W134 2301500-1/2E
W134 2301576-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag. Thomas GRUBER über die Beschwerden der XXXX und des XXXX vom 09.05.2024, gegen den Bescheid des Vermessungsamtes Villach, Meister-Friedrich-Straße 3, 9500 Villach vom 06.05.2024, GFN 1611/2023/75, nach Beschwerdevorentscheidung des Vermessungsamtes Villach vom 03.07.2024 auf Grund des Vorlageantrages der Beschwerdeführer vom 17.07.2024 folgenden Beschluss:
A)
Die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt und die Beschwerden mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages vom 24.05.2024 zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 06.05.2024, GFN: 1611/2023/75 wurden die Miteigentümer des Grundstückes 129/3 (Beschwerdeführer) aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis beziehe sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 129/3 zum Grundstück 130/2, alle KG 75313 Rosegg zwischen dem Grenzpunkt 10364 (Stein behauen) und dem Grenzpunkt 10375 (Metallmarke).
Am 21.05.2024 übermittelten die Beschwerdeführer ein E-Mail mit dem Betreff „Zu den Behauptungen der XXXX im Rahmen der amtlichen Grenzverhandlung am 29.04.2024 zH der Leiterin des BEV Villach“. Die Beschwerdeführer schilderten in dieser E-Mail zusammengefasst private Umstände im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Mutter der Beschwerdeführerin und private Streitigkeiten mit XXXX . Die Beschwerdeführer führten aus, dass ihr Schreiben einerseits dazu diene ihre Sicht der Dinge mitzuteilen, da ihnen dies bisher nicht möglich gemacht worden sei und andererseits eindeutiges ruf- und kreditschädigendes Verhalten, das offensichtlich in der Absicht erfolge, sie in ein Licht bzw eine Situation der Unglaubwürdigkeit zu bringen, zu entgegnen. Über allfällige weitere Schritte würde die belangte Behörde rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden.
Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurde den Beschwerdeführern vom Vermessungsamt Villach ein Verbesserungsauftrag erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 09.05.2024 nicht ersichtlich sei, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. Die Beschwerdeführerin wurde daher ersucht, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob es sich beim Schreiben 09.05.2024 um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2024 handle. Falls es sich um eine Beschwerde handle, wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihr Schreiben zu verbessern, indem sie zu den folgenden Punkten ergänzend ausführe (§ 9 VwGVG): Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; das Begehren (Aufhebung oder Abänderung des Bescheides etc.). Der Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 24.05.2024 noch einmal der Inhalt des Bescheides erläutert und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert insbesondere in ihrer Beschwerde auszuführen, inwieweit ihre Grenzbehauptung den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweise. Sollte es sich um eine Beschwerde handeln und die Beschwerdeführerin würde diesem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachkommen, werde die Bescheidbeschwerde vom Vermessungsamt Villach mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wurde der Verbesserungsauftrag am 27.05.2024 zugestellt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Verbesserungsauftrag vom 24.05.2024 nicht entsprochen.
Daraufhin erließ das Vermessungsamt Villach am 03.07.2024 zur GFN 1611/2023/75 eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde der Beschwerdeführer vom 09.05.2024 gegen den Bescheid des Vermessungsamt Villach vom 06.05.2024, GFN 1611/2023/75, mit dem die Miteigentümer des Grundstücks 129/3 aufgefordert wurden ein für die Bereinigung des Grenzstreites gerichtliches Verfahren anhängig zu machen, zurückgewiesen wurde. Die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 24.05.2024 zur Verbesserung der Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 9 Abs. 1 VwGVG aufgefordert worden. Sie sei insbesondere darauf hingewiesen worden, ihre Beschwerde gemäß der in § 9 Abs. 1 VwGVG normierten Inhalterfordernisse, im Speziellen, Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das konkrete Begehren, zu verbessern. Es sei nochmals erklärt worden, was § 25 VermG besagt und wie weiter vorzugehen wäre. Auch sei die Beschwerdeführerin im Schreiben des Vermessungsamtes darauf aufmerksam gemacht worden, dass sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Verbesserungsauftrages diesem nachkommen solle, da ansonsten die Bescheidbeschwerde zurückgewiesen werde. Die Aufforderung sei am 27.05.2024 nachweislich zugestellt worden, somit habe die Frist am 10.06.2024 um 24:00 Uhr geendet. Bis zum heutigen Tage sei keine Verbesserung der Beschwerde beim Vermessungsamt Villach eingelangt.
Mit Schreiben vom 17.07.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Bescheid vom 06.05.2024, GFN 1611/2023/75 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, gemeinsam binnen sechs Wochen ein für die Bereinigung des Grenzstreites bestimmtes gerichtliches Verfahren anhängig zu machen. Der Gerichtsverweis bezog sich auf den Grenzverlauf zwischen dem Grundstück 129/3 zum Grundstück 130/2, alle KG 75313 Rosegg zwischen dem Grenzpunkt 10364 (Stein behauen) und dem Grenzpunkt 10375 (Metallmarke).
In ihrem E-Mail vom 09.05.2024 bezogen sich die Beschwerdeführer zwar auf den Bescheid vom 06.05.2024, GFN 1611/2023/75 führten darin jedoch zusammengefasst hauptsächlich private Umstände im Zusammenhang mit den gesundheitlichen Problemen der Mutter der Beschwerdeführerin und private Streitigkeiten mit der benachbarten XXXX aus. Die Beschwerdeführerin führte zu ihrem Schreiben folgendes aus: „Mein Schreiben dient einerseits dazu, meine Sicht der Dinge, mitzuteilen, da mir dies bisher nicht möglich gemacht worden war; und andererseits eindeutiges ruf-und kreditschädigendes Verhalten, das offensichtlich in der Absicht erfolgt, mich in ein Licht bzw eine Situation der Unglaubwürdigkeit zu bringen, zu entgegnen. Über allfällige weitere Schritte werde ich Sie rechtzeitig in Kenntnis setzen.“ Gründe auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren waren dem E-Mail nicht zu entnehmen.
Mit Schreiben vom 24.05.2024 wurde den Beschwerdeführern daher vom Vermessungsamt Villach ein Verbesserungsauftrag erteilt. Die Beschwerdeführerin wurden darin aufgefordert, folgende Punkte zu ergänzen (§ 9 VwGVG): Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt; das Begehren (Aufhebung oder Abänderung des Bescheides etc.). Der Beschwerdeführerin wurde noch einmal der Inhalt des Bescheides erläutert und die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert insbesondere in ihrer Beschwerde auszuführen, inwieweit ihre Grenzbehauptung den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweise. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sollte es sich um eine Beschwerde handeln und sie dem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachkommt, die Bescheidbeschwerde vom Vermessungsamt mit Beschwerdevorentscheidung gem. § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden wird.
Die Aufforderung wurde der Beschwerdeführerin am 27.05.2024 nachweislich zugestellt. Die Beschwerdeführer sind diesem Verbesserungsauftrag bis dato nicht nachgekommen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GFN 1611/2023/75 wies das Vermessungsamt Villach die Beschwerde vom 09.05.2024 zurück, da die Beschwerdeführerin der Aufforderung zur Verbesserung nicht nachgekommen ist.
Mit Schreiben vom 17.07.2024 stellten die Beschwerdeführer einen Vorlageantrag.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem eindeutigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Aufgrund des Vorlageantrages vom 17.07.2024 ist die Beschwerdevorentscheidung vom 03.07.2024, GFN 1611/2023/75, mit der die Beschwerde vom 09.05.2024 zurückgewiesen wurde, auf ihre Richtigkeit zu prüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht Folgendes zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Im gegenständlichen Fall enthielt das Schreiben vom 09.05.2024 keine Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und es fehlte auch das Begehren.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
§ 13 Abs. 3 AVG dient dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 13 Abs. 3 AVG hat die belangte Behörde im Verbesserungsauftrag konkret und unmissverständlich anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0079).
Im gegenständlichen Verbesserungsauftrag hat das Vermessungsamt Villach angegeben, dass die Gründe, auf welchen sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt und ein Begehren fehlen. Das Vermessungsamt Villach hat dabei den Inhalt des Bescheides noch einmal erklärt und konkret erläutert inwieweit die Beschwerde zu verbessern ist. Das Vermessungsamt Villach hat die Beschwerdeführerin zudem daraufhin hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, ob es sich bei dem Schreiben vom 09.05.2024 um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2024 handelt. Die Beschwerdeführerin wurde daher ersucht, binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob es sich beim Schreiben vom 09.05.2024 um eine Beschwerde gegen den Bescheid vom 06.05.2024 handelt. Sollte dies der Fall sein wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, in ihrer Beschwerde auszuführen, inwieweit ihre Grenzbehauptung den höheren Grad der Wahrscheinlichkeit aufweist. Der Beschwerdeführerin wurde explizit aufgetragen Gründe der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides und ein konkretes Begehren anzuführen. Zu dem konkreten Begehren wurden in Klammer auch Beispiele angegeben. Die Beschwerdeführerin konnte daher hinreichend konkret erkennen, was sie nachzuholen hat. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde zurückgewiesen werden wird, wenn sie der Aufforderung zur Verbesserung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung nachkommt.
Die Beschwerdeführerin ist dem Verbesserungsauftrag des Vermessungsamtes Villach jedoch nicht nachgekommen.
Die Beschwerde vom 09.05.2024 war daher mangels der Anforderungen gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG an eine Beschwerde zu Recht zurückzuweisen.
Der angefochtene Bescheid des Vermessungsamtes Villach vom 06.05.2024, GFN 1611/2023/75 ist somit in Rechtskraft erwachsen.
Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Absatz 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wobei auf die unter zu A) zitierten Entscheidungen verwiesen wird. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung gemäß § 25 Abs. 2 VermG beruht zudem im Wesentlichen auf nicht revisiblen Tatsachenfragen.
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