufenthalts-Karte „EU-Familienangehöriger, Heiratsurkunde).
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
§§ 1 bis 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, StF: BGBl. Nr. 218/1975, lauten (auszugweise):
„§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Beschäftigung von Ausländern (§ 2) im Bundesgebiet.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind nicht anzuwenden auf
lit a bis l …
m) Ehegatten und minderjährige ledige Kinder (einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder) österreichischer Staatsbürger, die zur Niederlassung nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, berechtigt sind.
(3) …“
„§ 3. (1) …
(8) Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 oder aufgrund einer Verordnung gemäß § 1 Abs. 4 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag eine Bestätigung darüber auszustellen.
(9) …“
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG ist Ausländern, die gemäß § 1 Abs. 2 AuslBG vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen sind, auf deren Antrag von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Bestätigung auszustellen.
§ 1 Abs. 2 lit. m AuslBG ordnet an, dass Ehegatten österreichischer Staatsbürger vom Geltungsbereich des AuslBG ausgenommen sind, sofern sie zur Niederlassung nach dem NAG berechtigt sind. Eine Ausnahme vom Geltungsbereich des AuslBG gemäß dessen § 1 Abs. 2 lit. m kann sohin nur unter der Voraussetzung angenommen werden, dass dem drittstaatsangehörigen Ehepartner ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde, der zur Niederlassung im Bundesgebiet und zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt; der Erteilung eines Aufenthaltstitels kommt - außerhalb der Freizügigkeitssachverhalte - konstitutive Wirkung zu (vgl. VwGH vom 24.04.2012, 2012/09/0003).
Ein solcher Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers wurde im gegenständlichen Verfahren mit Schreiben vom 11.02.2026 vorgelegt.
Demnach sind die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 3 Abs. 8 AuslBG erfüllt und war der Beschwerde daher stattzugeben.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG ist die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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