IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. SCHERZ als Vorsitzende und durch die Richterin Mag. TAURER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. HALBAUER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (SMS), vom 13.06.2025, OB: 98728834400012, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert:
XXXX ist auf Grund des in Höhe von fünfzig (50) von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung ab 07.02.2025 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehörig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Am 07.02.2025 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice (im Folgenden: SMS; belangte Behörde) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
Aufgrund des Antrages wurde von der belangten Behörde ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.04.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am selben Tag, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 40 vH bewertet wurde.
Folgende Funktionseinschränkungen wurden darin festgestellt:
Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs erhob die Beschwerdeführerin keine Einwendungen.
Das SMS erließ in weiterer Folge den Bescheid vom 13.06.2025, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde und ein GdB von 40 vH festgestellt wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der GdB nach dem eingeholten Gutachten 40 vH betrage. Da eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin bis zum angegebenen Zeitpunkt nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, sie ersuche um eine erneute Begutachtung. Sie warte noch auf den Befund ihres Orthopäden, bei welchem sie ca. ab September eine Operation der HWS durchführen lassen werde. Der fixe OP-Termin folge noch. Neu vorgelegt wurden ein MRT-Befund der HWS vom 30.06.2025, ein MRT-Befund der LWS ebenso vom 30.06.2025 und ein orthopädischer Befundbericht vom 13.05.2025.
Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt und die Beschwerde in weiterer Folge vor. Diese langten am 05.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie vom 22.12.2025, basierend auf der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 15.12.2025, mit dem Ergebnis ein, dass ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH vorliege.
Aus diesem Gutachten ergeben sich die folgenden wesentlichen Ergebnisse:
„Vorgutachten: Dris. XXXX 1.5.2025
Vorgelegte, neue orthopädisch/unfallchirurgisch relevante Befunde:
Radiologie Hernals 9/2023 schon im VGA berücksichtigt;
Oerthopädie Speising 11/2025: cervicales Myelopathiesyndrom bei Spinalkanalstenose C5/6 und C6/7, HTEP links,Hypertonie, ..
Am 19.11.2025 ACDF C5/6 und C6/7.
Triceps und Biceps links KG4/5, sonst O.B, keine Hyposensibilität.
Wiedereintritt ins Arbeitsleben in 8-12 Wochen.
Relevante Anamnese: HTEP links, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Spinalkanalverengungen; aktuell Zustand nach cervicalem Eingriff Orthopädie Speising mit Versteifung C5-7.
Jetzige Beschwerden: Die Beschwerden vor der OP waren stark, der Schmerz ist jetzt geringer, ich habe noch Kribbelparästhesien.
Die Lendenwirbelsäule schmerzt auch immer wieder, die wird eventuell auch operiert.“
Medikation: Candeblo,Pantoprazol,Novalgin,Brufen abends,Tramal 100 mg bei Bedarf; Augen gtt.
Sozialanamnese: DGKS im Göttl. Heiland, 30 Stunden pro Woche.
Allgemeiner Status:
173 cm grosse und 73 kg schwere Frau in gutem Allgemein- und
Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Relevanter Status:
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 20-0-25,frische 6 cm Narbe Hals rechtsseitig, F 10-0-10, KJA 4 cm, Reklination 8 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-30,
FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-45, R 80-0-75, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluß beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-100, R rechts 35-0-10 zu links 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, mässiger Valgus bds., bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Strassenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich.
BEURTEILUNG
Ad1) 1) Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule 02.02.03 50%
und der grossen Gelenke
unterer Rahmensatz, da keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik
Wahl der Position, da Wirbelkanalverengung in 2 Wirbelsäulenabschnitten und aktuell Zustand nach Versteifung C 5-7 bei Kompressionsmyelopathie;
Hüftendoprothese links und Valgusgonarthrose beidseits mit geringem Defizit
2) arterielle Hypertonie 05.01.01 10%
Wahl der Position, da keine Einstellungsprobleme dokumentiert
Ad2) Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50%, da das Leiden 2 nicht wechselwirksam ist.
Ad3) Eine Erwerbstätigkeit in einem geschützten oder integrativen Bereich ist sicher möglich.
Ad4) Die mittlerweile durchgeführte Operation an der Halswirbelsäule dokumentiert die Verschlechterung.
(Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor, auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor oder eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit).
Eine ärztliche Nachuntersuchung ist m.E. erforderlich, diese sollte in 2 Jahren anberaumt werden.“
Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Parteiengehörs haben weder die belangte Behörde noch die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Allgemeine Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor.
Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und XXXX Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Die Beschwerdeführerin ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH.
Der Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 07.02.2025 beim SMS eingelangt.
1.2. Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen:
beschwerderelevanter Status:
Beschwerdeführerin in gutem Allgemein- und Ernährungszustand.
Thorax symmetrisch.
Wirbelsäule im Lot. HWS in R 20-0-25, frische 6 cm Narbe Hals rechtsseitig, F 10-0-10, KJA 4 cm, Reklination 8 cm.
Normale Brustkyphose, BWS-drehung 25-0-30,
FKBA 15 cm, Seitneigung bis 5 cm ober Patella.
Obere Extremitäten:
Schultern in S 40-0-170, F 170-0-45, R 80-0-75, Ellbögen 0-0-130, Handgelenke 50-0-50, Faustschluss beidseits möglich.
Nacken- und Kreuzgriff durchführbar.
Untere Extremitäten:
Hüftgelenke in S rechts 0-0-110 zu links 0-0-100, R rechts 35-0-10 zu links 25-0-10, Kniegelenke in S 0-0-130, mäßiger Valgus bds., bandfest, reizfrei.
Sprunggelenke 10-0-40.
Gangbild/Mobilität:
Gang in Straßenschuhen ohne Gehbehelfe frei und sicher möglich.
1.3. Beurteilung der Funktionseinschränkungen:
Gesamtgrad der Behinderung: 50 vH
Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 50 vH, da das Leiden 2 nicht wechselwirksam ist.
Die bereits bei der Begutachtung am 30.04.2025 von der Beschwerdeführerin angegebene Operation an der Halswirbelsäule (vgl. Seite 1 des allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.04.2025) wurde mittlerweile durchgeführt. Diese dokumentiert die Verschlechterung von Leiden 1.
Eine Nachuntersuchung ist aus Sicht des Sachverständigen (Facharzt für Unfallchirurgie) in zwei Jahren indiziert.
1.4. Die Beschwerdeführerin ist in Folge des Ausmaßes der Gebrechen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt.
Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel:
Den insbesondere auf Grundlage des Gutachtens des Unfallchirurgen vom 22.12.2025 festgestellten Funktionseinschränkungen wurde letztlich nicht mehr entgegengetreten.
Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Das Sachverständigengutachten ist schlüssig und nachvollziehbar, es weist keine Widersprüche auf. Dem Gutachten liegen eine Untersuchung und auch insbesondere die von der Beschwerdeführerin vorgelegten (relevanten) medizinischen Unterlagen zu Grunde. Die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 30.04.2025 werden darin ebenso berücksichtigt.
Der Gutachter begründete nachvollziehbar, weshalb er zur letztlich höheren Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten kam.
Leiden 1 (Aufbraucherscheinungen der Wirbelsäule und der großen Gelenke) wurde nunmehr nachvollziehbar unter Positionsnummer 02.02.03 (Generalisierte Erkrankungen des Bewegungsapparates mit funktionellen Auswirkungen fortgeschrittenen Grades, 50 bis 70 Prozent) eingestuft, da bei der Beschwerdeführerin eine Wirbelkanalverengung in zwei Wirbelsäulenabschnitten und aktuell ein Zustand nach Versteifung C 5-7 bei Kompressionsmyelopathie vorliegen. Zudem hat die Beschwerdeführerin eine Hüftendoprothese links und es liegt bei ihr eine Valgusgonarthrose beidseits mit geringem Defizit vor. Den herangezogenen unteren Rahmensatz von 50 vH begründet der Gutachter nachvollziehbar damit, dass keine relevante Störung der peripheren Sensomotorik gegeben ist.
Leiden 2 (arterielle Hypertonie) wurde nachvollziehbar nach dem festen Satz der Positionsnummer 05.01.01 (Leichte Hypertonie, 10 Prozent) mit einem GdB von 10 vH eingeschätzt, da keine Einstellungsprobleme dokumentiert sind.
Den (nunmehrigen) Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH begründet der Gutachter zudem überzeugend damit, dass „Leiden 2 nicht wechselwirksam ist“. Somit liegt keine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet wäre, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor.
Die Abweichung zum vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten, in dem ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH festgestellt worden war, wird vom Gutachter nachvollziehbar damit erklärt, dass mittlerweile die Operation an der Halswirbelsäule der Beschwerdeführerin durchgeführt wurde und diese die Verschlechterung von Leiden 1 dokumentiert.
Eine Nachuntersuchung ist aus Sicht des Sachverständigen in zwei Jahren indiziert. Auch diese Ausführungen zur gebotenen Nachuntersuchung sind im Hinblick auf den Akteninhalt nachvollziehbar.
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und vollständig, ihm wurde auch nicht entgegengetreten. Aus diesen Gründen legt der erkennende Senat dieses Gutachten vom 22.12.2025 unter freier Beweiswürdigung seiner Entscheidung zu Grunde.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens.
Der Inhalt des Gutachtens wurde im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis genommen und nicht beeinsprucht.
Was die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können (siehe Punkt 1.4. der Feststellungen), betrifft, so ergeben sich aus dem Akteninhalt unter Bedachtnahme auf die ausgeübte Erwerbstätigkeit keine Anhaltspunkte, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln. Insbesondere ergibt sich aus den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen im vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Gutachten, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb möglich ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat.
Zu A)
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen. Der Behindertenpass im Sinne des § 40 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 gilt nicht als Nachweis über die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte fachärztliche Gutachten entspricht den in § 4 Abs. 2 Einschätzungsverordnung festgelegten Anforderungen an ein Sachverständigengutachten, wonach ein Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten hat.
Da in diesem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten ein Grad der Behinderung von 50 vH festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (ab dem Zeitpunkt des Einlangens des Antrages beim SMS am 07.02.2025) erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).
Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, 2012/06/0221).
Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter: Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und – ihm folgend – des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfGH 08.10.2020, E 1873/2020, mwN).
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Funktionseinschränkungen.
Zur Klärung des Sachverhaltes holte das Bundesverwaltungsgericht nach Beschwerdeerhebung bzw. -vorlage ein fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In diesem Gutachten wurden der Zustand der Beschwerdeführerin im Detail dargelegt und die Ergebnisse des vom SMS eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachtens sowie die vorgelegten relevanten Befunde berücksichtigt.
Wie unter Punkt II. 2. bereits ausgeführt, wurde das Sachverständigengutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch das SMS nahmen die Ergebnisse des Gutachtens im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis und brachten keine Stellungnahme dazu ein.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt, dem Bundesverwaltungsgericht liegt kein Beschwerdevorbringen, das mit der Beschwerdeführerin mündlich zu erörtern gewesen wäre, vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hängt von Tatsachenfragen ab. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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