IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Ulrike LECHNER LL.M. sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Victoria BIBER, LL.M. als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , vom 09.12.2025, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage hierfür bildete ein Sachverständigengutachten vom 01.04.2025 von Dr.in XXXX , Fachärztin für Innere Medizin und Ärztin für Allgemeinmedizin, die folgende Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, festhielt:
Den Gesamtgrad der Behinderung stufte sie mit 50 v. H. ein, da das führende Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz der Leiden 2 und 3 um eine Stufe erhöht werde. Es handle sich um einen Dauerzustand.
1.1. Am 29.07.2025 stellte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.2. Hierzu holte die belangte Behörde ein Gutachten von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, ein. Dieser hält in seinem Gutachten vom 01.10.2025 nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 29.09.2025 fest:
„Anamnese:
VGA 4/2025;
Derzeitige Beschwerden:
Das re Knie schmerzt, ich spüre jeden Schritt, da ist eine Arthrose, Gehen ist erschwert, ich hinke. Ich muss 10 Minuten zum Auto gehen.
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste OWD: Synjardy, Sitagliptin, Supressin, Exforge,Tamsulosin
Sozialanamnese:
Koch
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA 4/2025; Röntgen XXXX 4/2025: Röntgen des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend
Rarefizierte Knochenstruktur.
Der Kniegelenkspalt ist medial betont deutlich verschmälert mit subchondrafer Sklerosierung und osteophytären Appositionen an den Gelenkskonstituenten.
Geringgradige degenerative Veränderungen auch an der Patellarückseite.
Chondrokaizinose.
Eine Schraube und eine Cerclage in Projektion auf das anteriore Tibiaplateau.
NB: 4 x 20 mm im Durchmesser haftende kalkdichte Struktur in Projektion auf das posteriore Weichteilgewebe des proximalen Unterschenkels - posttraumatische Veränderung?
Ergebnis:
Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose.
Geringgradige Retropatellararthrose.
Chondrokalzinose.
Eine röntgendichte Schraube und Cerclage in Projektion auf das vordere Tibiaplateau
Röntgen re Knie mitgebr: RR 5/2025-deutliche posttraumat Arthrose, Draht und 1 Schraube in situ.
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand:
gut
Ernährungszustand:
gut
Größe: 183,00 cm Gewicht: 105,00 kg Blutdruck:
Klinischer Status – Fachstatus:
Caput o.B; Collum o.B., HWS 45-0-45, KJA 1cm, Reklination 14 cm. BWS-drehung 30-0-30, FKBA 20 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella. Thorax symmetrisch. Schultern in S 40-0170, in F 160-0-40, R 70-0-70, Ellbögen und Handgelenke seitengleich frei, Faustschluß möglich. Nacken- und Kreuzgriff möglich.
Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in 0-5-115 verdickt zu links S 0-0-130, Sprunggelenke in S 10-0-40.
Lasegue negativ
Gesamtmobilität – Gangbild:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe gut möglich, mässig rechtshinkend
Status Psychicus:
normale Vigilanz, regulärer Ductus
ausgeglichene Stimmungslage
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam um eine Stufe analog zum Steigerungsverhalten im VGA.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
nur Knieleiden dokumentiert und als Problem genannt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
Herabsetzung des GdB um eine Stufe
X Dauerzustand
(…)“
1.3. Mit Schreiben vom 06.10.2025 übermittelte die belangte Behörde dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme.
1.4. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer Einwendungen vor: Sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, nicht verbessert. Er sei verwundert und enttäuscht und habe den Glauben an die soziale Hilfe für Menschen mit Schwerstbehinderung verloren.
Neue Befunde legte er keine vor.
1.5. In seiner Stellungnahme vom 30.10.2025 führt der bereits befasste Sachverständige aus:
„Antwort(en):
Es wurde im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben, sie sei stärker behindert, sie sei schwerstbehindert.
Das Röntgen Dr. XXXX 5/2025 ergab folgenden Befund: Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose.
Geringgradige Retropatellararthrose.
Dies wurde nach der EVO fachärztlich eingeschätzt, eine Schwerstbehinderung liegt keinesfalls vor.“
2. Mit Bescheid vom 09.12.2025 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle der Beschwerdeführer nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte erneut aus, die Herabsetzung des Grades der Behinderung sei nicht begründet. Es sei keine gesundheitliche Verbesserung eingetreten. Es liege ein dauerhafter und nicht mehr reversibler Schaden am Knie vor. Laut fachärztlicher Feststellung des Gutachters sei langfristig nur mehr der Einsatz einer Knieprothese möglich. Zusätzlich leide er an Diabetes mellitus sowie an arterieller Hypertonie (Bluthochdruck), die seine körperliche Belastbarkeit und Leistungsfähigkeit zusätzlich erheblich einschränkten. Aufgrund dieser erheblichen Mobilitätseinschränkungen habe er ich berechtigterweise darauf gehofft, einen Parkausweis zu erhalten, um seinen Alltag überhaupt bewältigen zu können. Die Herabstufung seines Grades der Behinderung nehme ihm diese Möglichkeit und verschärfe seine ohnehin belastende Lebenssituation zusätzlich. Der Beschwerdeführer legte einen MRT Befund des rechten Kniegelenkes – Kontrolle vom 22.03.2025 der Beschwerde bei.
4. Die belangte Behörde holte in der Folge nachstehendes Aktengutachten von Dr. XXXX ein:
„Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
VGA Unterfertigender 10/2025 und STN 10/2025; Status 10/2025: Hüften in S 0-0-110, in R 300-10, Kniegelenke in 0-5-115 verdickt zu links S 0-0-130, Sprunggelenke in S 10-0-40.
Nachreichung: Röntgen Dr. XXXX 5/2025: Röntgen des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend
Rarefizierte Knochenstruktur.
Der Kniegelenkspalt ist medial betont deutlich verschmälert mit subchondrafer Sklerosierung und osteophytären Appositionen an den Gelenkskonstituenten.
Geringgradige degenerative Veränderungen auch an der Patellarückseite.
Chondrokaizinose.
Eine Schraube und eine Cerclage in Projektion auf das anteriore Tibiaplateau.
NB: 4 x 20 mm im Durchmesser haftende kalkdichte Struktur in Projektion auf das posteriore Weichteilgewebe des proximalen Unterschenkels - posttraumatische Veränderung?
Ergebnis:
Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose.
Geringgradige Retropatellararthrose.
Chondrokalzinose.
Eine röntgendichte Schraube und Cerclage in Projektion auf das vordere Tibiaplateau
Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:
Liste OWD: Synjardy, Sitagliptin, Supressin, Exforge, Tamsulosin
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam um eine Stufe analog zum Steigerungsverhalten im VGA
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:
nur Knieleiden dokumentiert, diese eingeschätzt
Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:
unverändert zu 10/2025; Herabsetzung des GdB um eine Stufe zu VGA 4/2025
X Dauerzustand
(…)“
5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.01.2026 wies die belangte Behörde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2025 ab.
6. Gegen diesen Bescheid vom 30.01.2026 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Die Knieprobleme hätten sich zunehmend verschlechtert. Mittlerweile sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit und reduzierter Belastbarkeit nicht mehr zumutbar. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
7. Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim BVwG am 25.02.2026 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und hat seinen Wohnsitz in Österreich.
1.2. Der Beschwerdeführer gehört dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Grundlage hierfür bildete ein Sachverständigengutachten vom 01.04.2025 von Dr.in XXXX , die einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% feststellte. Der Beschwerdeführer stellte am 29.07.2025 bei der belangten Behörde einlangend den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3 Bei dem Beschwerdeführer liegen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden, vor:
1.4. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 v. H. Leiden 2 und 3 erhöhen gemeinsam aufgrund der funktionellen Relevanz um eine Stufe.
2. Beweiswürdigung:
Zu 1.1) Die getroffenen Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich unbedenklichen Eintrag im Zentralen Melderegister und stehen im Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers.
Zu 1.2) Die Feststellungen gründen auf dem diesbezüglich schlüssigen Akteninhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Fremdaktes.
Zu 1.3. bis 1.4) Die Feststellungen zur Höhe des Gesamtgrades der Behinderung und der Art und dem Ausmaß der Funktionseinschränkungen gründen auf den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.10.2025 sowie vom 20.01.2026 von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sowie dessen Stellungnahme vom 30.10.2025.
Darin wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, im Einklang mit der medizinischen Wissenschaft und den Denkgesetzen, eingegangen, wobei die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde im Ergebnis der medizinischen Beweisaufnahme umfassend Berücksichtigung gefunden haben.
Pos.Nr. 02.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF lautet:
02.05 Untere Extremitäten
(…)
Kniegelenk
Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen.
Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt.
Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht (…)
Der Grad der Behinderung des Leiden 1 „posttraumatische Gonarthrose rechts“ wurde vom Sachverständigen unter der Pos.Nr. 02.05.20 mit dem fixen Rahmensatz in Höhe von 30 % beurteilt. Begründend führte er schlüssig und nachvollziehbar aus, dass im Vergleich zum Vorgutachten, in dem Leiden 1 als “Aufbrauchzeichen im Bewegungs- und Stützapparat” mit dem oberen Rahmensatz der Pos.Nr. 02.02.02 eingestuft wurde mit der Begründung, es läge eine funktionelle Einschränkung vor, die ausgeprägte degenerative Veränderung im Kniegelenk sei miterfasst, nunmehr nur das Knieleiden dokumentiert und als Problem genannt worden sei.
So gab der Beschwerdeführer selbst bei seiner Untersuchung am 29.09.2025 gegenüber dem befassten Sachverständigen an, “Das re Knie schmerzt, ich spüre jeden Schritt, da ist eine Arthrose, Gehen ist erschwert, ich hinke. Ich muss 10 Minuten zum Auto gehen.”
Dazu legte er seinem Antrag lediglich ein Röntgen vom 09.05.2025 des rechten Kniegelenkes a.p. und seitlich, stehend, worin unter “Ergebnis” ausgeführt wird: “Mäßiggradige medial betonte Gonarthrose. Geringgradige Retropatellararthrose. Chondrokalzinose”, bei.
Auch mit der Beschwerde legte der Beschwerdeführer nur einen MRT Befund vom 22.03.2025 vor, worin unter “Ergebnis” angeführt ist “(…) Weitgehend unverändert deutlich ausgeprägte 3-Kompartment-Gonarthrose. Unverändert komplexe Rissbildungen des Innen- und Außenmeniskus. Unverändert mäßig ausgeprägter Gelenkserguss mit Chondromatose.”
In einem weiteren Aktengutachten vom 21.01.2026 wies der bereits befasste Sachverständige auf seinen Untersuchungsbefund im Gutachten vom 10/2025 hin, worin er „Hüften in S 0-0-110, in R 30-0-10, Kniegelenke in 0-5-115 verdickt zu links S 0-0-130, Sprunggelenke in S 10-0-40“ festgehalten hat. Zudem betonte er erneut, dass der Beschwerdeführer nur Befunde vorgelegt habe, die sein Knieleiden dokumentierten, welches von ihm eingeschätzt wurde.
Mag auch der Beschwerdeführer in seinem Vorlageantrag vermeinen, seine Kniebeschwerden hätten sich zunehmend verschlechtert, mittlerweile sei ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund erheblicher Schmerzen, eingeschränkter Beweglichkeit und reduzierter Belastbarkeit nicht mehr zumutbar, so legte er dennoch keine weiteren Befunde vor.
Zudem verkennt der Beschwerdeführer, dass Leiden 2 („nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus“) und Leiden 3 („Hypertonie“) sehr wohl berücksichtigt wurden, erhöhen diese beiden Leiden doch Leiden 1 aufgrund der funktionellen Relevanz um eine Stufe, sohin auf 40%.
Die vorgelegten Beweismittel stehen hinsichtlich des klinischen Befundes nicht im Widerspruch zum Ergebnis des von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigenbeweises; es werden keine anderen Funktionsdefizite beschrieben als gutachterlich festgestellt wurden, und sie enthalten auch keine neuen fachärztlichen Aspekte, welche unberücksichtigt geblieben sind. Schlüssig und nachvollziehbar kam der Sachverständige in seinen Gutachten zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. vorliegt.
Maßstab für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde.
Der Beschwerdeführer ist den ärztlichen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten oder eine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen des befassten ärztlichen Sachverständigen unschlüssig oder unzutreffend seien. Der Beschwerdeführer legte auch keine weiteren Befunde vor.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten somit nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
Zur Entscheidung in der Sache
Unter Behinderung iSd Bundesbehindertengesetz (BBG) ist gemäß dessen § 1 Abs 2 leg.cit. die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktion zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40 Abs. 1 BBG normiert, dass behinderte Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist (§ 40 Abs. 2 BBG).
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010 idF BGBl II 251/2012) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 42 Abs. 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung BGBl II 261/2010 idF BGBl II 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Grad der Behinderung:
§ 2 Abs. 1 Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
Gemäß § 3 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit diese durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist.
Wie bereits unter Punkt II.2. ausgeführt, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 01.10.2025 sowie vom 20.01.2026 von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, sowie dessen Stellungnahme vom 30.10.2025 zu Grunde gelegt, aus denen sich ein Grad der Behinderung des Beschwerdeführers von 40 v.H. ergibt.
In diesen Gutachten wird auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich, schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der medizinische Sachverständige setzt sich mit den vorgelegten Befunden auseinander.
Der Beschwerdeführer ist den Ausführungen des beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat - wie bereits oben ausgeführt - kein aktuelles Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher in sachverhaltsbezogener und rechtlich erheblicher Form die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Befundnahme und Schlussfolgerung des dem gegenständlichen Verfahren beigezogenen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag, oder wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Nach § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung eines ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der von Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96). All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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