W134 2314700-1/3E
Im namen der republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerde von XXXX , vom 01.04.2025, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 14.03.2025, XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 14.03.2025, XXXX , wurde das Grundstück XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt.
Mit Schriftsatz vom 01.04.2025 und einem Nachtrag vom 02.04.2025 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde.
Das Vermessungsamt Villach erteilte daraufhin einen Verbesserungsauftrag, dem die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 01.05.2025 fristgerecht nachkam. Die Beschwerde wurde somit rechtzeitig erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Am 16.08.2023 beantragte die Eigentümerin, XXXX , die Umwandlung ihres Grundstückes XXXX vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster.
Die Beschwerdeführerin ist Miteigentümerin des Nachbargrundstückes XXXX .
Es konnten nicht alle notwendigen Zustimmungserklärungen der betroffenen Eigentümer der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke vom Planverfasser beigebracht werden, daher wurde vom Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a VermG (GFN XXXX ) eingeleitet. Im Rahmen dieses Verfahrens konnten die Zustimmungserklärungen weiterhin nicht erlangt werden. Daher führte das Vermessungsamt Villach am 29.04.2024 eine Verhandlung durch. Auch bei dieser Grenzverhandlung konnten sich die betroffenen Parteien auf keinen gemeinsamen Grenzverlauf einigen.
Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin vom Vermessungsamt Villach auf den Gerichtsweg verwiesen, dem diese allerdings nicht fristgerecht nachkam (siehe Bescheid und Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Villach zu GFN XXXX und die dazu bestätigenden Entscheidungen des BVwG mit den Geschäftszahlen W134 2301500-1/2E und W134 2301576-1/2E).
Es wurde somit kein gerichtliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreits anhängig gemacht.
Als Konsequenz wandelte das Vermessungsamt Villach das Grundstück XXXX mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.03.2025, XXXX , gemäß §§ 17 Z 1 iVm 18 VermG vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster um. Grundlage für den Umwandlungsbescheid bildete der Plan vom 17.02.2025 mit der GZ XXXX von Planverfasser Dipl.-Ing. XXXX . Die Grundstücke und deren Grenzverlauf sind in diesem Plan dargestellt.
Gegen den Umwandlungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.
2. Beweiswürdigung:
Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus dem Akt des Vermessungsamtes Villach. Bei der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Verfahrens vor der Vermessungsbehörde, soweit sie sich in den Feststellungen finden, keine Bedenken ergeben.
Die Eigentumsverhältnisse stützen sich darüber hinaus auf eine Einsicht in das Grundbuch.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das Vermessungsgesetz (VermG) in der geltenden Fassung lautet auszugsweise:
„§ 17. Die Umwandlung (§ 15 Abs. 1 Z. 1) erfolgt
1. auf Antrag des Eigentümers gemäß § 18,
2. auf Grund einer zu diesem Zwecke vorgenommenen Grenzvermessung (§ 34 Abs. 1).
[…]
§ 18. Dem Antrag auf Umwandlung gemäß § 17 Z 1 ist ein Plan einer der im § 1 Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, bezeichneten Personen oder Dienststellen, der den Voraussetzungen des § 39 Abs. 3 entspricht, anzuschließen.
§ 18a.
(1) Sind bei Anträgen gemäß § 17 Z 1 nicht alle Zustimmungserklärungen im Protokoll gemäß § 43 Abs. 6 beigebracht worden, so hat das zuständige Vermessungsamt ein Ermittlungsverfahren zum Zwecke der Erlangung fehlender Zustimmungen zum Grenzverlauf einzuleiten.
(2) Können im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind mit Einverständnis des Antragstellers zur Fortführung des Verfahrens jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden. Die Bestimmungen der §§ 24 bis 28 Abs. 1 sind anzuwenden.
(3) Das Vermessungsamt hat die Niederschrift mit dem Ergebnis der Grenzverhandlung zusammen mit einer planlichen Darstellung und den Koordinaten der vermessenen Grenzpunkte dem Antragsteller zur Überarbeitung durch den Planverfasser zuzustellen. In der Folge hat der Antragsteller dem Vermessungsamt den überarbeiteten Plan zu übergeben, der das Ergebnis der Grenzverhandlung oder eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens zu enthalten hat.
[…]
§ 25. (1) In der Grenzverhandlung ist von den erschienenen beteiligten Eigentümern nach Vorhalt der vorhandenen Behelfe (Grundsteuerkataster, Pläne und andere) der Verlauf der Grenzen festzulegen und in der Weise zu kennzeichnen, wie sie § 845 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches vorsieht. Kommen die Eigentümer der Kennzeichnungspflicht nicht nach, so ist die Kennzeichnung von Amts wegen gegen Kostenersatz vorzunehmen.
(2) Einigen sich die Eigentümer nicht über den Grenzverlauf und ist noch kein gerichtliches Verfahren anhängig, so ist der Eigentümer, der behauptet, daß die Grenze nicht mit dem sich auf Grund der Behelfe ergebenden Grenzverlauf übereinstimmt, aufzufordern, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Läßt sich auf diese Weise der zur Einleitung des gerichtlichen Verfahrens aufzufordernde Eigentümer nicht ermitteln, so ist derjenige Eigentümer aufzufordern, dessen Behauptung den sonstigen in der Grenzverhandlung hervorgekommenen Umständen nach den geringeren Grad der Wahrscheinlichkeit besitzt.
(3) Wird eine von einem Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 eingebrachte Klage rechtskräftig abgewiesen, so gilt im Verhältnis zu ihm der von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebene Grenzverlauf als richtig.
(4) Bringt ein Eigentümer auf Grund der Aufforderung nach Abs. 2 einen Antrag auf Berichtigung der Grenze nach den §§ 850 ff. des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches ein, so steht den Parteien die Möglichkeit, ihr besseres Recht im Prozeßweg geltend zu machen (§ 851 Abs. 2 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), nur innerhalb von sechs Wochen nach rechtskräftiger Beendigung des außerstreitigen Verfahrens offen.
(5) Kommt der Eigentümer der Aufforderung nach Abs. 2 nicht fristgerecht nach oder setzt er ein anhängiges gerichtliches Verfahren nicht gehörig fort, so ist er als dem von den übrigen beteiligten Eigentümern in der Grenzverhandlung angegebenen Grenzverlauf oder, wenn eine den Grenzverlauf festsetzende außerstreitige gerichtliche Entscheidung vorliegt, als dem Inhalt dieser Entscheidung zustimmend anzusehen.
[…]“
Soll ein Grundstück vom Grundsteuerkataster in den Grenzkataster umgewandelt werden, sind von den betroffenen Eigentümern der an das umzuwandelnde Grundstück angrenzenden Grundstücke sämtliche Zustimmungserklärungen vom Planverfasser einzuholen. Gelingt dies nicht ist vom Vermessungsamt amtswegig ein Ermittlungsverfahren gemäß § 18a VermG einzuleiten.
Können auch im Zuge des Ermittlungsverfahrens die fehlenden Zustimmungserklärungen nicht erlangt werden, so sind jene Eigentümer, die für die Grenzfestlegung erforderlich sind, zu einer Grenzverhandlung zu laden.
Kommt in der Grenzverhandlung ein Einvernehmen weiterhin nicht zustande, so muss der Verlauf der strittigen Grenze in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt werden. Ist noch kein Verfahren anhängig, ist einer der Grundeigentümer aufzufordern, binnen sechs Wochen ein zur Bereinigung der Grenzstreitigkeiten gerichtliches Verfahren anhängig zu machen.
In diesem Fall konnten die Zustimmungserklärungen vom Planverfasser nicht beigebracht werden. Ein vom Vermessungsamt Villach nach § 18a VermG eingeleitetes Ermittlungsverfahren und die hierfür abgehaltene Grenzverhandlung blieben ebenfalls erfolglos. Aus diesem Grund wurde die Beschwerdeführerin vom Vermessungsamt mittels Bescheid aufgefordert ein gerichtliches Verfahren zur Klärung der Grenzstreitigkeiten innerhalb von sechs Wochen anhängig zu machen.
Die Aufforderung hat gemäß § 25 Abs. 2 VermG – wie gegenständlich der Fall - in Bescheidform zu ergehen (vgl. GFN XXXX ). Dies ist wegen der damit – hier fallentscheidenden - verbundenen Rechtswirkungen gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen (Rechtsverlust, „Zustimmungsfiktion“) geboten. Die Aufforderung, binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, ist ein anfechtbarer Bescheid. Die Frist beginnt erst mit dessen Rechtskraft zu laufen (vgl. OGH 1 Ob 6/92 = SZ 65/1). (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, zu § 25 VermG (2022), Rz 26, 28).
Ein Bescheid erwächst in formeller Rechtskraft, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist keine zulässigen Rechtsmittel eingebracht werden. Unzulässige Rechtsmittel sind ebenso wie verspätete Rechtsmittel von einer meritorischen Erledigung durch die Berufungsbehörde ausgeschlossen (vgl. VwGH 15.12.1987, 87/05/0147). Die sechswöchige Frist zur Anrufung des Gerichts wurde durch die gegen den damaligen Bescheid unternommene Beschwerde der auch hier gegenständlichen Beschwerdeführerin nicht gehemmt, da diese als unzulässig zurückgewiesen wurde (siehe Entscheidungen des BVwG mit den Geschäftszahlen W134 2301500-1/2E und W134 2301576-1/2E). Die Beschwerdeführerin hat es somit verabsäumt rechtzeitig ein gerichtliches Verfahren zur Bereinigung des Grenzstreites anhängig zu machen.
Für diese Fälle ist die Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG vorgesehen: diese greift immer dann, wenn ein Grundeigentümer oder eine Grundeigentümerin nicht fristgerecht das Gericht anruft. Ein solcher Fall hat genauso wie eine vergleichsweise Grenzfestlegung unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse. Bereits nach Fristablauf stehen die Eigentumsverhältnisse an der fraglichen Grenze kraft unwiderlegbar fingierter Zustimmung und mit unmittelbarer sachenrechtlicher Wirkung auf das Eigentumsrecht fest, ohne dass es auf eine Ersichtlichmachung im Grenzkataster, eine Verbücherung oder den Bescheid einer Behörde ankäme. Einer dem Eintragungsgrundsatz entsprechenden Einverleibung bedarf es nicht. Durch die unwiderlegbare Zustimmungsfiktion des § 25 Abs. 5 VermG wird der Grenzverlauf neu in konstitutiver Weise festgelegt (vgl. OGH 7 Ob 62/13p = SZ 2013/39) (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, zu § 25 VermG (2022), Rz 36a).
Wenn es die Beschwerdeführerin – wie im gegenständlichen Fall - trotz der Aufforderung unterlässt, entsprechende gerichtliche Schritte zu unternehmen, wird sie somit – schon dem Gesetz nach und für die Behörden zwingend zu befolgen - als den Angaben der anderen Eigentümer zustimmend angesehen. Die Unterlassung der rechtzeitigen Antragstellung bzw. Klageführung schafft die unwiderlegbare Fiktion der Zustimmung und hat zur Folge, dass die Voraussetzungen für die Feststellung der Grenze durch das Gericht weggefallen sind (vgl. OGH 1 Ob 12/94 = SZ 67/68) (vgl. Twaroch, Kataster- und Vermessungsrecht4, zu § 25 VermG (2022), Rz 35f). Anders ausgedrückt: wenn ein Eigentümer oder eine Eigentümerin trotz einer bescheidmäßigen Aufforderung fristgerecht keine gerichtlichen Schritte setzt, wird automatisch und zwingend angenommen, dass er oder sie den Angaben der anderen Eigentümer zustimmt. Auch eine Beschwerde gegen den aufgrund solcher Tatsachen ergangenen Umwandlungsbescheid – wie eben die gegenständliche – vermag an diesen Umständen nichts mehr zu ändern.
Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem auch weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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